konkursamtliche Liquidation, Erbausschlagung | Liquidation
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Über die überschuldete und ausgeschlagene Hinterlassenschaft des B.________ zuletzt wohnhaft in Küssnacht SZ, sei der Kon- kurs zu eröffnen.
E. 2 Der unterzeichnete Rechtsanwalt sei als Willensvollstrecker zu ent- lassen.
E. 3 Der Unterzeichnete sei als Willensvollstrecker zu entlassen.
E. 4 Zusammengefasst ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Wäre auf die Beschwerde einzutreten, müsste sie abgewiesen werden. Ausgangs- gemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 dem un- terliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 lit. a und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG; vgl. auch Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 15c; Brunner/Boller/Fritschi, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 193 SchKG N 15–17);-
Kantonsgericht Schwyz 10 beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, eventualiter wird sie abge- wiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe bezogen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), das Betreibungsamt Küss- nacht (1/R, z.K.) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledi- gung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 6. Oktober 2023 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 4. Oktober 2023 BEK 2023 61 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer, Gerichtsschreiberin Julia Lüönd. In Sachen A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, betreffend konkursamtliche Liquidation, Erbausschlagung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 27. April 2023, ZES 2023 39);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer gelangte am 21. März 2023 an den Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht und stellte die folgenden Anträge (Vi-act. A/I):
1. Über die überschuldete und ausgeschlagene Hinterlassenschaft des B.________ zuletzt wohnhaft in Küssnacht SZ, sei der Kon- kurs zu eröffnen.
2. Der unterzeichnete Rechtsanwalt sei als Willensvollstrecker zu ent- lassen.
3. Alles unter Kostenfolgen zulasten des Nachlasses. Der Einzelrichter nahm diese Eingabe als Gesuch um konkursamtliche Nach- lassliquidation im Sinne von Art. 193 Abs. 3 SchKG entgegen (vgl. Vi-act. D3) und wies das Gesuch mit Verfügung vom 27. April 2023 ab, unter Auflage der Gerichtskosten von Fr. 200.00 zulasten des Beschwerdeführers. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 8. Mai 2023 rechtzeitig (vgl. Vi- act. D6) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1, S. 2):
1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Küssnacht vom 27. April 2023 sei aufzuheben.
2. Über die überschuldete und ausgeschlagene Hinterlassenschaft des B.________ zuletzt wohnhaft in Küssnacht SZ, sei der Kon- kurs zu eröffnen.
3. Der Unterzeichnete sei als Willensvollstrecker zu entlassen.
4. Alles unter Kostenfolgen zulasten des Nachlasses. Der Erstrichter beantragte mit Aktenüberweisungsschreiben vom 11. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei (KG-act. 4).
2. a) Der Erstrichter erwog, der Erblasser B.________ habe gemäss letzt- williger Verfügung vom 12. März 2021 den Beschwerdeführer als Willensvoll- strecker eingesetzt, dem mit Verfügung vom 18. Mai 2021 das Willensvollstre-
Kantonsgericht Schwyz 3 ckerzeugnis ausgestellt worden sei (angefochtene Verfügung, S. 2). Weil das Gesuch um konkursamtliche Nachlassliquidation weder von einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 193 Abs. 1 SchKG noch von einem Erbschaftsli- quidator eingereicht worden sei, stelle sich die Frage nach der Aktivlegitimati- on des Beschwerdeführers, der das Gesuch in seiner Funktion als Willensvoll- strecker nicht für den Erben habe einreichen können, da ein Willensvollstre- cker im eigenen Namen auftrete und weder Vertreter noch Treuhänder des Erblassers, der Erben oder des Nachlasses sei. Somit hätte der Beschwerde- führer das Gesuch einzig als Gläubiger im Sinne von Art. 193 Abs. 3 SchKG innert der dreimonatigen Ausschlagungsfrist einreichen können, welche Frist jedoch abgelaufen sei. Das Gesuch um konkursamtliche Nachlassliquidation sei demnach abzuweisen und auf die Frage, ob dem Willensvollstrecker als Gesuchsteller überhaupt Gläubigerstellung zukomme, sei nicht näher einzu- gehen (angefochtene Verfügung, S. 3 f.).
