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BEK 2023 96

provisorische Rechtsöffnung

Schwyz · 2023-09-06 · Deutsch SZ
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provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische

Erwägungen (1 Absätze)

E. 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;- verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden der Beschwerde- führerin auferlegt.
  3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 573.60 zu bezah- len.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfas- sungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Ein- legung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 15’000.00. Kantonsgericht Schwyz 4
  5. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 6. September 2023 pku
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 6. September 2023 BEK 2023 96 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber. In Sachen A.________ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen B.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, betreffend provisorische Rechtsöffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 7. Juli 2023, ZES 2023 396);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Juli 2023 auf das Begehren der Beschwerdeführerin um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betrei- bungsamts Höfe mangels Begründung nicht eintrat;

- die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid am 15. Juli 2023 beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe Beschwerde erhob und die Vorinstanz diese Beschwerde mit den Prozessakten dem Kantonsgericht übersandte;

- das Kantonsgericht mit Verfügung vom 21. Juli 2023 der Beschwerde- führerin Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.00 bis spätes- tens 7. August 2023 setzte;

- die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlte, weshalb ihr mit Verfügung vom 18. August 2023 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO unter Androhung des Nichteintretens eine Nachfrist bis zum 28. August 2023 zur Zahlung des Kostenvorschusses gesetzt wurde;

- der Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht bezahlt wurde, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die infolge Nichteintretens reduzier- ten Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind;

- die Beschwerdeführerin überdies die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 95 Abs. 2 und 106 Abs. 1 ZPO antragsgemäss zu entschädigen hat, wo- bei die geltend gemachte Parteientschädigung von Fr. 573.60 (inkl. Spesen und MWSt) als angemessen erscheint;

Kantonsgericht Schwyz 3

- über Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;- verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden der Beschwerde- führerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 573.60 zu bezah- len.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfas- sungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Ein- legung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 15’000.00.

Kantonsgericht Schwyz 4

5. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 6. September 2023 pku