Beschlagnahme | Zwangsmassnahmen/Beschlagnahme
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Am 9. März 2023 durchsuchte die Kantonspolizei wegen Verdachts des Betäubungsmittelanbaus und -konsums die A.________ zugänglichen Räume (U-act. 5.1.002 und 5.1.006 f.). Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte am
15. März 2023 diverse Gegenstände und Vermögenswerte (Positionen 1.1 - 1.24, U-act. 5.1.012). Gegen die Beschlagnahme von Fr. 2’000.00 (1.2), eines Vakumierungsgeräts (1.13), von „Wärmepumpen“ (1.14, 1.18 und 1.24), eines Abfüllschlauchs (1.21) sowie Waffen, Munition und Zubehör (1.3-1.12) erhob der Beschuldigte am 23. März 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 3).
E. 2 Der angefochtene Beschlagnahmebefehl erging schriftlich unter Hinweis auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG) und gegen das Waffengesetz unter Wiedergabe des Inhalts von Art. 263 Abs. 1 StPO (ohne nähere Buchstabenbezeichnungen (s. angef. Ver- fügung E. 1). Des Weiteren umschreibt der Befehl den Tatverdacht als „drin- gend“, nämlich, dass der Beschuldigte mit seiner Freundin an ihrem Wohnort Marihuana angebaut und konsumiert habe. An der Hausdurchsuchung seien diverse Betäubungsmittel/-utensilien sowie als Zufallsfunde diverse Waffen mit dem Verdacht sichergestellt worden, dass der Beschuldigte diese widerrecht- lich erworben und besessen habe (ebd. E. 2). Diese Gegenstände seien ein- zuziehen und sollen im Strafverfahren als Beweismittel dienen (ebd. E. 3).
a) Zufolge des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs müssen die Behörden ihre Verfügungen und Entscheide begründen. Die Beschlagnahme ist mit ei- nem schriftlichen, kurz begründeten Befehl oder in dringenden Fällen mit nachträglicher schriftlicher Bestätigung mündlich anzuordnen (Art. 263 Abs. 2 StPO). Als Zwangsmassnahme darf eine Beschlagnahme grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des hinreichenden Tatverdachts, der Subsidiarität
Kantonsgericht Schwyz 3 und der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 197 lit. b-d StPO angeordnet werden. Die Staatsanwaltschaft hat zwar weder schwierige juristische Fragen noch den Sachverhalt vollständig zu klären, aber doch summarisch und hin- sichtlich eines allfälligen Rechtsmittelganges ausreichend aufzuzeigen, inwie- fern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beschlagnahme vorliegen. Dar- zulegen sind tatsächliche Anhaltspunkte für einen hinreichenden Verdacht und ein Beschlagnahmegrund, das heisst ein Verwendungszweck im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. a-d StPO. Bezug zu nehmen ist auch auf die mutmassli- chen Tatbestände, in deren Zusammenhang die Beschlagnahme vorgenom- men wird. Zu weit ginge es jedoch, eine eigentliche Subsumtion unter den mutmasslichen Tatbestand zu verlangen (vgl. zum Ganzen BEK 2018 158 vom 29. November 2018 E. 2.a = EGV-SZ 2018 A 5.3 mit Hinweisen). Blosse Wiedergaben der Wortlaute von Gesetzesbestimmungen vermögen dem Be- gründungserfordernis nicht zu dienen (CAN 4-17 Nr. 76; zum Ganzen BEK 2019 92 vom 21. August 2019 E. 2.a).
b) Vorliegend legt die Staatsanwaltschaft im Beschlagnahmebefehl keine den dringenden Tatverdacht und die genannten Beschlagnahmegründe be- gründenden tatsächlichen Anhaltspunkte dar, weshalb der Beschwerdeführer die Verfügung nicht sachgerecht und begründet anfechten konnte. Der ange- fochtenen Verfügung mangelt es daher an einer hinreichenden Begründung. Weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeinstanz sind in der Lage, die Tragweite der angefochtenen Verfügung bezüglich des Tatverdachts noch der genannten Beschlagnahmegründe zu beurteilen. Deshalb ist eine Heilung der Gehörsverletzung durch die Beschwerdeinstanz nicht zulässig, umso we- niger als die Staatsanwaltschaft in der Beschwerdeantwort allein zu den Be- schlagnahmegründen nähere Angaben macht, indes es unterlässt konkrete Tatsachen darzulegen, die den die vorliegenden Zwangsmassnahmen auslö- senden hinreichenden Tatverdacht begründen. Es ist nicht Aufgabe der Be- schwerdeinstanz, sich aus den Untersuchungsakten die Gründe für die ange- ordnete Zwangsmassnahme selber zusammenzusuchen und dem Beschwer-
Kantonsgericht Schwyz 4 deführer darzulegen (BEK 2019 92 vom 21. August 2019 E. 2.b m.H.). Die Beschwerde ist mithin wegen mangelhafter Begründung des Beschlagnahme- befehls gutzuheissen.