b) Des Weiteren erwog der Erstrichter, es sei zu prüfen, ob, falls ein Gläu- biger oder ein Erbe die konkursamtliche Liquidation verlange, alle gesetzli- chen Erben ausgeschlagen hätten, oder ob eine im Sinne von Art. 566 Abs. 2 ZGB amtlich festgestellte oder von der gesuchstellenden Person bewiesene offenkundig überschuldete Erbschaft vorliege und die Ausschlagung zu ver- muten sei. Es sei gerichtsnotorisch, dass der Erblasser B.________ in seinem Testament C.________ als Alleinerbe eingesetzt habe, was diesem mittels Verfügung vom 17. Juni 2021 eröffnet worden sei (vgl. Verfahren Nr. ZET 2021 7). Dieser habe innert der dreimonatigen Frist nach Art. 567 ZGB keine Ausschlagungserklärung beim Gericht eingereicht, insbesondere auch nicht die von ihm bereits am 15. September 2021 unterzeichnete Ausschlagungs- erklärung (Vi-act. KB5), die er erst mit vorliegendem Gesuch, mithin nach Ab- lauf der Frist und somit verspätet, eingereicht habe (angefochtene Verfügung, S. 4). Gemäss Vorbringen des Beschwerdeführers habe dieser als Willens- vollstrecker die vorhandenen Aktiven und Passiven erhoben und festgestellt, dass der Nachlass per Todestag offenkundig überschuldet gewesen sei, da
Kantonsgericht Schwyz 4 den Passiven im Umfang von Fr. 10’232.60 Aktiven von Fr. 6’879.13 gegenü- bergestanden seien und somit eine Überschuldung von Fr. 3’353.47 bestan- den habe (angefochtene Verfügung, S. 4 f.). Damit habe der Beschwerdefüh- rer jedoch nicht bewiesen, dass die Überschuldung des Nachlasses im Zeit- punkt des Todes des Erblassers amtlich festgestellt oder eine solche Über- schuldung offenkundig gewesen wäre, womit die Voraussetzungen für die Vermutung der Ausschlagung nach Art. 566 Abs. 2 ZGB nicht erfüllt seien (angefochtene Verfügung, S. 5).
3. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begrün- det einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf die beschwerdeführende Partei ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an wel- chen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 15). Die beschwerdeführen- de Partei hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn sie ihre erstinstanzlichen Ausführungen wiederholt, lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allge- meiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 321 ZPO N 4 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_95/2019 vom
18. September 2019, E. 3.2). Liegen dem erstinstanzlichen Entscheid mehrere selbstständige Begründungen zugrunde, so muss sich die Beschwerde mit sämtlichen Begründungen auseinandersetzen. Diese Anforderungen gelten auch in Verfahren, in denen der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz anwendbar ist (Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 321 ZPO N 14 f., m.w.H.; vgl. auch Spühler, a.a.O., Art. 321 ZPO N 4 i.V.m. Art. 311 ZPO N 16). Wenn die beschwerde- führende Partei nicht darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten
Kantonsgericht Schwyz 5 (vgl. Staehelin/Bachofner, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozess- recht, 3. A. 2019, § 26 N 42).
a) Der Beschwerdeführer macht im Rechtsmittelverfahren geltend, auch wenn vorliegend keine Betreibungen die Überschuldung offensichtlich ge- macht hätten, sei die Überschuldung des Erblassers für die gesetzlichen und eingesetzten Erben offenkundig gewesen. Der Erblasser B.________ habe in ärmlichen Verhältnissen von einer monatlichen AHV-Rente von Fr. 1’350.00 und einer kleinen BVG-Rente von Fr. 420.70 pro Quartal, also von einem mo- natlichen Durchschnittseinkommen von knapp Fr. 1’500.00, gelebt. Er habe über ein Wohnrecht in der ehemaligen elterlichen Liegenschaft mit beschei- denem Wohnstandard verfügt, das mit Fr. 2’000.00 pro Jahr besteuert worden sei. Für die Finanzierung seiner Krankenversicherung habe er Prämienverbil- ligung im Umfang von knapp 50 % der effektiven Prämien erhalten. Ausser- dem habe er die durch gesundheitliche Probleme angehäuften Krankenkas- senrechnungen nicht sofort bezahlen können und die Krankenkasse habe mit Deckungsabweisungen gedroht (KG-act. 1, Ziff. 5a f.). Nach dem Abbruch des ursprünglichen Wohnhauses des Erblassers habe diesem D.________ ab Anfang 2021 eine Kleinwohnung in Küssnacht finanziert. Aufgrund des Ab- bruchs hätten überdies Verfahren stattgefunden, in die andere Rechtsanwälte involviert gewesen seien, die ihre Mandate unentgeltlich oder zulasten ge- meinnütziger Organisationen geführt hätten. Der eingesetzte Erbe C.