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BEK 2023 45

SchKG-Beschwerde

Schwyz · 2023-09-29 · Deutsch SZ
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SchKG-Beschwerde | Küssnacht unt. SchKG Aufsicht

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Der Präsident des Bezirksgerichts Küssnacht wies die Beschwerde des Schuldners in der Pfändung Nr. xx gegen die Kürzung der Arbeitsplatzfahrkos- ten in der Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Küssnacht von effektiv Fr. 1’944.00 auf Fr. 600.00 ab. Er begründete diese Verfügung vom

23. März 2023 zusammenfassend damit, dass das Betreibungsamt vorliegend in angemessener Weise gestützt auf Ziff. VI der kantonalen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom grundsätzlich geltenden effektiven Ansatz (Ziff. 2/4.4 Richtlinien) abgewichen sei, weil die effektiven Fahrkosten angesichts seines monatlichen Nettoeinkommens wirt- schaftlich unverhältnismässig seien.

E. 2 Mit rechtzeitiger Beschwerde („Einspruch“) vom 31. März 2023 bean- tragt der Schuldner beim Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde, die Ver- fügung der Vorinstanz „abzulehnen“, die Richtlinien des Kantons Schwyz und nicht diejenigen des Kantons Zürich anzuwenden und die Trennung seiner Familie nach Art. 8 EMRK „als gesetzunwürdig und unzumutbar anzusehen“. Er macht in Zitierung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 138 I 305 E. 4.3) Willkür geltend, weil er im Kanton Schwyz wohne und unbedingt ein Auto brauche, um zur Arbeit zu gehen. Das Betreibungsamt verweist auf seine vorinstanzliche Stellungnahme (KG-act. 4). Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, sofern auf sie überhaupt einzutreten sei (KG-act. 5). Am 26. September 2023 reichte der Schuldner eine weitere Ein- gabe ein (KG-act. 8).

E. 3 Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere Auf- sichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 SchKG), wobei sich Weiterzugs- und Novenrecht nach kantonalem Recht richten (Art. 20a SchKG; Kren- Kostkiewicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 18 SchKG N 13 f. und Art. 20a SchKG N 26 ff.). Nach § 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG ist schweizerisches Zivilpro-

Kantonsgericht Schwyz 3 zessrecht anwendbar. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Mit der Be- schwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und b ZPO). Begründen bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Ent- scheid als fehlerhaft erachtet wird bzw. inwiefern sich die vorinstanzlichen Erwägungen respektive Überlegungen nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BEK 2021 147 vom 19. November 2021 E. 2 m.H.).

E. 4 Soweit der Beschwerdeführer sich auf ein Zitat eines Bundesgerichts- entscheids und Willkür beruft, bezeichnet er weder die Gründe noch allfällige Auslassungen der angefochtenen Verfügung, die er anfechten möchte. Soweit er die Anwendung der eigenen Richtlinien des Kantons Schwyz moniert, nimmt er keinen konkreten Bezug auf die Begründung der unteren Aufsichts- behörden, wonach der Betreibungsbeamte nach Ziff. VI dieser Richtlinien von Zuschlägen zum monatlichen Grundbetrag gemäss Ziff. II im Einzelfall nach seinem Ermessen abweichen dürfe. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern der für die Fahrten mit dem ihm als Kompetenzgut belassenen Auto zur Arbeit berücksichtigte Betrag von Fr. 600.00 in seinem Fall nicht angemessen wäre. Er setzt sich also mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht auseinander. Ebenso wenig wird aus der Beschwerdebegründung ersichtlich, inwiefern die Trennung seiner Familie angeordnet worden oder unzumutbar sein soll. Somit ist auf die Beschwerde präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), das Betreibungsamt Küss- nacht (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 29. September 2023 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 29. September 2023 BEK 2023 45 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Schuldner und Beschwerdeführer, gegen Betreibungsamt Küssnacht, Postfach 57, Seeplatz 2/3, 6403 Küssnacht, Beschwerdegegner, betreffend SchKG-Beschwerde (Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Küssnacht vom 23. März 2023, APD 2023 1);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin als Vizepräsidentin der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bung und Konkurs (Beschwerdekammer),

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Der Präsident des Bezirksgerichts Küssnacht wies die Beschwerde des Schuldners in der Pfändung Nr. xx gegen die Kürzung der Arbeitsplatzfahrkos- ten in der Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Küssnacht von effektiv Fr. 1’944.00 auf Fr. 600.00 ab. Er begründete diese Verfügung vom

23. März 2023 zusammenfassend damit, dass das Betreibungsamt vorliegend in angemessener Weise gestützt auf Ziff. VI der kantonalen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom grundsätzlich geltenden effektiven Ansatz (Ziff. 2/4.4 Richtlinien) abgewichen sei, weil die effektiven Fahrkosten angesichts seines monatlichen Nettoeinkommens wirt- schaftlich unverhältnismässig seien.

2. Mit rechtzeitiger Beschwerde („Einspruch“) vom 31. März 2023 bean- tragt der Schuldner beim Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde, die Ver- fügung der Vorinstanz „abzulehnen“, die Richtlinien des Kantons Schwyz und nicht diejenigen des Kantons Zürich anzuwenden und die Trennung seiner Familie nach Art. 8 EMRK „als gesetzunwürdig und unzumutbar anzusehen“. Er macht in Zitierung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 138 I 305 E. 4.3) Willkür geltend, weil er im Kanton Schwyz wohne und unbedingt ein Auto brauche, um zur Arbeit zu gehen. Das Betreibungsamt verweist auf seine vorinstanzliche Stellungnahme (KG-act. 4). Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, sofern auf sie überhaupt einzutreten sei (KG-act. 5). Am 26. September 2023 reichte der Schuldner eine weitere Ein- gabe ein (KG-act. 8).

3. Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere Auf- sichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 SchKG), wobei sich Weiterzugs- und Novenrecht nach kantonalem Recht richten (Art. 20a SchKG; Kren- Kostkiewicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 18 SchKG N 13 f. und Art. 20a SchKG N 26 ff.). Nach § 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG ist schweizerisches Zivilpro-

Kantonsgericht Schwyz 3 zessrecht anwendbar. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Mit der Be- schwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und b ZPO). Begründen bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Ent- scheid als fehlerhaft erachtet wird bzw. inwiefern sich die vorinstanzlichen Erwägungen respektive Überlegungen nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BEK 2021 147 vom 19. November 2021 E. 2 m.H.).

4. Soweit der Beschwerdeführer sich auf ein Zitat eines Bundesgerichts- entscheids und Willkür beruft, bezeichnet er weder die Gründe noch allfällige Auslassungen der angefochtenen Verfügung, die er anfechten möchte. Soweit er die Anwendung der eigenen Richtlinien des Kantons Schwyz moniert, nimmt er keinen konkreten Bezug auf die Begründung der unteren Aufsichts- behörden, wonach der Betreibungsbeamte nach Ziff. VI dieser Richtlinien von Zuschlägen zum monatlichen Grundbetrag gemäss Ziff. II im Einzelfall nach seinem Ermessen abweichen dürfe. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern der für die Fahrten mit dem ihm als Kompetenzgut belassenen Auto zur Arbeit berücksichtigte Betrag von Fr. 600.00 in seinem Fall nicht angemessen wäre. Er setzt sich also mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht auseinander. Ebenso wenig wird aus der Beschwerdebegründung ersichtlich, inwiefern die Trennung seiner Familie angeordnet worden oder unzumutbar sein soll. Somit ist auf die Beschwerde präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), das Betreibungsamt Küss- nacht (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 29. September 2023 kau