opencaselaw.ch

BEK 2024 131

Nichtanhandnahme Strafverfahren

Schwyz · 2024-08-30 · Deutsch SZ
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,

E. 2 C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Juli 2024, SU 2024 3588);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer erstattete am 26. März 2024 Strafanzeige ge- gen den Beschwerdegegner wegen angeblicher Veruntreuung (angefochtene Verfügung, E. 1; U-act. 8.1.001 und U-act. 8.1.002). Die Staatsanwaltschaft entschied mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. Juli 2024, dass gegen den Beschwerdegegner betreffend Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (wegen der Eintreibung einer Forderung in Höhe von EUR 112‘800.00 basierend auf einem Vertrag vom 2. Dezember 2022 ge- genüber D.________) keine Strafuntersuchung durchgeführt werde und dass die Kosten des Verfahrens zulasten des Staates gehen würden. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung reichte der Beschwerdeführer am 2. August 2024 ein als „Einsprache“ betiteltes Rechtsmittel bei der Staatsanwaltschaft ein (KG-act. 1 und 2), das Letztere zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht überwies (KG-act. 1) und das als Beschwerde entgegengenommen wurde (KG-act. 3). Mit verfahrensleitenden Verfügungen vom 5. August 2024 wurde der Be- schwerdeführer u.a. darauf hingewiesen, dass seine Eingabe den Anforde- rungen an eine Beschwerde womöglich nicht genüge und dass er eine Frist von 10 Tagen erhalte, um genaue Beschwerdeanträge zu stellen und diese Anträge zu begründen. (KG-act. 3 und 6). Gestützt auf Art. 383 StPO wurde der Beschwerdeführer ausserdem zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 1’500.00 bis zum 22. August 2024 verpflichtet (KG-act. 4 und 7). Im Säum- nisfall werde auf die Beschwerde voraussichtlich nicht eingetreten (KG-act. 3 und 4). Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht vernehmen (vgl. KG-act. 3 ff.).

E. 3 Ausgangsgemäss sind die wegen des Nichteintretens reduzierten Kos- ten des Rechtsmittelverfahrens von Fr. 300.00 dem Beschwerdeführer aufzu- erlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 6 verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und den Beschwerdegegner (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 3. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 30. August 2024 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 30. August 2024 BEK 2024 131 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiberin Julia Lüönd. In Sachen A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen

1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,

2. C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Juli 2024, SU 2024 3588);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer erstattete am 26. März 2024 Strafanzeige ge- gen den Beschwerdegegner wegen angeblicher Veruntreuung (angefochtene Verfügung, E. 1; U-act. 8.1.001 und U-act. 8.1.002). Die Staatsanwaltschaft entschied mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. Juli 2024, dass gegen den Beschwerdegegner betreffend Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (wegen der Eintreibung einer Forderung in Höhe von EUR 112‘800.00 basierend auf einem Vertrag vom 2. Dezember 2022 ge- genüber D.________) keine Strafuntersuchung durchgeführt werde und dass die Kosten des Verfahrens zulasten des Staates gehen würden. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung reichte der Beschwerdeführer am 2. August 2024 ein als „Einsprache“ betiteltes Rechtsmittel bei der Staatsanwaltschaft ein (KG-act. 1 und 2), das Letztere zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht überwies (KG-act. 1) und das als Beschwerde entgegengenommen wurde (KG-act. 3). Mit verfahrensleitenden Verfügungen vom 5. August 2024 wurde der Be- schwerdeführer u.a. darauf hingewiesen, dass seine Eingabe den Anforde- rungen an eine Beschwerde womöglich nicht genüge und dass er eine Frist von 10 Tagen erhalte, um genaue Beschwerdeanträge zu stellen und diese Anträge zu begründen. (KG-act. 3 und 6). Gestützt auf Art. 383 StPO wurde der Beschwerdeführer ausserdem zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 1’500.00 bis zum 22. August 2024 verpflichtet (KG-act. 4 und 7). Im Säum- nisfall werde auf die Beschwerde voraussichtlich nicht eingetreten (KG-act. 3 und 4). Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht vernehmen (vgl. KG-act. 3 ff.).

3. a) Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die rechtsmittelführende Partei hat nach Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), d.h. sie hat auf das Dispositiv des angefochtenen Ent-

Kantonsgericht Schwyz 3 scheids bezugnehmende Anträge zu stellen (Guidon, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. A. 2023, Art. 396 StPO N 9b; Riklin, StPO-Kommentar, 2. A. 2014, Art. 385 StPO N 2). Zudem hat sie anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Aus der Rechtsmittelschrift muss hervorgehen, in welchem Sinn die beschwerde- führende Partei die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung geändert haben möchte. Ausserdem ist in der Begründung schlüssig zu behaupten, dass und inwiefern ein Beschwerdegrund gegeben ist (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9b f.). Bei Laienbeschwerden ist ein grosszügiger Massstab anzuwenden. Es genügt, wenn die Eingabe den Rechtsstandpunkt und die Argumente des Beschwerdeführers hinreichend deutlich werden lässt und diese sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das Verfahren beziehen. Selbst ein Laie muss in der Beschwerde aber mindestens kurz angeben, was an der Verfügung der Staatsanwaltschaft seiner Ansicht nach falsch ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_204/2020 vom 22. Dezember 2020, E. 3.2, m.w.H.). Erfüllt eine Rechtsmitteleingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderun- gen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).

