Konkurseröffnung | March ER SchKG/Liq.-Sachen
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Gesuchstellerin reichte beim Bezirksgericht March am
8. Oktober 2024 (Postaufgabe) gegen die Gesuchsgegnerin das Konkursbe- gehren für die betriebene Forderung von Fr. 1’018.00 nebst Zins zu 5 % seit
17. Juli 2024 und für Umtriebsspesen von Fr. 150.00 sowie Betreibungskosten von Fr. 126.60, abzüglich Zahlung von Fr. 249.60, ein (Vi-act. 1). Der Einzel- richter bezifferte die von der Gesuchsgegnerin zu bezahlende Forderung auf Fr. 1’258.10 (inkl. Kosten und Zinsen sowie Gerichtskosten von Fr. 200.00; Vi-act. 2). An der Konkursverhandlung vom 7. November 2024 erschien keine der Parteien (Vi-act. 3, E. 2). Der Einzelrichter eröffnete gleichentags den Konkurs (Vi-act. 3, Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten von Fr. 200.00 erhob er von der Gläubigerin, jedoch zulasten der Schuldnerin (Vi-act. 3, Dispositiv- ziffer 2).
E. 2 Gegen diesen Entscheid reichte die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerde- führerin am 12. November 2024 (Postaufgabe) Beschwerde ein (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 14. November 2024 wurde der Beschwerdeführerin Gelegen- heit geboten, innert (noch) laufender Rechtsmittelfrist die Beschwerde zu ver- bessern sowie die Konkurshinderungsgründe nach Art. 174 Abs. 2 SchKG zu begründen und nachzuweisen. Zusätzlich setzte ihr die Verfahrensleitung eine Frist bis am 4. Dezember 2024 für die Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 750.00 (KG-act. 2). Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am
15. November 2024 zugestellt (Sendungsverfolgung der Post, Anhang zu KG-act. 2). Die Beschwerdeführerin reichte am 4. Dezember 2024 eine Stel- lungnahme ein (KG-act. 4), bezahlte jedoch den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren nicht.
E. 3 Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (lit. b) der Vorinstanz gel- tend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Konkurseröffnung kann gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG im Beschwerdeverfahren auch dann aufgehoben werden, wenn die Beschwerdeführerin beweist, dass inzwischen die Schuld,
Kantonsgericht Schwyz 3 einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3), und sie ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde ist begründet einzu- reichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf die beschwerdeführende Person ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO, Art. 174 Abs. 2 SchKG) sie sich beruft und welche Mängel des angefochtenen Entscheides sie rügt (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leu- enberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 15). Die beschwerdeführende Person hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn sie ihre Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt respektive lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 321 ZPO N 5 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. Urteil BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2).
a) Die Beschwerdeführerin behauptet in der Beschwerde, sie habe die Prämie und die Kosten an die Beschwerdegegnerin bezahlt (KG-act. 1, S. 1). Gemäss Stellungnahme vom 4. Dezember 2024 seien die Prämien sistiert. Die Beschwerdegegnerin habe zugesichert, dass die Betreibungen gelöscht wür- den und sie auf die Durchführung des Konkurses verzichten werde (KG-act. 4). Sie reichte jedoch keinerlei Belege dazu ein. Die Tilgung der Forderung, die Stundung und der Gläubigerverzicht sind – innert der Rechtsmittelfrist – durch Urkunden zu beweisen, blosses Glaubhaftmachen reicht nicht aus (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 24). Umso we- niger genügen blosse Behauptungen. Bei der Konkursforderung handelt es sich gemäss Umschreibung im Zahlungsbefehl und der Konkursandrohung um Folgeprämien für das zweite und dritte Quartal 2024 sowie um eine Kostenpau-
Kantonsgericht Schwyz 4 schale für einen Kontrollschilderrückzug (Beilagen zu Vi-act. 1). Die Beschwer- deführerin behauptet, ihr seien vier Fahrzeuge entwendet worden, wogegen sie mit Strafanzeigen in Italien vorgegangen sei. Weil sie für alle Fahrzeuge über eine Vollkasko-Versicherung verfüge, seien sämtliche Prämien und Schäden zulasten der Beschwerdegegnerin gegangen, weshalb die Betreibung sowie die Konkurseröffnung nicht rechtens seien (KG-act. 1). Hierzu reichte sie das Protokoll der Strafanzeige vom 13. Dezember 2023 bei der Polizeidienststelle D.________, eine Ergänzung vom 7. Februar 2024, ein Folgeprotokoll vom
E. 6 Februar 2024 und eine Anzeigebeschwerde vom 22. Januar 2024 ein (KG-act. 1/2-1/5, je in deutscher Übersetzung). Dass die betriebenen Prämien Versicherungen für die angeblich entwendeten Fahrzeuge betreffen, ergibt sich aber weder aus der Beschwerde noch den Beilagen. Die in der Stellungnahme vom 4. Dezember 2024 vorgebrachten neuen Tatsachenbehauptungen erfolg- ten nach Ablauf der Beschwerdefrist am 18. November 2024 (vgl. Sendungs- verfolgung der Post, Vi-act. 4), weshalb sie nicht mehr berücksichtigt werden können (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 20.a).
b) Die Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG begründet die Beschwerdeführerin mit keinem Wort. Sie reichte trotz Hinweises (KG-act. 2) weder einen Zwischenabschluss mit Aktiven und Passiven samt Bankauszügen noch Kreditoren- und Debitorenlisten ein, weshalb die finanzielle Struktur der Gesellschaft und ihre Liquidität nicht beurteilbar sind. Mangels eines aktuellen Betreibungsregisterauszugs können auch die Zahlungsgewohnheiten der Be- schwerdeführerin nicht eruiert werden. In diesem Punkt fehlt jegliche Begrün- dung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdebegründung ist nicht bloss mangelhaft, sondern bezüg- lich der Zahlungsfähigkeit inexistent. Folglich ist auf die Beschwerde wegen feh- lender Begründung nicht einzutreten (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 311 ZPO N 18 i.V.m. Art. 321 N 7). Wäre auf die Beschwerde einzutreten, müsste sie aus den erwähnten Gründen abgewiesen werden.
Kantonsgericht Schwyz 5
4. Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO), was ebenfalls für eine ein Rechtsmittel einlegende Partei gilt (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Ten- chio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,
3. A. 2017, Art. 98 ZPO N 4). Wird der Kostenvorschuss auch innert einer Nach- frist nicht geleistet, so tritt das Gericht auf die Beschwerde nicht ein (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerdeführerin zahlte den Kostenvor- schuss für das Beschwerdeverfahren innert der bis am 4. Dezember 2024 an- gesetzten Frist nicht, auf eine Nachfristansetzung konnte aber verzichten wer- den, weil ohnehin auf die Beschwerde wegen fehlender Begründung nicht ein- zutreten ist.
5. Auf die Beschwerde ist präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Die wegen des Nichteintretens reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Mangels Beteiligung der Beschwerdegegnerin am Beschwerde- verfahren entstand ihr kein Aufwand, sodass keine Entschädigung anfällt;-
Kantonsgericht Schwyz 6 verfügt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R, inkl. Kopie KG-act. 3), die Beschwerdegegnerin (1/R, inkl. Kopie KG-act. 3 und 4), das Grundbuch- und Konkursamt March (je 1/R), das Betreibungsamt Reichenburg (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die Vorinstanz (1/A) so- wie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 5. Dezember 2024 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 5. Dezember 2024 BEK 2024 183 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Noah Thurnherr. In Sachen A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen B.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertr. durch C.________, betreffend Konkurseröffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 7. November 2024, ZES 2024 520);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Gesuchstellerin reichte beim Bezirksgericht March am
8. Oktober 2024 (Postaufgabe) gegen die Gesuchsgegnerin das Konkursbe- gehren für die betriebene Forderung von Fr. 1’018.00 nebst Zins zu 5 % seit
17. Juli 2024 und für Umtriebsspesen von Fr. 150.00 sowie Betreibungskosten von Fr. 126.60, abzüglich Zahlung von Fr. 249.60, ein (Vi-act. 1). Der Einzel- richter bezifferte die von der Gesuchsgegnerin zu bezahlende Forderung auf Fr. 1’258.10 (inkl. Kosten und Zinsen sowie Gerichtskosten von Fr. 200.00; Vi-act. 2). An der Konkursverhandlung vom 7. November 2024 erschien keine der Parteien (Vi-act. 3, E. 2). Der Einzelrichter eröffnete gleichentags den Konkurs (Vi-act. 3, Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten von Fr. 200.00 erhob er von der Gläubigerin, jedoch zulasten der Schuldnerin (Vi-act. 3, Dispositiv- ziffer 2).
2. Gegen diesen Entscheid reichte die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerde- führerin am 12. November 2024 (Postaufgabe) Beschwerde ein (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 14. November 2024 wurde der Beschwerdeführerin Gelegen- heit geboten, innert (noch) laufender Rechtsmittelfrist die Beschwerde zu ver- bessern sowie die Konkurshinderungsgründe nach Art. 174 Abs. 2 SchKG zu begründen und nachzuweisen. Zusätzlich setzte ihr die Verfahrensleitung eine Frist bis am 4. Dezember 2024 für die Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 750.00 (KG-act. 2). Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am
15. November 2024 zugestellt (Sendungsverfolgung der Post, Anhang zu KG-act. 2). Die Beschwerdeführerin reichte am 4. Dezember 2024 eine Stel- lungnahme ein (KG-act. 4), bezahlte jedoch den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren nicht.
3. Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (lit. b) der Vorinstanz gel- tend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Konkurseröffnung kann gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG im Beschwerdeverfahren auch dann aufgehoben werden, wenn die Beschwerdeführerin beweist, dass inzwischen die Schuld,
Kantonsgericht Schwyz 3 einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3), und sie ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde ist begründet einzu- reichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf die beschwerdeführende Person ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO, Art. 174 Abs. 2 SchKG) sie sich beruft und welche Mängel des angefochtenen Entscheides sie rügt (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leu- enberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 15). Die beschwerdeführende Person hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn sie ihre Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt respektive lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 321 ZPO N 5 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. Urteil BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2).
a) Die Beschwerdeführerin behauptet in der Beschwerde, sie habe die Prämie und die Kosten an die Beschwerdegegnerin bezahlt (KG-act. 1, S. 1). Gemäss Stellungnahme vom 4. Dezember 2024 seien die Prämien sistiert. Die Beschwerdegegnerin habe zugesichert, dass die Betreibungen gelöscht wür- den und sie auf die Durchführung des Konkurses verzichten werde (KG-act. 4). Sie reichte jedoch keinerlei Belege dazu ein. Die Tilgung der Forderung, die Stundung und der Gläubigerverzicht sind – innert der Rechtsmittelfrist – durch Urkunden zu beweisen, blosses Glaubhaftmachen reicht nicht aus (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 24). Umso we- niger genügen blosse Behauptungen. Bei der Konkursforderung handelt es sich gemäss Umschreibung im Zahlungsbefehl und der Konkursandrohung um Folgeprämien für das zweite und dritte Quartal 2024 sowie um eine Kostenpau-
Kantonsgericht Schwyz 4 schale für einen Kontrollschilderrückzug (Beilagen zu Vi-act. 1). Die Beschwer- deführerin behauptet, ihr seien vier Fahrzeuge entwendet worden, wogegen sie mit Strafanzeigen in Italien vorgegangen sei. Weil sie für alle Fahrzeuge über eine Vollkasko-Versicherung verfüge, seien sämtliche Prämien und Schäden zulasten der Beschwerdegegnerin gegangen, weshalb die Betreibung sowie die Konkurseröffnung nicht rechtens seien (KG-act. 1). Hierzu reichte sie das Protokoll der Strafanzeige vom 13. Dezember 2023 bei der Polizeidienststelle D.________, eine Ergänzung vom 7. Februar 2024, ein Folgeprotokoll vom
6. Februar 2024 und eine Anzeigebeschwerde vom 22. Januar 2024 ein (KG-act. 1/2-1/5, je in deutscher Übersetzung). Dass die betriebenen Prämien Versicherungen für die angeblich entwendeten Fahrzeuge betreffen, ergibt sich aber weder aus der Beschwerde noch den Beilagen. Die in der Stellungnahme vom 4. Dezember 2024 vorgebrachten neuen Tatsachenbehauptungen erfolg- ten nach Ablauf der Beschwerdefrist am 18. November 2024 (vgl. Sendungs- verfolgung der Post, Vi-act. 4), weshalb sie nicht mehr berücksichtigt werden können (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 20.a).
b) Die Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG begründet die Beschwerdeführerin mit keinem Wort. Sie reichte trotz Hinweises (KG-act. 2) weder einen Zwischenabschluss mit Aktiven und Passiven samt Bankauszügen noch Kreditoren- und Debitorenlisten ein, weshalb die finanzielle Struktur der Gesellschaft und ihre Liquidität nicht beurteilbar sind. Mangels eines aktuellen Betreibungsregisterauszugs können auch die Zahlungsgewohnheiten der Be- schwerdeführerin nicht eruiert werden. In diesem Punkt fehlt jegliche Begrün- dung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdebegründung ist nicht bloss mangelhaft, sondern bezüg- lich der Zahlungsfähigkeit inexistent. Folglich ist auf die Beschwerde wegen feh- lender Begründung nicht einzutreten (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 311 ZPO N 18 i.V.m. Art. 321 N 7). Wäre auf die Beschwerde einzutreten, müsste sie aus den erwähnten Gründen abgewiesen werden.
Kantonsgericht Schwyz 5
4. Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO), was ebenfalls für eine ein Rechtsmittel einlegende Partei gilt (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Ten- chio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,
3. A. 2017, Art. 98 ZPO N 4). Wird der Kostenvorschuss auch innert einer Nach- frist nicht geleistet, so tritt das Gericht auf die Beschwerde nicht ein (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerdeführerin zahlte den Kostenvor- schuss für das Beschwerdeverfahren innert der bis am 4. Dezember 2024 an- gesetzten Frist nicht, auf eine Nachfristansetzung konnte aber verzichten wer- den, weil ohnehin auf die Beschwerde wegen fehlender Begründung nicht ein- zutreten ist.
5. Auf die Beschwerde ist präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Die wegen des Nichteintretens reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Mangels Beteiligung der Beschwerdegegnerin am Beschwerde- verfahren entstand ihr kein Aufwand, sodass keine Entschädigung anfällt;-
Kantonsgericht Schwyz 6 verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R, inkl. Kopie KG-act. 3), die Beschwerdegegnerin (1/R, inkl. Kopie KG-act. 3 und 4), das Grundbuch- und Konkursamt March (je 1/R), das Betreibungsamt Reichenburg (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die Vorinstanz (1/A) so- wie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 5. Dezember 2024 amu