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BEK 2024 149

provisorische Rechtsöffnung

Schwyz · 2024-12-30 · Deutsch SZ
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provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische

Erwägungen (1 Absätze)

E. 9 September 2024 die Abweisung der Beschwerde beantragte (KG-act. 7);

- der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht am 17. Dezember 2024 den Rückzug der Beschwerde vom 28. August 2024 mitteilte und gleichzeitig er- klärte, der Rückzug der Beschwerde erfolge aufgrund einer umfassenden aus- sergerichtlichen Einigung zwischen den Parteien, im Rahmen derer die Parteien (auch) im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen- seitig auf eine Parteientschädigung verzichtet hätten (KG-act. 11);

- der Vorsitzende den Parteien mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 in Aussicht stellte, ohne Gegenbemerkungen innert angesetzter Frist werde das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abgeschrieben, die (reduzierten) Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt und von der Zusprechung einer Parteientschädigung abgesehen (KG-act. 12);

- innert angesetzter Frist keine Gegenbemerkungen eingingen;

- das Beschwerdeverfahren somit zufolge Rückzugs der Beschwerde auf- grund aussergerichtlichen Vergleichs gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzu- schreiben ist;

- die (reduzierten) Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 je zur Hälfte den Parteien aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zu sprechen sind;

Kantonsgericht Schwyz 3

- die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;- verfügt:

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde auf- grund aussergerichtlichen Vergleichs als gegenstandslos abgeschrieben.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss des Beschwerdeführers von Fr. 3’000.00 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 2’500.00 wird dem Beschwerdeführer aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Be- schwerdeführer unter dem Titel Gerichtskostenersatz den Betrag von Fr. 250.00 zu bezahlen.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.
  5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledi- gung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 30. Dezember 2024 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 30. Dezember 2024 BEK 2024 149 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg. In Sachen A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, betreffend provisorische Rechtsöffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 16. August 2024, ZES 2024 214);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:

- der Beschwerdeführer am 28. August 2024 Beschwerde gegen die Ver- fügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 16. August 2024, ZES 2024 214, betreffend provisorische Rechtsöffnung erhob (KG-act. 1);

- die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom

9. September 2024 die Abweisung der Beschwerde beantragte (KG-act. 7);

- der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht am 17. Dezember 2024 den Rückzug der Beschwerde vom 28. August 2024 mitteilte und gleichzeitig er- klärte, der Rückzug der Beschwerde erfolge aufgrund einer umfassenden aus- sergerichtlichen Einigung zwischen den Parteien, im Rahmen derer die Parteien (auch) im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen- seitig auf eine Parteientschädigung verzichtet hätten (KG-act. 11);

- der Vorsitzende den Parteien mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 in Aussicht stellte, ohne Gegenbemerkungen innert angesetzter Frist werde das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abgeschrieben, die (reduzierten) Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt und von der Zusprechung einer Parteientschädigung abgesehen (KG-act. 12);

- innert angesetzter Frist keine Gegenbemerkungen eingingen;

- das Beschwerdeverfahren somit zufolge Rückzugs der Beschwerde auf- grund aussergerichtlichen Vergleichs gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzu- schreiben ist;

- die (reduzierten) Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 je zur Hälfte den Parteien aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zu sprechen sind;

Kantonsgericht Schwyz 3

- die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;- verfügt:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde auf- grund aussergerichtlichen Vergleichs als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss des Beschwerdeführers von Fr. 3’000.00 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 2’500.00 wird dem Beschwerdeführer aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Be- schwerdeführer unter dem Titel Gerichtskostenersatz den Betrag von Fr. 250.00 zu bezahlen.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.

5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledi- gung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 30. Dezember 2024 amu