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BEK 2023 79

Stellung als Privatklägerin

Schwyz · 2023-11-14 · Deutsch SZ
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Stellung als Privatklägerin | Untersuchungsführung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist;

- die infolge Rückzugs der Beschwerde reduzierten Gerichtskosten bei diesem Verfahrensausgang zulasten der Beschwerdeführerin gehen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und sich diese ferner gemäss der von ihr eingereichten Vereinbarung vom 9. November 2023 damit einverstanden erklärt (vgl. KG- act. 15/2 Ziff. 3.2);

- die Parteien laut der genannten Vereinbarung darüber hinaus gegenseitig auf Parteientschädigungen verzichten (vgl. KG-act. 15/2 Ziff. 3.2);-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden der Beschwerde- führerin auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an die Rechtsanwälte B.________ (3/R), E.________ (2/R) und G.________ (2/R), an die Staatsanwaltschaft (1/A mit Kopie des Beschwerderückzugs vom 9. November 2023 an die 3. Abteilung, sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), sowie nach definitiver Erledi- gung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 14. November 2023 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 14. November 2023 BEK 2023 79 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber. In Sachen A.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen

1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,

2. D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt E.________,

3. F.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt G.________, betreffend Stellung als Privatklägerin (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Mai 2023, SU 2020 408 / 410);-

Kantonsgericht Schwyz 2 hat der Kantonsgerichtsvizepräsident, nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 22. Mai 2023 im Strafverfah- ren gegen die Beschwerdeführer 2 und 3 der Beschwerdeführerin bezogen auf gewisse Vorwürfe keine Stellung als Privatklägerin oder andere Verfah- rensbeteiligte zuerkannte;

- die Beschwerdeführerin am 2. Juni 2023 gegen diese Verfügung innert Frist Beschwerde erhob (KG-act. 1);

- die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. November 2023 unter Beilage einer Vereinbarung gleichen Datums den Rückzug der Beschwerde erklärte (KG-act. 15);

- das Verfahren nach Rückzug der Beschwerde gemäss §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist;

- die infolge Rückzugs der Beschwerde reduzierten Gerichtskosten bei diesem Verfahrensausgang zulasten der Beschwerdeführerin gehen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und sich diese ferner gemäss der von ihr eingereichten Vereinbarung vom 9. November 2023 damit einverstanden erklärt (vgl. KG- act. 15/2 Ziff. 3.2);

- die Parteien laut der genannten Vereinbarung darüber hinaus gegenseitig auf Parteientschädigungen verzichten (vgl. KG-act. 15/2 Ziff. 3.2);-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden der Beschwerde- führerin auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an die Rechtsanwälte B.________ (3/R), E.________ (2/R) und G.________ (2/R), an die Staatsanwaltschaft (1/A mit Kopie des Beschwerderückzugs vom 9. November 2023 an die 3. Abteilung, sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), sowie nach definitiver Erledi- gung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 14. November 2023 amu