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BEK 2024 129

Strafbefehl

Schwyz · 2024-12-12 · Deutsch SZ
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Strafbefehl | Übriges Strafprozessrecht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 12.Dezember 2024BEK 2024 129MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.In SachenA.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,gegen1.Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin B.________,2.C.________,Privatklägerin und Beschwerdegegnerin,betreffendStrafbefehl(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 19. Juli 2024, SEO 2024 16);-hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz stellte mit Verfügung vom 19. Juli 2024 fest, dass die Einsprache des Beschuldigten vom 11. April 2024 verspätet und damit ungültig sowie der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 14. März 2024 in Rechtskraft erwachsen sei. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass die siebentägige Abholfrist nicht durch einen Rückbehalteauftrag verlängerbar und der Strafbefehl nicht innert dieser Frist abgeholt worden sei. Aufgrund der Kenntnis des Beschuldigten vom gegen ihn geführten Strafverfahren würde daher der Strafbefehl am siebten Tage nach dem erfolglosen Zustellversuch als am 22. März 2024 zugestellt gelten (angef. Verfügung E. 1.2). Demnach habe die zehntägige Einsprachefrist am 1. April 2024 geendet und sei die mit Eingabe vom 11. April 2024 erfolgte Einsprache nicht fristgerecht und ungültig (ebd. E. 1.3) sowie der Strafbefehl rechtkräftig (ebd. E. 2).2.Mit Beschwerde vom 24. Juli 2024 beantragt der Beschuldigte demKantonsgericht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und eine Fristverlängerung für den Zuzug eines Rechtsanwalts. Die Verfahrensleitung teilte ihm umgehend mit, dass die zehntägige Beschwerdefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden könne und gab ihm unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall Gelegenheit, innert noch laufender Rechtsmittelfrist seine Beschwerde zu verbessern (KG-act. 3). Am 29. Juli 2024 reichte der Beschuldigte innert laufender Rechtsmittelfrist eine weitere Eingabe mit den Anträgen ein, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und ein amtlicher Rechtsbeistand zu gewähren (KG-act. 5). Das Bezirksgericht überwies die Akten (KG-act. 7). Die Staatsanwaltschaft beantragt ein kostenpflichtiges Nichteintreten, eventualiter die kostenpflichte Abweisung der Beschwerde (KG-act. 9). Die Privatklägerin und der Beschuldigte liessen sich in weiteren Eingaben vernehmen.3.Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,gegen1.Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin B.________,2.C.________,Privatklägerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Strafbefehl