definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive
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Beschluss vom 11. Dezember 2023BEK 2023 90MitwirkendKantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.In SachenA.________,Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,gegenKanton Schwyz, Bezirk Schwyz, Gemeinde Steinen, Evang.-ref. Kirchgemeinde Brunnen-Schwyz,Gesuchsteller und Beschwerdegegner,vertr. durch Gemeinde Steinen, Gemeindekassieramt, Postplatz 8, 6422 Steinen,betreffenddefinitive Rechtsöffnung(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 29. Juni 2023, ZES 2023 207);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Der Kanton Schwyz, der Bezirk Schwyz und die Gemeinde Steinen betrieben den Gesuchsgegner mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Steinen vom 29. März 2023 in der Betreibung Nr. xx für Staats- und Gemeindesteuern 2011 von Fr. 13’737.95 zzgl. 3.5 % Zins seit 29. März 2023, für aufgelaufenen Zins bis am 28. März 2023 von Fr. 1’156.85 und für Inkassogebühren von Fr. 300.00 (Vi-act. KB 1). Der Gesuchsgegner erhob am 20. März 2023 Rechtsvorschlag. Der Kanton Schwyz, der Bezirk Schwyz, die Gemeinde Steinen und die evang.-ref. Kirchgemeinde Brunnen-Schwyz reichten am 20. April 2023 beim Bezirksgericht Schwyz ein Rechtsöffnungsbegehren ein für Fr. 13’737.95 Staats- und Gemeindesteuern 2011 nebst Zins zu 3.5 % seit 29. März 2023, für Fr. 1’156.85 Zinsbelastung bis 28. März 2023, für Fr. 300.00 diverse Kosten/gesetzliche Gebühren und für Fr. 103.30 Betreibungskosten (Vi-act. 1). Der Gesuchsgegner beantragte mit Stellungnahme vom 3. Mai 2023 sinngemäss die Abweisung des Gesuchs (Vi-act. 5). Am 29. Juni 2023 erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz dem Gesuchsteller die definitive Rechtsöffnung für Fr. 13’737.95 zzgl. Zins zu 3.5 % seit 29. März 2023 und für den aufgelaufenen Verzugszins bis 28. März 2023 von Fr. 1’156.85. Im Mehrbetrag wies er das Rechtsöffnungsbegehren ab, soweit er darauf eintrat (Vi-act. 8).Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 10. Juli 2023 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs (KG-act. 1). Die Gemeinde Steinen beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten des Gesuchsgegners (KG-act. 4). Der Vorderrichter reichte am 21. Juli 2023 eine Vernehmlassung ein (KG-act. 5). Am 25. Juli 2023 wies der Vorsitzende das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab (KG-act. 6).2.Angefochten ist die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 29. Juni 2023 im Verfahren ZES 2023 207 betreffend definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Steinen. Gegen diesen nicht berufungsfähigen Entscheid (
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.
In Sachen
A.________,Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,gegenKanton Schwyz, Bezirk Schwyz, Gemeinde Steinen, Evang.-ref. Kirchgemeinde Brunnen-Schwyz,Gesuchsteller und Beschwerdegegner,vertr. durch Gemeinde Steinen, Gemeindekassieramt, Postplatz 8, 6422 Steinen,
betreffend
definitive Rechtsöffnung