b) Der angefochtenen Verfügung lässt sich entnehmen, dass das Lan- desgericht Innsbruck, Österreich, D.________ mit Urteil vom 22. Juni 2020 dazu verpflichtete, dem Beschwerdeführer EUR 112‘800.00 innert 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils zu bezahlen. Dieses Urteil ist laut Staatsanwalt- schaft am 26. Juni 2020 rechtskräftig geworden (angefochtene Verfügung, E. 2a, m.H.a. U-act. 8.1.004). Wie sie weiter erklärt, hätten der Beschwerde- führer und der Beschwerdegegner am 2. Dezember 2022 einen Vertrag unter- zeichnet, gemäss dem der Beschwerdeführer die erwähnte Forderung ge- genüber D.________ an den Beschwerdegegner abgetreten habe. Die Ver- tragsparteien hätten u.a. vereinbart, dass der Nettoerlös zwischen ihnen auf- geteilt werde und dass die Forderung an den Privatkläger „zurückgehe“, falls

Kantonsgericht Schwyz 4 nach Ablauf von 12 Monaten ab Unterschriftsdatum keinerlei Ergebnis erreicht werde (angefochtene Verfügung, E. 2b, m.H.a. U-act. 8.1.003). Gemäss der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers habe ihm der Beschwerde- gegner nicht wie vertraglich vereinbart jeglichen Schriftenverkehr im Zusam- menhang mit der Betreibung zur Verfügung gestellt, weshalb er mit Schreiben vom 27. März 2023 sowie E-Mail vom 28. März 2023 den erwähnten Vertrag fristlos gekündigt und den Beschwerdegegner gleichzeitig aufgefordert habe, ihm die originalen Dokumente zurückzugeben (angefochtene Verfügung, E. 2c). Der Beschwerdeführer verdächtige den Beschwerdegegner, die ge- nannte Forderung eingetrieben und den ihm zustehenden Anteil von 60 Pro- zent nicht ausbezahlt zu haben. Seinen Verdacht begründe der Beschwerde- führer damit, dass ihm der Beschwerdegegner die Kommunikation nicht wei- tergeleitet und die originalen Dokumente trotz Aufforderung nicht zurückgege- ben habe und dass der Beschwerdegegner nicht mehr erreichbar sei (ange- fochtene Verfügung, E. 2d). Die Staatsanwaltschaft erwog, die tatbestands- mässige Handlung bei der Veruntreuung von Vermögenswerten bestehe in einem Verhalten, durch das der Täter eindeutig seinen Willen bekunde, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (angefochtene Verfü- gung, E. 4a f.). Gemäss dem Beschwerdegegner habe er nach Unterzeich- nung des Vertrags mithilfe von Rechtsanwalt E.________ Abklärungen tätigen lassen, die laut Aussage des Beschwerdegegners wesentlich länger gedauert hätten als erwartet und die – wie von seinem Anwalt empfohlen – inoffiziell erfolgt seien, weshalb es lange Zeit keinen Schriftenverkehr gegeben habe, den er dem Beschwerdeführer hätte weiterleiten können (angefochtene Verfü- gung, E. 4c, m.H.a. U-act. 8.1.010/1, U-act. 10.2.003/2, Frage 7 und U- act. 10.2.004/1). Die originalen Dokumente würden sich gemäss Aussage des Beschwerdegegners beim Gericht in Verona, Italien, befinden (angefochtene Verfügung, E. 4c, m.H.a. U-act. 10.2.003/2, Frage 9). Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung der Nichtanhandnahme aus, es ergäben sich aus den Untersuchungsakten keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdegegner die Forderung in Höhe von EUR 112‘800.00 gegenüber von D.________ vor Kündigung des Vertrags Ende März 2023 hätte erfolgreich durchsetzen kön- nen. Somit sei auch kein Aneignungswille des Beschwerdegegners betreffend

Kantonsgericht Schwyz 5 den Anteil des Beschwerdeführers in Höhe von 60 Prozent der Gesamtforde- rung zu erkennen. Die vom Beschwerdeführer geäusserten pauschalen Ver- mutungen würden nicht genügen, um einen Anfangsverdacht im Hinblick auf den Beschwerdegegner zu begründen (angefochtene Verfügung, E. 4d). Der infrage kommende Straftatbestand der Veruntreuung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sei damit eindeutig nicht erfüllt und es sei aus diesem Grund kein Strafverfahren an die Hand zu nehmen (ange- fochtene Verfügung, E. 5).

c) Die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers enthält weder auf das Dispositiv der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung bezugnehmende Anträge noch Angaben dazu, welche Punkte der Verfügung er anfechten will und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen sollen (vgl. KG- act. 2). Trotz der ihm mit Verfügung vom 5. August 2024 gewährten Gelegen- heit zur Verbesserung seiner Beschwerde innert einer Frist von 10 Tagen reichte der Beschwerdeführer innert dieser Nachfrist, die nach der Zustellung der erwähnten Verfügung am 8. August 2024 zu laufen begann und am

19. August 2024 endete (vgl. KG-act. 3 und 6; vgl. Art. 90 f. StPO), sowie darüber hinaus keine weiteren Eingaben ein (vgl. KG-act. 3 ff.). Damit vermag der Beschwerdeführer den dargelegten Anforderungen an die Begründung der Beschwerde nicht ansatzweise nachzukommen und es ist auf die Beschwerde somit androhungsgemäss nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf das Rechtsmit- tel auch wegen der ausgebliebenen Zahlung der Sicherheitsleistung nicht ein- zutreten (vgl. KG-act. 4 und 7; vgl. Art. 383 StPO).

3. Ausgangsgemäss sind die wegen des Nichteintretens reduzierten Kos- ten des Rechtsmittelverfahrens von Fr. 300.00 dem Beschwerdeführer aufzu- erlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 6 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und den Beschwerdegegner (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 3. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 30. August 2024 amu