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BEK 2023 154

Editionsverfügung/Beweisanträge

Schwyz · 2023-11-22 · Deutsch SZ
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Editionsverfügung/Beweisanträge | Übriges Strafprozessrecht

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln, Postfach 38, Eisen- bahnstrasse 20a, 8840 Einsiedeln, Beschwerdegegnerin,

E. 2 Die Verfahrensleitung teilt den Parteien mit, welche Beweise erhoben werden sollen (Art. 331 Abs. 1 StPO). Lehnt sie Beweisanträge ab, so teilt sie dies den Parteien mit kurzer Begründung mit. Die Ablehnung ist nicht anfecht- bar, doch können abgelehnte Beweisanträge an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden (Art. 331 Abs. 3 StPO). Da dieser Verfahrensschritt keine frist- gebundenen Rechtswirkungen auslöst, ist der Entscheid nicht anfechtbar und mithin die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO ausgeschlossen (Achermann, BSK, 3. A. 2023, Art. 331 StPO N 7). Soweit der Beschwerdeführer aufgrund der Editionsverfügung Mutmassungen über die Einstellung der Vorderrichterin zur Strafsache anstellt, bezieht er sich auf die Sache selber, die nicht Gegen- stand der angefochtenen Verfügung ist. Zum nicht Abzitieren der Gerichtsver- handlung äussert er sich nicht. Im Übrigen handelt es sich bei der angefoch- tenen Verfügung um einen verfahrensleitenden Entscheid, gegen welchen die Beschwerde unzulässig ist (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO), zumal sie nicht geeig- net ist, gegenüber dem Beschuldigten einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu bewirken (Guidon, BSK, 3. A. 2023, Art. 393 StPO N 13).

E. 3 Somit ist auf die Beschwerde ohne Beizug der Akten und ohne Stellung- nahme der Staatsanwaltschaft präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht

Kantonsgericht Schwyz 3 einzutreten. Ausgangsgemäss sind die reduzierten Kosten des Beschwerde- verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);- verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/R an die 4. Abteilung) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erle- digung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 22. November 2023 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 22. November 2023 BEK 2023 154 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________ Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen

1. Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln, Postfach 38, Eisen- bahnstrasse 20a, 8840 Einsiedeln, Beschwerdegegnerin,

2. Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________ betreffend Editionsverfügung/Beweisanträge (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Ein- siedeln vom 13. November 2023, SEO 2023 7);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Im Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend Überschreiten der zulässigen Parkzeit forderte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsie- deln mit „Editionsverfügung/Abweisung Beweisanträge“ vom 13. November 2023 die Kantonspolizei auf, den Zustellungsnachweis einer Zahlungsauffor- derung einzureichen. Zudem wies sie die mit Eingabe vom 4. November 2023 gestellten Beweisanträge des Beschuldigten ab und hielt im Übrigen an der angesetzten Gerichtsverhandlung vom 23. November 2023 fest. Gegen diese Zwischenverfügung beschwert sich der Beschuldigte mit Eingabe vom 21. No- vember 2023 beim Kantonsgericht und verlangt deren Aufhebung.

2. Die Verfahrensleitung teilt den Parteien mit, welche Beweise erhoben werden sollen (Art. 331 Abs. 1 StPO). Lehnt sie Beweisanträge ab, so teilt sie dies den Parteien mit kurzer Begründung mit. Die Ablehnung ist nicht anfecht- bar, doch können abgelehnte Beweisanträge an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden (Art. 331 Abs. 3 StPO). Da dieser Verfahrensschritt keine frist- gebundenen Rechtswirkungen auslöst, ist der Entscheid nicht anfechtbar und mithin die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO ausgeschlossen (Achermann, BSK, 3. A. 2023, Art. 331 StPO N 7). Soweit der Beschwerdeführer aufgrund der Editionsverfügung Mutmassungen über die Einstellung der Vorderrichterin zur Strafsache anstellt, bezieht er sich auf die Sache selber, die nicht Gegen- stand der angefochtenen Verfügung ist. Zum nicht Abzitieren der Gerichtsver- handlung äussert er sich nicht. Im Übrigen handelt es sich bei der angefoch- tenen Verfügung um einen verfahrensleitenden Entscheid, gegen welchen die Beschwerde unzulässig ist (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO), zumal sie nicht geeig- net ist, gegenüber dem Beschuldigten einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu bewirken (Guidon, BSK, 3. A. 2023, Art. 393 StPO N 13).

3. Somit ist auf die Beschwerde ohne Beizug der Akten und ohne Stellung- nahme der Staatsanwaltschaft präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht

Kantonsgericht Schwyz 3 einzutreten. Ausgangsgemäss sind die reduzierten Kosten des Beschwerde- verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);- verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/R an die 4. Abteilung) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erle- digung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 22. November 2023 amu