Einstellung Strafverfahren | Staatsanwaltschaft
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 29. Januar 2025BEK 2024 167MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.In Sachen1.A.________,2.B.________,Privatklägerinnen und Beschwerdeführerinnen,vertreten durch C.________,gegen1.Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt D.________,2.E.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin F.________,betreffendEinstellung Strafverfahren(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. September 2024, SU 2024 5933);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Gestützt auf Aussagen und drei Handy-Videoaufnahmen der Mutter wird der Vater E.________ beschuldigt, die gemeinsamen Töchter A.________ und B.________ sein „Pfiffeli“ berühren, küssen und ablecken lassen zu haben. In den polizeilichen Videobefragungen verneinten beide ein Küssen und Ablecken des Penis. Die Ältere blieb bei der Aussage, das „Pfiffeli“ des Beschuldigten beim gemeinsamen Baden in der Badewanne angefasst zu haben. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen den Vater am 23. September 2024 ein. Die Kindsvertreterin erhob am 3. Oktober 2024 gegen die Einstellung rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren betreffend sexuelle Handlungen gegen den Beschuldigten zum Nachteil seiner Töchter nicht einzustellen. Die Staatsanwaltschaft sei zudem anzuweisen, Anklage zu erheben. Schliesslich verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege für dieKinder, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten desBeschwerdegegners. Die Staatsanwaltschaft beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die angefochtene Verfügung und die überwiesenen Untersuchungsakten (KG-act. 3). Die Verteidigung beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kosten-,Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen zu Lasten der Staatskasse(KG-act. 4).2.Nach dem bei der Überprüfung einer Einstellungsverfügung beachtlichen Grundsatz „in dubio pro duriore“ ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, wobei bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage der Sachrichter und nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden hat(BGE 143 IV 241E. 2.2.1 m.H.). Bei objektiv nicht beweisbarenBeschuldigungen und Abstreitungen (Aussage-gegen-Aussage) kann auf die Anklageerhebung verzichtet werden, wenn der Vorwurf aus einem widersprüchlichen und daher wenig glaubhaften Aussageverhalten resultiert oder eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als unwahrscheinlich erscheint (ebd. E. 2.2.2 m.H.). Die Staatsanwaltschaft muss beweismässig nicht jeglichen Zweifel ausräumen, d.h. jeder Spur und jedem Hinweis nachgehen. Sie darf bzw. muss etwa selbst bei unvollständiger Beweislage die Untersuchung durch Einstellung abschliessen, wenn es überhaupt an einem schlüssigen Tatverdacht fehlt, der hinsichtlich einer Anklage erhärtet werden könnte (
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
1.A.________,2.B.________,Privatklägerinnen und Beschwerdeführerinnen,vertreten durch C.________,gegen1.Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt D.________,2.E.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin F.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren