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BEK 2023 163

mehrfache Widerhandlungen gegen das Hundegesetz

Schwyz · 2024-12-13 · Deutsch SZ
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mehrfache Widerhandlungen gegen das Hundegesetz | übriges Strafrecht

Dispositiv
  1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 500.00 gehen zu Lasten des Berufungsführers.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an den Berufungsführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (je 1/A an die 4. Abteilung und die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten und zur Vollzugsmeldung gemäss angef. Dispositivziffer 7) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 13. Dezember 2024 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 13. Dezember 2024 BEK 2023 163 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, gegen Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, betreffend mehrfache Widerhandlungen gegen das Hundegesetz (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom

17. Oktober 2023, SEO 2023 8);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht March erkannte A.________ mit Urteil vom 17. Oktober 2023 der mehrfachen Widerhandlungen gegen das kantonale Hundegesetz schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 450.00 bzw. ei- ner Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen. Der Beschuldigte meldete innert Frist die Berufung an (KG-act. 2) und erklärte das Rechtsmittel rechtzeitig und schon begründet (KG-act. 3). Im angeordneten schriftlichen Berufungsverfahren be- gründete er die Berufung nochmals (KG-act. 7). Die Staatsanwaltschaft beant- wortete die Berufung nicht.

2. Das Berufungsverfahren stellt keine Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Vielmehr knüpft es an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (BGer 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 4.2.2 m.H.; BGer 7B_15/2021 vom 19. September 2023 E. 4.2.2 m.H.). Die Rechtsmittel- begründung hat den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen (BGer 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 2.2.2 m.H.; Bähler, BSK, 3. A. 2023, Art. 385 StPO N 4; STK 2022 72 vom 28. Mai 2024 E. 1.a m.H.). Dem angefochtenen Urteil liegen Übertretungen zugrunde, weshalb mit der Berufung nur geltend gemacht werden kann, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Fest- stellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung; neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Materielle und prozessuale Rechtsfragen blei- ben mit freier Kognition prüfbar (Zimmerlin, SK, 3. A. 2020, Art. 398 StPO N 23). Die Kritik unvollständiger oder unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen ist dage- gen auf die Offensichtlichkeit (aktenwidrige oder willkürliche Beweiswürdigung) eingeschränkt (BEK 2024 38 vom 11. Juli 2024 E. 2 m.H.).

3. Der Einzelrichter verurteilte den Beschuldigten in zwei Fällen, die sich am

13. Juli 2022 ereigneten. Laut Anklage soll zunächst sein unangeleinter Ameri- can Pitbull Terrier einen Zwergspitz mit der Schnauze gepackt und diesem eine

Kantonsgericht Schwyz 3 Bisswunde am Bauch und Rücken sowie eine Fraktur des Sakrumkammes zu- gefügt haben (dazu s. angef. Urteil E. 2). Zwei Stunden später soll sein Hund einen Mops einer anderen Halterin gebissen haben (ebd. E. 1). Die Verurteilung im ersten Fall zieht der Beschuldigte weiter. Er bestreitet indes nicht, dass sein Pitbull nicht angeleint gewesen sei und wie vorinstanzlich eingestanden den Zwergspitz angesprungen und ihm die tiermedizinisch bewiesene Fraktur zuge- fügt haben könnte. Dass der Pitbull auch zugebissen habe, hielt der Einzelrich- ter zwar für sehr wahrscheinlich, indes im Hinblick auf § 1 Abs. 2 HuG (i.V.m. § 12 HuG), wonach Hunde so zu halten sind, dass sie weder Personen noch Tiere gefährden oder belästigen, nicht für tatbestandsrelevant. Mit dieser Be- gründung setzt sich der Berufungsführer nicht auseinander. Seine pauschalen Behauptungen, die Halterin des Zwergspitzes verleumde ihn und das angefoch- tene Urteil beruhe auf blossen Interpretationen und Vermutungen ohne fakti- sche Beweise, erweisen sich als haltlos. Sie setzen sich mit der massgeblichen auf seinen Zugaben beruhenden Sachverhaltsfeststellungen des Einzelrichters, dass der Pitbull den Zwergspitz angesprungen und zumindest die Fraktur des Sakrumkamms herbeigeführt habe (s. angef. Urteil E. 2.2 u.a. m.H. auf Vi-act. 7 Ziff. 165 f.), nicht ansatzweise auseinander. Der Berufungsführer zeigt zudem nicht auf, inwiefern die Feststellung des Sachverhalts durch den Einzelrichter offensichtlich unrichtig sei. Dass seiner Ansicht nach nun unabhängig von der Intensität der Bisse die kleinen Wunden medizinisch gesehen überhaupt nicht von einem Pitbull stammen könnten, spielt keine Rolle, da Bisse, wie vom Ein- zelrichter dargelegt, nicht tatbestandsrelevant sind. Abgesehen davon können im Berufungsverfahren gegen Übertretungen keine neuen Behauptungen vor- gebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO, vgl. oben E. 2). Mithin legt die Berufung keine Anfechtungsgründe dar.

4. Aus diesen Gründen ist auf die Berufung präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 JG). Ausgangsgemäss werden die zufolge des Nichteintretens reduzierten Kosten dem unterliegenden Berufungsführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). In der Sache ist zufolge Anwendung kantonalen Rechts bezüglich der Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht auf Art. 95 BGG hinzuweisen;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 500.00 gehen zu Lasten des Berufungsführers.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Berufungsführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (je 1/A an die 4. Abteilung und die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten und zur Vollzugsmeldung gemäss angef. Dispositivziffer 7) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 13. Dezember 2024 amu