Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,
E. 2 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straf- tatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer macht unter anderem nachvollziehbar geltend, dass Wassereintritte unter normalen Witterungs- umständen nicht geprüft und erkannt werden könnten und hier bis zuletzt, trotz Hinzuziehung mehrerer Fachleute, die genaue Schadensursache für den Wassereintritt nicht eindeutig habe geklärt werden können. Die Begründung der angefochtenen Verfügung vermag mithin nicht überzeugend eindeutig auszuschliessen, dass die Beschuldigte arglistig gehandelt haben könnte (vgl. für die zutreffenden Ausführungen zum Betrug und zur Arglist die ange- fochtene Verfügung, E. 3, auf die in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ver- wiesen wird). Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, als die Nicht- anhandnahme mit vorliegender Begründung (vgl. E. 1) aufzuheben ist. Ob eine Strafuntersuchung zu eröffnen und inwieweit durchzuführen ist, hat die Beschwerdeinstanz hier nicht weiter zu prüfen, sondern wird Sache der
Kantonsgericht Schwyz 3 Staatsanwaltschaft sein. Da der Beschwerdeführer obsiegt (Art. 428 StPO), gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Staates (Art. 423 StPO);- beschlossen:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung auf- gehoben.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 gehen zu Lasten des Staates und dem Beschwerdeführer wird die in dieser Höhe geleistete Sicherheit aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschuldigte (1/R) und die Staatsanwaltschaft (2/R mit den Akten an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 19. Dezember 2024 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 16. Dezember 2024 BEK 2024 168 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen
1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,
2. C.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
26. September 2024, SU 2024 7808);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 26. September 2024 mit der Begründung keine Strafuntersuchung anhand, dass zusammengefasst selbst unter der Annahme einer vorsätzlichen Täuschungshandlung das nach Art. 146 Abs. 1 StGB erforderliche Tatbestandselement der Arglist nicht bejaht werden könne, weil eine Überprüfung der von der Beschuldigten gekauften Wohnung dem Privatkläger nicht unzumutbar gewesen sei und er den Mangel (Wassereintritt) hätte entdecken können. Mit rechtzeitiger Beschwerde ans Kantonsgericht beantragt der Privatkläger, es sei gegen die Beschuldigte eine Strafuntersuchung wegen Betrugs durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft ver- langt die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung, verzichtet aber auf eine Be- schwerdeantwort (KG-act. 8).
2. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straf- tatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer macht unter anderem nachvollziehbar geltend, dass Wassereintritte unter normalen Witterungs- umständen nicht geprüft und erkannt werden könnten und hier bis zuletzt, trotz Hinzuziehung mehrerer Fachleute, die genaue Schadensursache für den Wassereintritt nicht eindeutig habe geklärt werden können. Die Begründung der angefochtenen Verfügung vermag mithin nicht überzeugend eindeutig auszuschliessen, dass die Beschuldigte arglistig gehandelt haben könnte (vgl. für die zutreffenden Ausführungen zum Betrug und zur Arglist die ange- fochtene Verfügung, E. 3, auf die in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ver- wiesen wird). Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, als die Nicht- anhandnahme mit vorliegender Begründung (vgl. E. 1) aufzuheben ist. Ob eine Strafuntersuchung zu eröffnen und inwieweit durchzuführen ist, hat die Beschwerdeinstanz hier nicht weiter zu prüfen, sondern wird Sache der
Kantonsgericht Schwyz 3 Staatsanwaltschaft sein. Da der Beschwerdeführer obsiegt (Art. 428 StPO), gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Staates (Art. 423 StPO);- beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung auf- gehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 gehen zu Lasten des Staates und dem Beschwerdeführer wird die in dieser Höhe geleistete Sicherheit aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschuldigte (1/R) und die Staatsanwaltschaft (2/R mit den Akten an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 19. Dezember 2024 amu