opencaselaw.ch

BEK 2024 133

unentgeltliche Rechtspflege

Schwyz · 2024-10-30 · Deutsch SZ
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

unentgeltliche Rechtspflege | UP/amtliche Verteidigung

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 30. Oktober 2024BEK 2024 133MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,a.o. Gerichtsschreiberin Flavia Bisig.In SachenA.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,gegenStaatsanwaltschaft,1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin B.________,betreffendunentgeltliche Rechtspflege(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. August 2024, SU 2024 1538);-hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,nachdem sich ergeben und in Erwägung:Mit Schreiben vom 29. Januar 2024 erstattete A.________ (nachfolgend: Privatkläger) Strafanzeige gegen C.________ (nachfolgend: Beschuldigte) betreffend „Sachentziehung, Diebstahl, etc.“ und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege sowie sinngemäss unentgeltliche Rechtsverbeiständung („Amtliche Verteidigung“; vgl. Vi-act. 3.1.001. Zur Begründung der Mittellosigkeit führte er aus, er beziehe seit dem 1. Januar 2024 eine Rente und es seien Abklärungen betreffend Ergänzungsleistungen pendent (U-act. 3.1.001). Die Staatsanwaltschaft beauftragte in der Folge die Kantonspolizei Schwyz mit der unterschriftlichen Einvernahme der Beschuldigten, da aufgrund der Strafanzeige nicht beurteilt werden könne, ob ein hinreichender Tatverdacht bestehe, welcher die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würde (U-act. 9.1.001). Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch des Privatklägers um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Verfügung vom 6. August 2024 ab (angefochtene Verfügung, Dispositivziffern 1 und 2). Mit Beschwerde vom 8. August 2024 (Postaufgabe) rügte der Privatkläger, er halte an seinen Anträgen, die er vor der Staatsanwaltschaft geltend machte, weiterhin fest (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 9. August 2024 wurde dem Privatkläger Gelegenheit gegeben, innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist die Beschwerde zu verbessern und mit den erforderlichen Rechtsbegehren und einer rechtsgenügenden Begründung einzureichen (KG-act. 2). Dieser Aufforderung kam der Privatkläger mit Eingabe vom 12. August 2024 rechtzeitig und teilweise nach und er verlangte unentgeltliche Prozessführung sowie erneut sinngemäss unentgeltliche Rechtsverbeiständung; vgl. KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft überwies am 20. August 2024 die Akten und reichte eine Beschwerdevernehmlassung ein, mit welcher sie ein Nichteintreten auf die Beschwerde beantragte, eventualiter deren kostenpflichtige Abweisung (KG-act. 5).Gemäss

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,a.o. Gerichtsschreiberin Flavia Bisig.

In Sachen

A.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,gegenStaatsanwaltschaft,1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin B.________,

betreffend

unentgeltliche Rechtspflege

Mit Schreiben vom 29. Januar 2024 erstattete A.________ (nachfolgend: Privatkläger) Strafanzeige gegen C.________ (nachfolgend: Beschuldigte) betreffend „Sachentziehung, Diebstahl, etc.“ und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege sowie sinngemäss unentgeltliche Rechtsverbeiständung („Amtliche Verteidigung“; vgl. Vi-act. 3.1.001. Zur Begründung der Mittellosigkeit führte er aus, er beziehe seit dem 1. Januar 2024 eine Rente und es seien Abklärungen betreffend Ergänzungsleistungen pendent (U-act. 3.1.001). Die Staatsanwaltschaft beauftragte in der Folge die Kantonspolizei Schwyz mit der unterschriftlichen Einvernahme der Beschuldigten, da aufgrund der Strafanzeige nicht beurteilt werden könne, ob ein hinreichender Tatverdacht bestehe, welcher die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würde (U-act. 9.1.001). Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch des Privatklägers um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Verfügung vom 6. August 2024 ab (angefochtene Verfügung, Dispositivziffern 1 und 2). Mit Beschwerde vom 8. August 2024 (Postaufgabe) rügte der Privatkläger, er halte an seinen Anträgen, die er vor der Staatsanwaltschaft geltend machte, weiterhin fest (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 9. August 2024 wurde dem Privatkläger Gelegenheit gegeben, innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist die Beschwerde zu verbessern und mit den erforderlichen Rechtsbegehren und einer rechtsgenügenden Begründung einzureichen (KG-act. 2). Dieser Aufforderung kam der Privatkläger mit Eingabe vom 12. August 2024 rechtzeitig und teilweise nach und er verlangte unentgeltliche Prozessführung sowie erneut sinngemäss unentgeltliche Rechtsverbeiständung; vgl. KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft überwies am 20. August 2024 die Akten und reichte eine Beschwerdevernehmlassung ein, mit welcher sie ein Nichteintreten auf die Beschwerde beantragte, eventualiter deren kostenpflichtige Abweisung (KG-act. 5).

Gemäss