Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 4.Mai 2023BEK 2023 37und 38MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,gegen1.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin B.________,2.C.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,3.D.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,betreffendNichtanhandnahme Strafverfahren(Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 10. März 2023, SU 2023 1435 und SU 2022 11019);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Die Staatsanwaltschaft nahm mit zwei Verfügungen vom 10. März 2023 im Zusammenhang mit der Anzeige von A.________ vom 21. Dezember 2022 wegen eines Polizeieinsatzes im Zimmer ihrer Tochter in der E.________ (Schule) keine Strafuntersuchungen gegen die beiden beteiligten Polizeibeamten anhand. Dagegen beschwert sich die Anzeigeerstatterin mit der Eingabe vom 21. März 2023 (Postaufgabe 22. März 2023) rechtzeitig beim Kantonsgericht und macht unter anderem sinngemäss geltend, sie habe geschrieben, dass es eine von der Staatsanwaltschaft ignorierte Audio-Aufnahme gebe und die Polizisten Verleumder und von Anfang an gewalttätig gewesen seien, obwohl sie keinen Widerstand geleistet habe (vgl. KG-act. 2). Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten. Sie beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei, wobei sie zur Begründung auf die angefochtenen Verfügungen verweist (KG-act. 4).2.Die angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen sind dahingehend begründet, dass die beiden Polizisten ausgerückt seien, weil sich die Beschwerdeführerin trotz Hausverbots in der Schule aufgehalten habe. Sie hätten die Beschwerdeführerin zufolge Weigerung, das Gebäude selbständig zu verlassen, mit Handschellen abführen müssen. Die ärztlich dokumentierte Rötung und Schwellung an den Handgelenken liessen nicht per se auf einen unverhältnismässigen Einsatz schliessen, sondern sich ohne Weiteres durch die Renitenz der Beschwerdeführerin erklären. Diese Feststellungen der Staatsanwaltschaft beruhen zum einen auf dem durch die Beschwerdeführerin eingereichten ärztlichen Zeugnis des Spital Lachens (U-act. 8.1.002), zum anderen aber auf der bei der Kantonspolizei angeforderten Dokumentation des Polizeieinsatzes (U-act. 8.1.005). Dazu legte die Polizei nicht nur die Identität der am Einsatz beteiligten beiden Polizisten offen, sondern reichte auch deren Rapport „Hausfriedensbruch“ vom 15. Januar 2023 zu den Untersuchungsakten (U-act. 8.1.006 f.). Indem die Staatsanwaltschaft zur Behandlung der Strafanzeige der Beschwerdeführerin gegen die beiden Polizisten einen Rapport aus einem anderen, die Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen Hausfriedensbruchs betreffenden Verfahren einholte und anhand dieses Rapports die Verhältnismässigkeit des Polizeieinsatzes beurteilte, nahm sie einen Sachbeweis ab und befasste sich mit dem Fall. Mit dieser Untersuchungshandlung eröffnete sie die Untersuchung materiell, sodass die Verfahren nicht mehr mit Nichtanhandnahmeverfügungen erledigt werden können (BEK 2018 19vom 3. Mai 2018 E. 2 f. m.H.). Aus diesen formellen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und sind die angefochtenen Verfügungen aufzuheben.3.Die Staatsanwaltschaft kann ferner eine Nichtanhandnahme gestützt auf
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,gegen1.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin B.________,2.C.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,3.D.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren