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BEK 2023 173

Einstellung Strafverfahren

Schwyz · 2024-04-25 · Deutsch SZ
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Einstellung Strafverfahren | Staatsanwaltschaft

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 25. April 2024BEK 2023 173MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.In Sachen1.A.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,2.B.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,gegen1.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,2.D.________,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,betreffendEinstellung Strafverfahren(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Dezember 2023, SU 2021 10786);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.A.________ und B.________ erstatteten am 8. Dezember 2021 Strafanzeige/Strafantrag gegen Rechtsanwältin D.________ wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses. Deren Schlichtungsgesuch vom 17. August 2021(U-act. 8.1.033) an das Vermittleramt Höfe betreffend eine Honorarforderung gegen B.________ soll Unterlagen und „ausführliche Fallbeschreibungen und strategische Überlegungen zu Vorfällen, Ereignissen, Wahrnehmungen und Handlungen“ enthalten, „die nach Ermessen der Anzeige- bzw. Antragsteller dem Berufsgeheimnis“ unterliegen (U-act. 8.1.004). Das Verfahren bezüglich dieser wie auch einer später in der Sache vom 27. September 2023(U-act. 8.2.001) an die Bundesanwaltschaft gerichteten Eingabe wurde durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz übernommen(U-act. 13.0.001 ff.). Diese stellte das Strafverfahren betreffend die ersteAnzeige am 12. August 2022 ein. Eine dagegen erhobene Beschwerde der Privatkläger hiess die Beschwerdekammer, soweit darauf einzutreten war, mit Beschluss vom 27. Dezember 2022 gut (BEK 2022 132).a)Die Staatsanwaltschaft klärte in der Folge die Einhaltung der Antragsfrist ab, holte bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt die Akten betreffend das Entbindungsverfahren ein und befragte die Beschuldigte. Am 1. Dezember 2023 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wiederum ein (angef. Verfügung Disp.-Ziff. 1) und nahm gegen die Beschuldigte auch im Zusammenhang der weiteren Strafanzeige vom 27. September 2023 betreffend Verletzung des Berufsgeheimnisses kein Verfahren an die Hand (ebd. Ziff. 2). Einen Anteil der Verfahrenskosten von Fr. 1’940.00 auferlegte die Staatsanwaltschaft den Privatklägern unter solidarischer Haftung (ebd. Ziff. 3 f.) und verpflichtete sie, die Beschuldigte für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte mit Fr. 2’578.50 zu entschädigen (ebd. Ziff. 5).b)Gegen die Einstellungsverfügung erhoben die Privatkläger wiederum rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie beantragen deren vollumfängliche Aufhebung, die Weiterführung des Strafverfahrens und die Aufhebung der Kostenauflage sowie der Nichtanhandnahmeerklärung(KG-act. 1 S. 6 f.). Die Beschuldigte beantragt, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 10). Die Beschwerdeführer haben noch einmal innert und weiteres Mal nach Ablauf der Frist Stellung genommen und zahlreiche Beilagen eingereicht (KG-act. 23 und 25).2.Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ist zulässig(

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

1.A.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,2.B.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,gegen1.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,2.D.________,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Einstellung Strafverfahren