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BEK 2024 128

Konkurseröffnung

Schwyz · 2024-08-13 · Deutsch SZ
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Konkurseröffnung | March ER SchKG/Liq.-Sachen

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdegegnerin reichte beim Bezirksgericht March am

19. Juni 2024 gegen die Beschwerdeführerin das Konkursbegehren für die betriebene Forderung von Fr. 25’037.50 nebst Zins zu 5 % seit 13. Juni 2023 und für Bearbeitungskosten von Fr. 120.00 sowie Betreibungskosten von Fr. 206.60 ein (Vi-act. A/1). Der Einzelrichter bezifferte die von der Beschwer- deführerin zu bezahlende Forderung auf Fr. 26’969.00 (inkl. Kosten und Zin- sen sowie Gerichtskosten von Fr. 200.00; Vi-act. 2). An der Konkursverhand- lung vom 9. Juli 2024 erschien keine der Parteien (Vi-act. 3, E. 2). Der Einzel- richter eröffnete gleichentags den Konkurs (Vi-act. 3, Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten von Fr. 200.00 erhob er von der Gläubigerin, jedoch zulasten der Schuldnerin (Vi-act. 3, Dispositivziffer 2).

E. 2 Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin am

15. Juli 2024 Beschwerde ein (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit geboten, innert (noch) laufender Rechtsmittelfrist die Beschwerde zu verbessern sowie die Konkurshinde- rungsgründe nach Art. 174 Abs. 2 SchKG zu begründen und nachzuweisen. Zusätzlich setzte ihr die Verfahrensleitung eine Frist bis am 6. August 2024 für die Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 750.00 (KG-act. 2). Diese Ver- fügung wurde der Beschwerdeführerin am 18. Juli 2024 zugestellt (Sendungs- verfolgung der Post, Anhang zu KG-act. 2). Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen.

E. 3 A. 2016, Art. 321 ZPO N 15). Die beschwerdeführende Person hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn sie ihre Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt respektive lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, Bearbeiter, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 321 ZPO N 5 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. Urteil BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2). Die Beschwerdeführerin behauptet mit der Beschwerde lediglich, sie werde in den nächsten vier Tagen aus dem Ausland eine Zahlung von rund Fr. 70’000.00 erhalten, womit sie die Möglichkeit habe, sämtliche Schulden nebst Kosten, Zinsen und Gebühren zu bezahlen. Sie erwarte diesbezüglich Informationen, wieviel und wohin sie ihre Zahlung vorzunehmen habe (KG-act. 1). Der Konkurshinderungsgrund der Tilgung oder Hinterlegung der Forderung (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 oder Ziff. 2 SchKG) muss sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben sowie geltend gemacht und belegt werden (Giroud/Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 20a; Urteil BGer 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 139 III 491 E. 4). Die Beschwerdeführerin hat sich (vor Ablauf der Beschwerdefrist) selbst zu informieren, welche Kosten insbesondere beim Konkursamt anfallen

Kantonsgericht Schwyz 4 (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 21c). Die Be- schwerdeführerin hätte sich deshalb bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist über den geschuldeten Betrag und die Zahlungs-/Hinterlegungsmodalitäten informieren müssen. Die Bitte um Mitteilung diesbezüglicher Informationen genügt dem Erfordernis, die Tilgung oder Hinterlegung mittels Urkunden zu beweisen (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 24), offenkundig nicht. Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerde- führerin am 10. Juli 2024 zugestellt (KG-act. 3 und Sendungsverfolgung der Post in Vi-act. 4), sodass die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 174 Abs. 1 SchKG und Art. 321 Abs. 2 ZPO) zufolge Verlängerung auf den nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 SchKG) am Montag, 22. Juli 2024 endete. Fällt das Ende der Beschwerdefrist in die Betreibungsferien vom 15. Juli bis am

31. Juli (Art. 56 Ziff. 2 SchKG), wird diese bis zum dritten Tag nach deren En- de verlängert (Art. 63 SchKG), d.h. vorliegend (zufolge Verlängerung auf den nächsten Werktag: Art. 142 Abs. 3 SchKG) bis am Montag 5. August 2024. Bis zu diesem Zeitpunkt reichte die Beschwerdeführerin keine verbesserte Beschwerde ein. Eine Nachfrist im Sinne der Wiederherstellung steht mangels entsprechender Vorbringen nicht zur Diskussion (Art. 148 Abs. 1 ZPO; Hoffmann-Nowotny/Brunner, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkom- mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 148 ZPO N 2). Die Beschwerdeführerin machte mit der Beschwerde vom 15. Juli 2024 keine Beschwerdegründe im vorgenannten Sinne geltend. Die blosse Behauptung einer ausstehenden Forderung von Fr. 70’000.00 vermag weder einen Konkurshinderungsgrund noch die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin glaubhaft zu begründen. Der Beschwerde sind weder Belege zum Bestand der Forderung zu entnehmen noch reichte die Beschwerdeführerin einen Beleg über die angeblich wenige Tage später eingetroffene Zahlung nach. Folglich ist auf die Beschwerde wegen fehlender Begründung nicht einzutre- ten (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar,

Kantonsgericht Schwyz 5 Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 311 ZPO N 18 i.V.m. Art. 321 N 7).

E. 4 Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO), was eben- falls für eine ein Rechtsmittel einlegende Partei gilt (Rüegg/Rüegg, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 3. A. 2017, Art. 98 ZPO N 4). Wird der Kostenvorschuss auch innert einer Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Gericht auf die Beschwerde nicht ein (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerdeführerin leistete den Kostenvor- schuss innert der Frist bis am 6. August 2024 nicht. Wie bereits festgestellt, ist auf die Beschwerde bereits mangels Begründung nicht einzutreten, weshalb sich die Ansetzung einer Nachfrist für den innert der angesetzten Frist nicht geleisteten Kostenvorschuss erübrigte.

E. 5 Auf die Beschwerde ist präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Die wegen des Nichteintretens reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Mangels Beteiligung der Beschwerdegegnerin am Beschwerdeverfahren entstand ihr kein Aufwand, sodass keine Entschä- digung anfällt;-

Kantonsgericht Schwyz 6 verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R), das Grundbuch- und Konkursamt March (je 1/R), das Betrei- bungsamt Reichenburg (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 13. August 2024 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 13. August 2024 BEK 2024 128 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Noah Thurnherr. In Sachen A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch B.________, gegen C.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Ma- rch vom 9. Juli 2024, ZES 2024 293);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Die Beschwerdegegnerin reichte beim Bezirksgericht March am

19. Juni 2024 gegen die Beschwerdeführerin das Konkursbegehren für die betriebene Forderung von Fr. 25’037.50 nebst Zins zu 5 % seit 13. Juni 2023 und für Bearbeitungskosten von Fr. 120.00 sowie Betreibungskosten von Fr. 206.60 ein (Vi-act. A/1). Der Einzelrichter bezifferte die von der Beschwer- deführerin zu bezahlende Forderung auf Fr. 26’969.00 (inkl. Kosten und Zin- sen sowie Gerichtskosten von Fr. 200.00; Vi-act. 2). An der Konkursverhand- lung vom 9. Juli 2024 erschien keine der Parteien (Vi-act. 3, E. 2). Der Einzel- richter eröffnete gleichentags den Konkurs (Vi-act. 3, Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten von Fr. 200.00 erhob er von der Gläubigerin, jedoch zulasten der Schuldnerin (Vi-act. 3, Dispositivziffer 2).

2. Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin am

15. Juli 2024 Beschwerde ein (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit geboten, innert (noch) laufender Rechtsmittelfrist die Beschwerde zu verbessern sowie die Konkurshinde- rungsgründe nach Art. 174 Abs. 2 SchKG zu begründen und nachzuweisen. Zusätzlich setzte ihr die Verfahrensleitung eine Frist bis am 6. August 2024 für die Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 750.00 (KG-act. 2). Diese Ver- fügung wurde der Beschwerdeführerin am 18. Juli 2024 zugestellt (Sendungs- verfolgung der Post, Anhang zu KG-act. 2). Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen.

3. Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (lit. b) der Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Konkurseröffnung kann gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG im Beschwerdeverfahren auch dann aufgehoben wer- den, wenn die Gesuchsgegnerin beweist, dass inzwischen die Schuld, einsch- liesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zu-

Kantonsgericht Schwyz 3 handen des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durch- führung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3), und sie ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde ist begründet ein- zureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist darzule- gen, worauf die beschwerdeführende Person ihre Legitimation stützt, inwie- weit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO, Art. 174 Abs. 2 SchKG) sie sich beruft und welche Mängel des angefochtenen Entscheides sie rügt (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 15). Die beschwerdeführende Person hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn sie ihre Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt respektive lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, Bearbeiter, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 321 ZPO N 5 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. Urteil BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2). Die Beschwerdeführerin behauptet mit der Beschwerde lediglich, sie werde in den nächsten vier Tagen aus dem Ausland eine Zahlung von rund Fr. 70’000.00 erhalten, womit sie die Möglichkeit habe, sämtliche Schulden nebst Kosten, Zinsen und Gebühren zu bezahlen. Sie erwarte diesbezüglich Informationen, wieviel und wohin sie ihre Zahlung vorzunehmen habe (KG-act. 1). Der Konkurshinderungsgrund der Tilgung oder Hinterlegung der Forderung (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 oder Ziff. 2 SchKG) muss sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben sowie geltend gemacht und belegt werden (Giroud/Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 20a; Urteil BGer 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 139 III 491 E. 4). Die Beschwerdeführerin hat sich (vor Ablauf der Beschwerdefrist) selbst zu informieren, welche Kosten insbesondere beim Konkursamt anfallen

Kantonsgericht Schwyz 4 (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 21c). Die Be- schwerdeführerin hätte sich deshalb bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist über den geschuldeten Betrag und die Zahlungs-/Hinterlegungsmodalitäten informieren müssen. Die Bitte um Mitteilung diesbezüglicher Informationen genügt dem Erfordernis, die Tilgung oder Hinterlegung mittels Urkunden zu beweisen (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 24), offenkundig nicht. Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerde- führerin am 10. Juli 2024 zugestellt (KG-act. 3 und Sendungsverfolgung der Post in Vi-act. 4), sodass die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 174 Abs. 1 SchKG und Art. 321 Abs. 2 ZPO) zufolge Verlängerung auf den nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 SchKG) am Montag, 22. Juli 2024 endete. Fällt das Ende der Beschwerdefrist in die Betreibungsferien vom 15. Juli bis am

31. Juli (Art. 56 Ziff. 2 SchKG), wird diese bis zum dritten Tag nach deren En- de verlängert (Art. 63 SchKG), d.h. vorliegend (zufolge Verlängerung auf den nächsten Werktag: Art. 142 Abs. 3 SchKG) bis am Montag 5. August 2024. Bis zu diesem Zeitpunkt reichte die Beschwerdeführerin keine verbesserte Beschwerde ein. Eine Nachfrist im Sinne der Wiederherstellung steht mangels entsprechender Vorbringen nicht zur Diskussion (Art. 148 Abs. 1 ZPO; Hoffmann-Nowotny/Brunner, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkom- mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 148 ZPO N 2). Die Beschwerdeführerin machte mit der Beschwerde vom 15. Juli 2024 keine Beschwerdegründe im vorgenannten Sinne geltend. Die blosse Behauptung einer ausstehenden Forderung von Fr. 70’000.00 vermag weder einen Konkurshinderungsgrund noch die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin glaubhaft zu begründen. Der Beschwerde sind weder Belege zum Bestand der Forderung zu entnehmen noch reichte die Beschwerdeführerin einen Beleg über die angeblich wenige Tage später eingetroffene Zahlung nach. Folglich ist auf die Beschwerde wegen fehlender Begründung nicht einzutre- ten (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar,

Kantonsgericht Schwyz 5 Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 311 ZPO N 18 i.V.m. Art. 321 N 7).

4. Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO), was eben- falls für eine ein Rechtsmittel einlegende Partei gilt (Rüegg/Rüegg, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 3. A. 2017, Art. 98 ZPO N 4). Wird der Kostenvorschuss auch innert einer Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Gericht auf die Beschwerde nicht ein (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerdeführerin leistete den Kostenvor- schuss innert der Frist bis am 6. August 2024 nicht. Wie bereits festgestellt, ist auf die Beschwerde bereits mangels Begründung nicht einzutreten, weshalb sich die Ansetzung einer Nachfrist für den innert der angesetzten Frist nicht geleisteten Kostenvorschuss erübrigte.

5. Auf die Beschwerde ist präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Die wegen des Nichteintretens reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Mangels Beteiligung der Beschwerdegegnerin am Beschwerdeverfahren entstand ihr kein Aufwand, sodass keine Entschä- digung anfällt;-

Kantonsgericht Schwyz 6 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R), das Grundbuch- und Konkursamt March (je 1/R), das Betrei- bungsamt Reichenburg (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 13. August 2024 amu