Sistierung nach Art. 55a StGB | Übriges Strafprozessrecht
Erwägungen (2 Absätze)
E. 5 Juni 2024 beantragt, auf die Beschwerde sei mangels ausreichender Begrün- dung nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (KG-act. 3);
- dem Beschwerdeführer die Eingabe der Staatsanwaltschaft zugestellt wurde, worauf er sich nicht vernehmen liess (KG-act. 4);
- der Beschwerdeführer in der Beschwerde zum Ausdruck bringt, mit der Sistierung nicht einverstanden zu sein, weil er „hier das Opfer [sei]“;
- der Beschwerdeführer sich damit jedoch mit der Begründung der ange- fochtenen Verfügung nicht in der erforderlichen Art und Weise auseinandersetzt
Kantonsgericht Schwyz 3 und nicht ansatzweise auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung Be- zug nimmt und darauf eingeht (Art. 385 StPO);
- ein Laie sich ebenso innert der Rechtsmittelfrist die Mühe nehmen muss, in der Beschwerde zumindest kurz anzugeben, was an der Verfügung der Staatsanwaltschaft seiner Ansicht nach falsch ist und dies auch einer Person ohne juristischen Kenntnisse zuzumuten ist (BGer Urteil 6B_866/2020 vom
E. 8 November 2021 E. 3.5.3);
- auf die Beschwerde folglich mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist, wobei fraglich ist, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Sistierungs- verfügung hat, weil nicht ersichtlich ist, dass er dadurch belastet wird (Art. 382 Abs. 1 StPO);
- bei diesem Verfahrensausgang die reduzierten Kosten des Beschwer- deverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
- Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Privatklägerin (1/R, z. K.) sowie nach definitiver Erledigung an die Staats- anwaltschaft (1/R unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 13. November 2024 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 13. November 2024 BEK 2024 102 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen
1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,
2. C.________, Privatklägerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Sistierung nach Art. 55a StGB (Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom
14. Mai 2024, SU 2023 11009);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB etc. zum Nachteil seiner von ihm getrenntlebenden Ehefrau C.________ führt;
- die Staatsanwaltschaft das Verfahren auf Antrag der Privatklägerin ge- stützt auf Art. 55a StGB mit Verfügung vom 14. Mai 2024 für sechs Monate sis- tierte (angefocht. Verfügung Ziff. 1; U-act. 3.1.005 und 3.1.006);
- die Sistierung mit der Begründung erfolgte, die Privatklägerin wünsche aktuell keine Fortsetzung des Verfahrens, die Verfahrenssistierung geeignet sei, ihre Situation zu stabilisieren und zu verbessern sowie der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft sei (angefocht. Verfügung E. 4);
- der Beschuldigte gegen die am 15. Mai 2024 zugestellte Sistierungsver- fügung am 24. Mai 2024 (Postaufgabe) Beschwerde erhob und diese die Ein- gabe am letzten Tag der zehntägigen Rechtsmittelfrist, d.h. am 27. Mai 2024 beim Kantonsgericht einging (KG-act. 1);
- die Staatsanwaltschaft mit Beschwerdevernehmlassung vom
5. Juni 2024 beantragt, auf die Beschwerde sei mangels ausreichender Begrün- dung nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (KG-act. 3);
- dem Beschwerdeführer die Eingabe der Staatsanwaltschaft zugestellt wurde, worauf er sich nicht vernehmen liess (KG-act. 4);
- der Beschwerdeführer in der Beschwerde zum Ausdruck bringt, mit der Sistierung nicht einverstanden zu sein, weil er „hier das Opfer [sei]“;
- der Beschwerdeführer sich damit jedoch mit der Begründung der ange- fochtenen Verfügung nicht in der erforderlichen Art und Weise auseinandersetzt
Kantonsgericht Schwyz 3 und nicht ansatzweise auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung Be- zug nimmt und darauf eingeht (Art. 385 StPO);
- ein Laie sich ebenso innert der Rechtsmittelfrist die Mühe nehmen muss, in der Beschwerde zumindest kurz anzugeben, was an der Verfügung der Staatsanwaltschaft seiner Ansicht nach falsch ist und dies auch einer Person ohne juristischen Kenntnisse zuzumuten ist (BGer Urteil 6B_866/2020 vom
8. November 2021 E. 3.5.3);
- auf die Beschwerde folglich mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist, wobei fraglich ist, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Sistierungs- verfügung hat, weil nicht ersichtlich ist, dass er dadurch belastet wird (Art. 382 Abs. 1 StPO);
- bei diesem Verfahrensausgang die reduzierten Kosten des Beschwer- deverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Privatklägerin (1/R, z. K.) sowie nach definitiver Erledigung an die Staats- anwaltschaft (1/R unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 13. November 2024 amu