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BEK 2024 125

Ausstand

Schwyz · 2024-10-22 · Deutsch SZ
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Ausstand | Ausstandsbegehren

Dispositiv
  1. Die Beschwerdeverfahren BEK 2024 125 und 126 werden vereinigt und auf die Ausstandsgesuche wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten der beiden Beschwerdeverfahren von Fr. 600.00 werden den Gesuchstellern je im Umfang von Fr. 300.00 unter solidarischer Haftung für den vollen Betrag auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 92 i.V.m. Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
  4. Zufertigung an die Gesuchsteller (je 1/R), die Gesuchsgegnerin (1/R), die Amtsleitung/zentraler Dienst der Staatsanwaltschaft (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die xx. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 22. Oktober 2024 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 22. Oktober 2024 BEK 2024 125 und 126 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________ und B.________, Gesuchsteller, gegen C.________, Gesuchsgegnerin, betreffend Ausstand (Gesuch vom 5. Juli 2024, __ 2024 919 und 920);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- B.________ namens der beiden Gesuchsteller am 5. Juli 2024 in den gegen sie geführten Strafverfahren Ausstandsgesuche gegen die Staatsanwäl- tin C.________ einreichte (KG-act. 2),

- die Gesuchsgegnerin zu diesem Gesuch Stellung nahm (KG-act. 1),

- B.________ sowohl um die Substanzierungsanforderungen an ein Ausstandsgesuch als auch die Nichteintretensfolgen bei Rechtsmissbräuchlich- keit weiss (vgl. BEK 2024 55 vom 26. April 2024 E. 2 m.H.; BGer Urteil 7B_544/2024 vom 14. Juni 2024 E. 3),

- er namens der Gesuchsteller dennoch aufgrund von soweit nachvoll- ziehbar offensichtlich irrelevanten, querulatorischen Gründen sowie unbelegten mutwilligen Spekulationen, etwa über Amtsmissbrauch und -anmassung, die Nichtigkeit der Strafbefehle und deren Überweisung geltend macht,

- Gültigkeit und Inhalt von Strafbefehlen nicht im Ausstandsverfahren, sondern durch den Sachrichter beurteilt werden,

- daher auf die Ausstandsgesuche präsidial nicht einzutreten ist (§ 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 JG), und

- ausgangsgemäss die Verfahrenskosten von je Fr. 300.00 zulasten der Gesuchsteller gehen (Art. 59 Abs. 4 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Die Beschwerdeverfahren BEK 2024 125 und 126 werden vereinigt und auf die Ausstandsgesuche wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten der beiden Beschwerdeverfahren von Fr. 600.00 werden den Gesuchstellern je im Umfang von Fr. 300.00 unter solidarischer Haftung für den vollen Betrag auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 92 i.V.m. Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.

4. Zufertigung an die Gesuchsteller (je 1/R), die Gesuchsgegnerin (1/R), die Amtsleitung/zentraler Dienst der Staatsanwaltschaft (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die xx. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 22. Oktober 2024 amu