Ausstand | Ausstandsbegehren
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 A.________ beschuldigt mit Strafanzeige vom 11. März 2024 eine Tierärztin, sie angeblich ohne Konsultation einer Spezialistin ungerechtfertigt zur Einschläferung ihres Hundes gedrängt zu haben (Sachbeschädigung, vgl. U-act. 8.1.001 und 8.1.002 Nr. 4 f.). Die Strafanzeigeerstatterin ersucht nach dem telefonischen Versuch der Staatsanwältin, sie zum Rückzug der Strafanzeige zu bewegen, um eine Untersuchung durch jemanden, dessen „Persönlichkeit stabil, nicht ambivalent, geradlinig und sich nicht manipulieren oder einvernehmen lässt, der vertrauenswürdig und überzeugt ist und keine Hypothesen aufstellt“ (KG-act. 2). Die Staatsanwältin überwies das Gesuch und die Akten dem Kantonsgericht mit ihrer Stellungnahme, wonach keine Ausstandsgründe vorlägen (KG-act. 1). Innert der zur freien Vernehmlassung angesetzten Frist reichte die Gesuchstellerin ohne weitere inhaltliche Bemer- kungen eigene Unterlagen ein (KG-act. 4).
E. 2 Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Ausstandsgesuch muss die konkreten Tatsachen darlegen, auf die es sich stützt. Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrunds oder pauschale, vage Andeutungen oder Vermutungen genügen nicht. Es muss aufgrund objektiver Anhaltspunkte der Eindruck einer gewissen Wahrschein- lichkeit für den Anschein der Befangenheit sprechen (Boog, BSK, 3. A. 2023, Art. 58 N 4 m.H.). Die Gesuchstellerin verlangt eine Untersuchung durch eine Person mit von ihr gewünschten Eigenschaften, ohne konkrete Anhaltspunkte dafür aufzuzeigen, inwiefern es der fallführenden Staatsanwältin an diesen Eigenschaften fehlen würde. Namentlich legt sie nicht dar, inwiefern die Staats- anwältin in ihrem Fall einen objektiven Anschein von Befangenheit hinterliesse oder ein anderer Ausstandsgrund vorliegen könnte. Daher ist auf das Ausstandsgesuch präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 JG).
E. 3 Das monierte Telefonat beinhaltet Darlegungen der Staatsanwältin über mögliche Ausgänge des Verfahrens. Auch wenn die Staatsanwältin dabei der
Kantonsgericht Schwyz 3 Strafanzeige der Gesuchstellerin nach vorläufiger Einschätzung kaum Erfolgs- chancen eingeräumt haben sollte, ist weder ein prozessualer Fehler noch ein mangelnder Wille ersichtlich, das Verfahren förmlich zu erledigen. Ein fehler- hafter Verfahrensabschluss wäre in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu rügen (dazu vgl. auch Boog ebd. N 59). Ohnehin behauptet die Gesuchstellerin zutreffend nicht, dass sich die Staatsanwältin vor Abschluss des Verfahrens auf ein Untersuchungsergebnis festgelegt hätte. Auch insoweit legt sie also keinen konkreten Ausstandsgrund dar.
Dispositiv
- Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Verfahrens von Fr. 300.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 92 i.V.m. Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
- Zufertigung an die Gesuchstellerin (1/R) und an die Staatsanwaltschaft (1/R an die 2. Abteilung mit den Akten und 1/A an die Amtsleitung/zentra- ler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/A) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 21. November 2024 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 21. November 2024 BEK 2024 124 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Gesuchstellerin, gegen B.________, Gesuchsgegnerin, betreffend Ausstand (Gesuch vom 1. Juli 2024, SU 2024 6031);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. A.________ beschuldigt mit Strafanzeige vom 11. März 2024 eine Tierärztin, sie angeblich ohne Konsultation einer Spezialistin ungerechtfertigt zur Einschläferung ihres Hundes gedrängt zu haben (Sachbeschädigung, vgl. U-act. 8.1.001 und 8.1.002 Nr. 4 f.). Die Strafanzeigeerstatterin ersucht nach dem telefonischen Versuch der Staatsanwältin, sie zum Rückzug der Strafanzeige zu bewegen, um eine Untersuchung durch jemanden, dessen „Persönlichkeit stabil, nicht ambivalent, geradlinig und sich nicht manipulieren oder einvernehmen lässt, der vertrauenswürdig und überzeugt ist und keine Hypothesen aufstellt“ (KG-act. 2). Die Staatsanwältin überwies das Gesuch und die Akten dem Kantonsgericht mit ihrer Stellungnahme, wonach keine Ausstandsgründe vorlägen (KG-act. 1). Innert der zur freien Vernehmlassung angesetzten Frist reichte die Gesuchstellerin ohne weitere inhaltliche Bemer- kungen eigene Unterlagen ein (KG-act. 4).
2. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Ausstandsgesuch muss die konkreten Tatsachen darlegen, auf die es sich stützt. Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrunds oder pauschale, vage Andeutungen oder Vermutungen genügen nicht. Es muss aufgrund objektiver Anhaltspunkte der Eindruck einer gewissen Wahrschein- lichkeit für den Anschein der Befangenheit sprechen (Boog, BSK, 3. A. 2023, Art. 58 N 4 m.H.). Die Gesuchstellerin verlangt eine Untersuchung durch eine Person mit von ihr gewünschten Eigenschaften, ohne konkrete Anhaltspunkte dafür aufzuzeigen, inwiefern es der fallführenden Staatsanwältin an diesen Eigenschaften fehlen würde. Namentlich legt sie nicht dar, inwiefern die Staats- anwältin in ihrem Fall einen objektiven Anschein von Befangenheit hinterliesse oder ein anderer Ausstandsgrund vorliegen könnte. Daher ist auf das Ausstandsgesuch präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 JG).
3. Das monierte Telefonat beinhaltet Darlegungen der Staatsanwältin über mögliche Ausgänge des Verfahrens. Auch wenn die Staatsanwältin dabei der
Kantonsgericht Schwyz 3 Strafanzeige der Gesuchstellerin nach vorläufiger Einschätzung kaum Erfolgs- chancen eingeräumt haben sollte, ist weder ein prozessualer Fehler noch ein mangelnder Wille ersichtlich, das Verfahren förmlich zu erledigen. Ein fehler- hafter Verfahrensabschluss wäre in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu rügen (dazu vgl. auch Boog ebd. N 59). Ohnehin behauptet die Gesuchstellerin zutreffend nicht, dass sich die Staatsanwältin vor Abschluss des Verfahrens auf ein Untersuchungsergebnis festgelegt hätte. Auch insoweit legt sie also keinen konkreten Ausstandsgrund dar.
4. Aus diesen Gründen ist auf das Ausstandsgesuch präsidial nicht einzu- treten (§ 40 Abs. 2 1 JG). Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Ge- suchstellerin aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 300.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 92 i.V.m. Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
4. Zufertigung an die Gesuchstellerin (1/R) und an die Staatsanwaltschaft (1/R an die 2. Abteilung mit den Akten und 1/A an die Amtsleitung/zentra- ler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/A) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 21. November 2024 amu