E. 3 Abgesehen davon können die in der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände den Tatverdacht nicht begründen, da schon diese Zwangsmass- nahme einen solchen voraussetzt. Darüber hinaus ergibt sich aus den Akten, dass der Verdacht der Strafverfolgungsbehörden auf einem anonymen Fahn- dungshinweis beruht, den die Polizei anlässlich einer anderweitigen Ausrü- ckung am 2. Mai 2022 ins C.________ erhielt. Danach rieche es auf der frag- lichen Liegenschaft sehr nach Marihuana und ein Teil der Fenster in der Woh- nung im ersten Stock seien abgedunkelt. Auf Nachfrage des Polizeibeamten habe es jedoch zu keiner Zeit Personenverkehr gegeben der auf einen Handel mit Marihuana hindeuten würde (U-act. 5.1.001 S. 3). Die polizeilichen Ab- klärungen bestätigten allein, dass Fenster mit Klebeband „verdunkelt“ sind. Die Polizei stellte selber weder den angeblichen Marihuanageruch noch er- höhte Stromkosten fest (ebd. S. 4). In dieser Ausgangslage lässt sich kein hinreichender Tatverdacht für Zwangsmassnahmen begründen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Beschlag- nahmebefehl im Sinne der Erwägungen aufgehoben.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 gehen zu Las- ten des Staates.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
- Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staats- anwaltschaft (1/A) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 21. September 2023 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 21. September 2023 BEK 2023 41 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, betreffend Beschlagnahme (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. März 2023, SU 2023 748);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 9. März 2023 durchsuchte die Kantonspolizei wegen Verdachts des Betäubungsmittelanbaus und -konsums die A.________ zugänglichen Räume (U-act. 5.1.002 und 5.1.006 f.). Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte am
15. März 2023 diverse Gegenstände und Vermögenswerte (Positionen 1.1 - 1.24, U-act. 5.1.012). Gegen die Beschlagnahme von Fr. 2’000.00 (1.2), eines Vakumierungsgeräts (1.13), von „Wärmepumpen“ (1.14, 1.18 und 1.24), eines Abfüllschlauchs (1.21) sowie Waffen, Munition und Zubehör (1.3-1.12) erhob der Beschuldigte am 23. März 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 3).
2. Der angefochtene Beschlagnahmebefehl erging schriftlich unter Hinweis auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG) und gegen das Waffengesetz unter Wiedergabe des Inhalts von Art. 263 Abs. 1 StPO (ohne nähere Buchstabenbezeichnungen (s. angef. Ver- fügung E. 1). Des Weiteren umschreibt der Befehl den Tatverdacht als „drin- gend“, nämlich, dass der Beschuldigte mit seiner Freundin an ihrem Wohnort Marihuana angebaut und konsumiert habe. An der Hausdurchsuchung seien diverse Betäubungsmittel/-utensilien sowie als Zufallsfunde diverse Waffen mit dem Verdacht sichergestellt worden, dass der Beschuldigte diese widerrecht- lich erworben und besessen habe (ebd. E. 2). Diese Gegenstände seien ein- zuziehen und sollen im Strafverfahren als Beweismittel dienen (ebd. E. 3).
a) Zufolge des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs müssen die Behörden ihre Verfügungen und Entscheide begründen. Die Beschlagnahme ist mit ei- nem schriftlichen, kurz begründeten Befehl oder in dringenden Fällen mit nachträglicher schriftlicher Bestätigung mündlich anzuordnen (Art. 263 Abs. 2 StPO). Als Zwangsmassnahme darf eine Beschlagnahme grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des hinreichenden Tatverdachts, der Subsidiarität
Kantonsgericht Schwyz 3 und der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 197 lit. b-d StPO angeordnet werden. Die Staatsanwaltschaft hat zwar weder schwierige juristische Fragen noch den Sachverhalt vollständig zu klären, aber doch summarisch und hin- sichtlich eines allfälligen Rechtsmittelganges ausreichend aufzuzeigen, inwie- fern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beschlagnahme vorliegen. Dar- zulegen sind tatsächliche Anhaltspunkte für einen hinreichenden Verdacht und ein Beschlagnahmegrund, das heisst ein Verwendungszweck im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. a-d StPO. Bezug zu nehmen ist auch auf die mutmassli- chen Tatbestände, in deren Zusammenhang die Beschlagnahme vorgenom- men wird. Zu weit ginge es jedoch, eine eigentliche Subsumtion unter den mutmasslichen Tatbestand zu verlangen (vgl. zum Ganzen BEK 2018 158 vom 29. November 2018 E. 2.a = EGV-SZ 2018 A 5.3 mit Hinweisen). Blosse Wiedergaben der Wortlaute von Gesetzesbestimmungen vermögen dem Be- gründungserfordernis nicht zu dienen (CAN 4-17 Nr. 76; zum Ganzen BEK 2019 92 vom 21. August 2019 E. 2.a).
b) Vorliegend legt die Staatsanwaltschaft im Beschlagnahmebefehl keine den dringenden Tatverdacht und die genannten Beschlagnahmegründe be- gründenden tatsächlichen Anhaltspunkte dar, weshalb der Beschwerdeführer die Verfügung nicht sachgerecht und begründet anfechten konnte. Der ange- fochtenen Verfügung mangelt es daher an einer hinreichenden Begründung. Weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeinstanz sind in der Lage, die Tragweite der angefochtenen Verfügung bezüglich des Tatverdachts noch der genannten Beschlagnahmegründe zu beurteilen. Deshalb ist eine Heilung der Gehörsverletzung durch die Beschwerdeinstanz nicht zulässig, umso we- niger als die Staatsanwaltschaft in der Beschwerdeantwort allein zu den Be- schlagnahmegründen nähere Angaben macht, indes es unterlässt konkrete Tatsachen darzulegen, die den die vorliegenden Zwangsmassnahmen auslö- senden hinreichenden Tatverdacht begründen. Es ist nicht Aufgabe der Be- schwerdeinstanz, sich aus den Untersuchungsakten die Gründe für die ange- ordnete Zwangsmassnahme selber zusammenzusuchen und dem Beschwer-
Kantonsgericht Schwyz 4 deführer darzulegen (BEK 2019 92 vom 21. August 2019 E. 2.b m.H.). Die Beschwerde ist mithin wegen mangelhafter Begründung des Beschlagnahme- befehls gutzuheissen.
3. Abgesehen davon können die in der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände den Tatverdacht nicht begründen, da schon diese Zwangsmass- nahme einen solchen voraussetzt. Darüber hinaus ergibt sich aus den Akten, dass der Verdacht der Strafverfolgungsbehörden auf einem anonymen Fahn- dungshinweis beruht, den die Polizei anlässlich einer anderweitigen Ausrü- ckung am 2. Mai 2022 ins C.________ erhielt. Danach rieche es auf der frag- lichen Liegenschaft sehr nach Marihuana und ein Teil der Fenster in der Woh- nung im ersten Stock seien abgedunkelt. Auf Nachfrage des Polizeibeamten habe es jedoch zu keiner Zeit Personenverkehr gegeben der auf einen Handel mit Marihuana hindeuten würde (U-act. 5.1.001 S. 3). Die polizeilichen Ab- klärungen bestätigten allein, dass Fenster mit Klebeband „verdunkelt“ sind. Die Polizei stellte selber weder den angeblichen Marihuanageruch noch er- höhte Stromkosten fest (ebd. S. 4). In dieser Ausgangslage lässt sich kein hinreichender Tatverdacht für Zwangsmassnahmen begründen.
4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und der Be- schlagnahmebefehl aufzuheben. Ob der Herausgabe von Gegenständen waf- fen- oder gesundheitspolizeiliche Sicherstellungsgründe oder in strafprozes- sualer Hinsicht eine der Beschwerdeinstanz nicht bekannte Verdachtslage entgegenstehen, die eine korrekt begründete Beschlagnahme wiederholen lassen würde (dazu vgl. Bommer/Goldschmit, BSK, 3. A. 2023, Art. 263 StPO N 66), ist hier nicht abschliessend zu entscheiden. Ist dem jedoch nicht so, sind die Gegenstände und Vermögenswerte auszuhändigen (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 5 beschlossen:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Beschlag- nahmebefehl im Sinne der Erwägungen aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 gehen zu Las- ten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
4. Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staats- anwaltschaft (1/A) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 21. September 2023 rfl