________ habe mit diesen Anwälten zu tun bzw. via den Erblasser Einblick in die Verfahren gehabt (KG-act. 1, Ziff. 5c f.). E.________ habe den Pfleg- schaftsvertrag zwischen ihm und dem Erblasser aus den Jahren 2009/2010 weitgehend nicht eingehalten. Insbesondere der Gewährung von Kost und Kleidung sei er nur spartanisch oder gar nicht nachgekommen. Der eingesetz- te Erbe C.________ habe den Erblasser deshalb immer wieder mit kleineren Beträgen à fonds perdu unterstützt, so zuletzt im ersten Halbjahr 2021 bis zum Tod des Erblassers am 3. Mai 2021 (KG-act. 1, Ziff. 5e). Von alledem habe der eingesetzte Erbe C.________ und in der Folge auch die Ersatzerben
Kantonsgericht Schwyz 6 gewusst, weil C.________ den Erblasser nahe begleitet und während der Spi- talaufenthalte dessen Post erledigt habe. Zudem habe er Einblick in die Steu- erdeklarationen und das Bankvermögen des Erblassers gehabt. Auch die ge- setzlichen Erben seien offensichtlich von einer Überschuldung des Nachlas- ses ausgegangen, hätten sie die Erbschaft doch schon vorsorglich ohne Kenntnis des effektiven Bestands des Nachlasses ausgeschlagen (KG-act. 1, Ziff. 6–9).
b) Mit der erstrichterlichen Schlussfolgerung, wonach das Gesuch um kon- kursamtliche Nachlassliquidation abzuweisen sei, weil der Beschwerdeführer das Gesuch einzig als Gläubiger im Sinne von Art. 193 Abs. 3 SchKG innert der dreimonatigen Ausschlagungsfrist hätte einreichen können, welche Frist jedoch abgelaufen sei (vorstehende E. 2a; angefochtene Verfügung, S. 3 f.), setzt sich der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren nicht ansatzweise auseinander. Angesichts dessen, dass der Erstrichter das Gesuch um konkur- samtliche Liquidation bereits gestützt auf diese Begründung abwies, hätte sich der Beschwerdeführer aber damit auseinandersetzen müssen, um den vor- stehend in E. 3a dargelegten Begründungsanforderungen an das Rechtsmittel gerecht zu werden. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.
c) Wäre auf die Beschwerde einzutreten, wären nachfolgende Erwägungen anzustellen: Gemäss Art. 193 Abs. 1 und Abs. 2 SchKG ordnet das Konkurs- gericht die konkursamtliche Liquidation an, wenn es von der zuständigen Behörde darüber benachrichtigt wird, dass die Ausschlagung im Sinne von Art. 566 Abs. 2 ZGB zu vermuten ist. Die Ausschlagungsvermutung besteht nach herrschender Lehre und Rechtsprechung im Falle der Überschuldung des Nachlasses, d.h. beim Überwiegen der Passiven gegenüber den Aktiven, im Todeszeitpunkt (Bürgi, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar, Schwei- zerisches Zivilgesetzbuch, 2. A. 2018, Art. 566 ZGB N 8; Göksu, in: Breit- schmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Erbrecht,
3. A. 2016, Art. 566 ZGB N 8; Häuptli, in: Abt/Weibel, Praxiskommentar Erb-
Kantonsgericht Schwyz 7 recht, 4. A. 2019, Art. 566 N 12 f.; Schwander, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. A. 2023, Art. 566 ZGB N 6; Urteil des Bun- desgerichts P 63/04 vom 2. Februar 2006, E. 1.1). Kurzfristige Illiquidität genügt nicht (Göksu, a.a.O., Art. 566 ZGB N 8; Häuptli, a.a.O., Art. 566 N 12; Schwander, a.a.O., Art. 566 ZGB N 6). Die Überschuldung muss amtlich fest- gestellt, z.B. durch das Bestehen von Verlustscheinen, die Eröffnung des Konkurses, eines Nachlassverfahrens oder einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung, oder offenkundig sein (Häuptli, a.a.O., Art. 566 N 12; Schwander, a.a.O., Art. 566 ZGB N 7). Offenkundigkeit der Überschuldung ist etwa anzunehmen bei Sozialhilfeabhängigkeit des Erblassers, bei einer Viel- zahl von Betreibungen oder bei entsprechenden Publikationen in der Presse (Göksu, a.a.O., Art. 566 ZGB N 8 und N 10; Häuptli, a.a.O., Art. 566 N 12; Schwander, a.a.O., Art. 566 ZGB N 7). Ein Teil der Lehre hält dafür, dass dies auch für eine ärmliche Lebensweise zu gelten hat, soweit ihr tatsächlich eine Überschuldung entspricht (Schwander, a.a.O., Art. 566 ZGB N 7). Die offen- kundige Überschuldung im Todeszeitpunkt muss den Erben bekannt sein (Göksu, a.a.O., Art. 566 ZGB N 8 und N 10; Häuptli, a.a.O., Art. 566 N 12; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_97/2014 vom 23. Oktober 2014, E. 2.1–2.3; vgl. BGE 88 II 299, E. 5b).
