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BEK 2024 105

amtliche Verteidigung

Schwyz · 2024-07-08 · Deutsch SZ
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amtliche Verteidigung | UP/amtliche Verteidigung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 21 Mai 2024 endete, weshalb die von der Beschuldigten am 31. Mai 2024 überbrachte Beschwerde verspätet ist;

- davon abgesehen die Beschwerde auch keine hinreichende Begründung enthält, da sich die Beschwerdeführerin mit der Begründung der angefochte- nen Verfügung nicht in der erforderlichen Art und Weise auseinandersetzt (Art. 385 StPO) bzw. nicht ansatzweise auf die Erwägungen der angefochte- nen Verfügung Bezug nimmt und darauf eingeht (zum Ganzen vgl. KG-act. 1);

- folglich im Sinne des Gesagten auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht einzutreten ist bzw. mangels einer hinreichenden Begründung nicht ein- zutreten wäre (Art. 388 Abs. 2 lit. a und b StPO; vgl. auch BBl 2019 6697, S. 6769);

Kantonsgericht Schwyz 4

- bei diesem Verfahrensausgang die reduzierten Kosten des Beschwer- deverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- soweit die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ersucht, sie darauf hingewiesen wird, dass im Strafver- fahren das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege der Privatklägerschaft und dem Opfer vorbehalten ist (Art. 136 Abs. 1 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 der Beschwerde- führerin auferlegt werden.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 4. Abteilung der Staatsanwalt- schaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 8. Juli 2024 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 8. Juli 2024 BEK 2024 105 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann. In Sachen A.________, Beschuldigte und Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, betreffend amtliche Verteidigung (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. April 2024, SU 2023 4356);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 30. April 2024 das Gesuch der Beschuldigten um Bestellung einer amtlichen Verteidigung in der gegen sie geführten Strafuntersuchung wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrs- regeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG durch unberechtigtes Parkieren auf einem für gehbehinderte Personen reservierten Parkfeld bis 60 Minuten und durch Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts abwies;

- diese Verfügung an die Beschuldigte versandt und von der Post der Be- schuldigten am 1. Mai 2024 mit einer Abholfrist bis 8. Mai 2024 zur Abholung gemeldet wurde (U-act. 37);

- die Beschuldigte dieser Abholungseinladung nicht nachkam, weshalb nach erfolgter Retournierung durch die Post die Staatsanwaltschaft die besag- te Verfügung der Beschuldigten nochmals zustellte mit dem Hinweis, dass diese Postsendung am siebten Tag nach dem erfolgslosen Zustellversuch durch die Post als zugestellt gelte, die Rechtsmittelfrist ab diesem Datum laufe und die neuerliche Zustellung den Lauf dieser Frist weder unterbreche noch der Fristenlauf von neuem beginne (U-act. 38);

- in diesem Sinne die zehntägige Beschwerdefrist am 9. Mai 2024 zu lau- fen begann (Art. 90 Abs. 1 StPO) und wegen des Pfingstwochenendes am

21. Mai 2024 endete (Art. 90 Abs. 2 StPO);

- die Beschuldigte am 31. Mai 2024 gegen die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 30. April 2024 Beschwerde erhob und unter anderem vor- bringt, „Zeitfrist unstellen auf aktuelle Datum, 29.05.24 (habe brief am 29.05.24 in Briefkastli gesehen)“ (KG-act. 1);

Kantonsgericht Schwyz 3

- zusammen mit der Zustellung der Beschwerdevernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 12. Juni 2024 (KG-act. 3) der Beschuldigten mit Ver- fügung vom 13. Juni 2024 (KG-act. 4) ausdrücklich noch Gelegenheit gegeben wurde, innert 10 Tagen seit Zustellung zur Frage der Verspätung Stellung zu nehmen;

- die Beschuldigte diese verfahrensleitende Verfügung innert der sie- bentägigen Abholfrist nicht entgegennahm, woraufhin diese Postsendung der Beschuldigten am 26. Juni 2024 nochmals zur Kenntnisnahme zugestellt wur- de mit dem Hinweis, dass diese Verfügung mit Ablauf der postalischen Abhol- frist am 21. Juni 2024 als zugestellt gelte (KG-act. 7);

- die Beschuldigte innert Frist, d.h. bis am 1. Juli 2024 sich zur Frage der Verspätung nicht vernehmen liess, sodass androhungsgemäss aufgrund der Aktenlage entschieden wird (vgl. KG-act. 4 Ziff. 2);

- den Akten zufolge die Rechtsmittelfrist der angefochtenen Verfügung am

21. Mai 2024 endete, weshalb die von der Beschuldigten am 31. Mai 2024 überbrachte Beschwerde verspätet ist;

- davon abgesehen die Beschwerde auch keine hinreichende Begründung enthält, da sich die Beschwerdeführerin mit der Begründung der angefochte- nen Verfügung nicht in der erforderlichen Art und Weise auseinandersetzt (Art. 385 StPO) bzw. nicht ansatzweise auf die Erwägungen der angefochte- nen Verfügung Bezug nimmt und darauf eingeht (zum Ganzen vgl. KG-act. 1);

- folglich im Sinne des Gesagten auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht einzutreten ist bzw. mangels einer hinreichenden Begründung nicht ein- zutreten wäre (Art. 388 Abs. 2 lit. a und b StPO; vgl. auch BBl 2019 6697, S. 6769);

Kantonsgericht Schwyz 4

- bei diesem Verfahrensausgang die reduzierten Kosten des Beschwer- deverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- soweit die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ersucht, sie darauf hingewiesen wird, dass im Strafver- fahren das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege der Privatklägerschaft und dem Opfer vorbehalten ist (Art. 136 Abs. 1 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 der Beschwerde- führerin auferlegt werden.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 4. Abteilung der Staatsanwalt- schaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 8. Juli 2024 amu