Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 6. November 2024BEK 2024 127MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.In SachenA.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,gegen1.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin B.________,2.C.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,betreffendNichtanhandnahme Strafverfahren(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Juli 2024, SU 2024 893);-hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.In einem u.a. durch C.________ unterzeichneten Schreiben teilte die D.________ im Oktober 2023 den Wasserbezügern mit, dass eine beschlossene Tarifanpassung u.a. nach einer Aufsichtsbeschwerde/Einsprache der E.________ zu einem späteren Zeitpunkt rechtswirksam werde(vgl. U-act. 8.1.002/25). Deswegen zeigte A.________ am 12. Januar 2024 C.________ u.a. wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses und ungetreuer Amtsführung an (U-act. 8.1.001). Die Staatsanwaltschaft verfügte jedoch am 2. Juli 2024, keine Strafuntersuchung gegen C.________ durchzuführen. A.________ erhob dagegen rechtzeitig Beschwerde mit dem Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung seiner Gehörsansprüche und zur Stellungnahme des Beschuldigten zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf Gegenbemerkungen und verweist zur Begründung ihres Antrags, die Beschwerdekostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, auf die angefochtene Verfügung und die Untersuchungsakten (KG-act. 4). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.2.Dem Beschwerdeführer ist bekannt, dass Beschwerdemotive auch in Laienbeschwerden innert der Beschwerdefrist so konkret dargetan sein müssen, dass klar wird, welche rechtserheblichen Sachverhalte aus ihrer Sicht zu einer Anhandnahme der Strafanzeige hätten führen müssen bzw. aus welchen Gründen die Nichtanhandnahme falsch sei (
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,gegen1.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin B.________,2.C.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren