Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 1. Februar 2024BEK 2024 16MitwirkendKantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.In SachenA.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,gegen1.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin B.________,2.unbekannte Täterschaft,Beschuldigter und Beschwerdegegner,betreffendNichtanhandnahme Strafverfahren(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 2024, SU 2023 10408);-hat der Kantonsgerichtspräsident,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Der Beschwerdeführer erstattete am 8. November 2023 sinngemäss Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft gegen diejenigen Amtsträger, die in den VerfahrenBEK 2022 108und 5D_118 2023 die Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot usw. verletzt, ihn genötigt und ihr Amt missbraucht hätten sowie wegen Verletzung des „Schutzes der privaten Lebensführung“ (U-act. 8.1.001). Die Staatsanwaltschaft entschied mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Januar 2024, dass aufgrund der Strafanzeige des Beschwerdeführers keine Strafuntersuchung gegen die unbekannte Täterschaft wegen Betrugs (
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.
In Sachen
A.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,gegen1.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin B.________,2.unbekannte Täterschaft,Beschuldigter und Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren