Einstellung Strafverfahren | Strafgesetzbuch
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
E. 2 Gemäss Art. 91 Abs. 5 StPO ist eine Sicherheit rechtzeitig geleistet, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist einem Post- oder Bank- konto in der Schweiz belastet wurde, worauf die Beschwerdeführerin in Ziff. 2 des Beiblatts der Verfügung betr. Sicherheitsleistung vom 10. Mai 2023 aus- drücklich und teilweise hervorgehoben hingewiesen wurde (KG-act. 3). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, tritt die Rechtsmittelinstanz ohne Ansetzung einer Nachfrist auf das Rechtsmittel nicht ein (Lieber, SK, 3. A. 2020, Art. 383 StPO N 4 m.H.; Ziegler/Keller, BSK, 2. A. 2014, Art. 383 StPO N 2). Somit ist wegen verspäteter Leistung der Sicherheit wie angedroht (KG- act. 3) auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen versäumte es die Beschwerdeführerin, den Vollzug ihres Überweisungsauftrags vom 26. Mai 2023 rechtzeitig zu kontrollieren und wären keine Gründe ersichtlich, wieso die Beschwerdeführerin am Fristversäumnis kein Verschulden treffen sollte (vgl. Art. 94 Abs. 1 StPO).
Kantonsgericht Schwyz 3
E. 3 Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die (aufgrund des Nichteintretens reduzierten) Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für sei- ne nicht in einer detaillierten Kostennote ausgewiesenen und daher ermes- sensweise festzusetzenden Aufwendungen im Zusammenhang mit der gemäss seinen Angaben anfangs Juni 2023 in Angriff genommenen Be- schwerdeantwort inkl. Aktenstudium aus der Kantonsgerichtskasse zu ent- schädigen (§§ 2, 6 und 13 GebTRA). Dagegen war zumindest im Rahmen einer amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren gegen die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten die Stellungnahme (KG-act. 12) zur von Amtes wegen zu beurteilenden Verspätung der Sicherheitsleistung nicht notwendig. Die Auslagen für die amtliche Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO) werden wie die reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens aus der verspäteten Sicherheit der Beschwerdeführerin gedeckt;- verfügt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Ziff. 3) werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Der amtliche Verteidiger wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Ziff. 2) werden von der geleiste- ten Sicherheit von Fr. 1’500.00 bezogen und der Beschwerdeführerin wird der Restbetrag von Fr. 700.00 zurückbezahlt. Kantonsgericht Schwyz 4
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R), den amtlichen Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abtei- lung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definiti- ver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten an die
- Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 26. Juli 2023 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 26. Juli 2023 BEK 2023 62 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen
1. Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt E.________, betreffend Einstellung Strafverfahren (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. April 2023, SU 2020 1304);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 27. April 2023 das Strafverfahren betreffend Urkundenfälschung gegen den Beschuldigten ein. Die Privatklägerin beantragt mit Beschwerde vom 8. Mai 2023 dem Kantons- gericht, die Einstellungsverfügung aufzuheben und das Strafverfahren fortzu- führen. Die Beschwerdeführerin wurde gestützt auf Art. 383 StPO mit verfah- rensleitender Verfügung vom 10. Mai 2023 aufgefordert, eine Sicherheit von Fr. 1’500.00 bis spätestens am 30. Mai 2023 zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall (KG-act. 3). Der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin teilte am 31. Mai 2023 telefonmündlich (KG-act. 9) und schriftlich (KG-act. 10) mit, die am 26. Mai 2023 mit Zahlungs-App der G.________ (Bank I) veranlasste Überweisung der Sicherheit sei zufolge un- genügenden Saldos nicht ausgelöst worden. Dies habe seine Klientin eher zufällig erst heute festgestellt und habe in der Folge umgehend die Überwei- sung nochmals vorgenommen. Er ersuchte um eine Nachfrist von fünf Tagen.
2. Gemäss Art. 91 Abs. 5 StPO ist eine Sicherheit rechtzeitig geleistet, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist einem Post- oder Bank- konto in der Schweiz belastet wurde, worauf die Beschwerdeführerin in Ziff. 2 des Beiblatts der Verfügung betr. Sicherheitsleistung vom 10. Mai 2023 aus- drücklich und teilweise hervorgehoben hingewiesen wurde (KG-act. 3). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, tritt die Rechtsmittelinstanz ohne Ansetzung einer Nachfrist auf das Rechtsmittel nicht ein (Lieber, SK, 3. A. 2020, Art. 383 StPO N 4 m.H.; Ziegler/Keller, BSK, 2. A. 2014, Art. 383 StPO N 2). Somit ist wegen verspäteter Leistung der Sicherheit wie angedroht (KG- act. 3) auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen versäumte es die Beschwerdeführerin, den Vollzug ihres Überweisungsauftrags vom 26. Mai 2023 rechtzeitig zu kontrollieren und wären keine Gründe ersichtlich, wieso die Beschwerdeführerin am Fristversäumnis kein Verschulden treffen sollte (vgl. Art. 94 Abs. 1 StPO).
Kantonsgericht Schwyz 3
3. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die (aufgrund des Nichteintretens reduzierten) Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für sei- ne nicht in einer detaillierten Kostennote ausgewiesenen und daher ermes- sensweise festzusetzenden Aufwendungen im Zusammenhang mit der gemäss seinen Angaben anfangs Juni 2023 in Angriff genommenen Be- schwerdeantwort inkl. Aktenstudium aus der Kantonsgerichtskasse zu ent- schädigen (§§ 2, 6 und 13 GebTRA). Dagegen war zumindest im Rahmen einer amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren gegen die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten die Stellungnahme (KG-act. 12) zur von Amtes wegen zu beurteilenden Verspätung der Sicherheitsleistung nicht notwendig. Die Auslagen für die amtliche Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO) werden wie die reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens aus der verspäteten Sicherheit der Beschwerdeführerin gedeckt;- verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Ziff. 3) werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Der amtliche Verteidiger wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Ziff. 2) werden von der geleiste- ten Sicherheit von Fr. 1’500.00 bezogen und der Beschwerdeführerin wird der Restbetrag von Fr. 700.00 zurückbezahlt.
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5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
6. Zufertigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R), den amtlichen Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abtei- lung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definiti- ver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten an die
4. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 26. Juli 2023 kau