d) Der Beschwerdeführer stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, der Erblasser sei im Todeszeitpunkt offenkundig überschuldet gewesen (vgl. vorstehend E. 3a). In den Akten lässt sich indes keine diesbezügliche Benachrichtigung einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG finden (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3; vorstehend E. 3c), wozu der Beschwerdeführer keinerlei Ausführungen oder Erklärung vorbringt. Darüber hinaus ergibt sich weder aus den Akten noch behauptet der Be- schwerdeführer, dass die angebliche Überschuldung des Erblassers amtlich festgestellt gewesen wäre. Ferner ist nicht dargelegt und ebenso wenig den Akten zu entnehmen, dass gegenüber dem Erblasser in dessen Todeszeit- punkt eine Vielzahl an Betreibungen oder entsprechende Publikationen in der
Kantonsgericht Schwyz 8 Presse bestanden hätten oder dass er sozialhilfeabhängig gewesen wäre. Alleine die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände, wonach der Erb- lasser tiefe AHV- und BVG-Renten sowie Prämienverbilligungsgelder erhalten habe, reichen für die Annahme einer offenkundigen Überschuldung mangels deren Sozialhilfecharakters nicht aus. Weil eine kurzfristige Illiquidität wie in E. 3c dargelegt keine offenkundige Überschuldung zu begründen vermag, gilt dasselbe für die Behauptungen des Beschwerdeführers, der Erblasser habe die durch gesundheitliche Probleme angehäuften Krankenkassenrechnungen nicht sofort bezahlen können und immer wieder Beträge à fonds perdu von C.________ sowie (finanzielle) Unterstützung bei der Führung verschiedener Verfahren erhalten. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer nicht gel- tend macht, der Erblasser wäre zur Rückzahlung für die angeblich von D.________ finanzierte Kleinwohnung in Küssnacht verpflichtet gewesen, und sich zur Höhe dieser Kosten nicht äussert, ist auch dieses Vorbringen nicht geeignet, eine offenkundige Überschuldung des Erblassers im Todeszeitpunkt nahezulegen. Ebenso wenig ist mit den allein vom Beschwerdeführer vorge- brachten Umständen (dem tiefen Renteneinkommen sowie dem Erhalt von Prämienverbilligung und [finanzieller] Unterstützung) eine derart ärmliche Le- bensweise des Erblassers dargetan, welche die Annahme einer offenkundigen Überschuldung rechtfertigen würde, sollte diesem Teil der Lehre überhaupt zu folgen sein (s. E. 3c). Ob die gesetzlichen Erben von einer Überschuldung ausgegangen seien, wie der Beschwerdeführer behauptet, ist im Übrigen nicht von Relevanz, weil der Erblasser gemäss unbeanstandeter erstrichterlicher Erwägung C.________ als Alleinerben eingesetzt hatte, der jedoch keine rechtzeitige Ausschlagungserklärung einreichte (angefochtene Verfügung, S. 4). Somit ordnete der Erstrichter mangels Vorliegens einer offenkundigen Überschuldung des Erblassers im Todeszeitpunkt sowie aufgrund der fehlen- den diesbezüglichen Benachrichtigung durch eine zuständige Behörde zu Recht keine konkursamtliche Liquidation nach Art. 193 Abs. 1 und Abs. 2 SchKG an.
Kantonsgericht Schwyz 9
4. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Wäre auf die Beschwerde einzutreten, müsste sie abgewiesen werden. Ausgangs- gemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 dem un- terliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 lit. a und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG; vgl. auch Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 15c; Brunner/Boller/Fritschi, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 193 SchKG N 15–17);-
Kantonsgericht Schwyz 10 beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, eventualiter wird sie abge- wiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe bezogen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), das Betreibungsamt Küss- nacht (1/R, z.K.) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledi- gung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 6. Oktober 2023 amu