SchKG-Beschwerde | Schwyz unt. SchKG Aufsicht
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 7. November 2023 wies der Gerichtspräsident am Bezirksgericht Schwyz als untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen die vom Beschwerdeführer am 11. August 2023 gegen eine Pfändung durch das Be- treibungsamt Sattel eingereichte Beschwerde ab (Dispositivziffer 1). Am
17. November 2023 überbrachte der Beschwerdeführer eine mit „An- trag/Verfügung um Fristerstreckung Beschwerde gegen Raub angebl. Pfän- dung Verfügung vom 7. November Bezirksgericht Schwyz Proz. APD 2023 7“ betitelte Eingabe dem Kantonsgericht (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 17. No- vember 2023 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass eine Rechtsmittelschrift mit den erforderlichen Rechtsbegehren und einer rechts- genügenden Begründung einzureichen ist, und dass gesetzliche Fristen grundsätzlich nicht erstreckbar sind. Zudem wurde ihm Gelegenheit gegeben, innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist seine Beschwerde zu verbes- sern (KG-act. 2). Am 22. November 2023 überwies die Vorinstanz die Akten (KG-act. 4). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet.
E. 2 Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere Auf- sichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 SchKG); Weiterzugs- und Novenrecht richten sich nach kantonalem Recht (Art. 20a SchKG; Kren Kost- kiewicz, Kommentar SchKG, 20. A. 2020, Art. 18 SchKG N 13 f. und Art. 20a SchKG N 26 ff.). Laut § 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG ist die Schweizerische Zivilprozessordnung anwendbar. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Be- schwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und lit. b ZPO). Aus der allgemeinen Substanzierungspflicht der Parteien ergibt sich, dass die Rechtsmittelschrift einen Antrag enthalten muss. Der Antrag ist genau zu substanzieren und es muss klar ersichtlich sein, wel- che Ziffern des vorinstanzlichen Dispositivs und inwiefern sie zu ändern sind
Kantonsgericht Schwyz 3 (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweize- rische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 311 ZPO N 12; vgl. auch Reetz/ Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 34 ff., und Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 14 f.). Begründen bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Ent- scheid als fehlerhaft erachtet wird bzw. inwiefern sich die vorinstanzlichen Überlegungen nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ aus- einandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BEK 2021 147 vom 19. November 2021 E. 2 m.H.).
a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Beschwerdeführer be- schwere sich gegen die am 3. April 2023 erfolgte Pfändung des Betrags von Fr. 800.00 (angefochtene Verfügung E. 2.2). Der Umstand, dass der Be- schwerdeführer im Zeitraum von Anfang Juni 2022 bis Ende März 2023 min- destens Fr. 8’504.55 habe ansparen können, zeige, dass er die Sozialhilfe- leistungen oder vielmehr die IV-Rente nicht vollständig für die Finanzierung seiner unumgänglichen monatlichen Ausgaben aufgebraucht oder benötigt habe. Aufgrund dessen könne nicht von einem Kontosaldo ohne Vermögens- charakter ausgegangen werden. Entsprechend habe auch der Beschwerde- gegner geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe ihm gegenüber geäus- sert, er habe das Geld angespart, um ins Ausland auswandern zu können, was der Beschwerdeführer nicht bestritten habe. Der Kontosaldo von Fr. 8’504.55 stelle demnach ein Sparguthaben des Beschwerdeführers dar und sei entsprechend pfändbar gewesen, weshalb die Pfändung von Fr. 800.00 rechtmässig gewesen sei, zumal der Betrag weit unter dem Spar- anteil des sich auf dem Konto befindenden Betrags zu liegen komme. Die Be- schwerde sei daher abzuweisen (angefochtene Verfügung E. 3.3).
Kantonsgericht Schwyz 4
b) Der Beschwerdeführer führte in seiner als Beschwerde entgegen- genommenen Eingabe vom 17. November 2023 einleitend aus, das offen- sichtlich kriminelle, angebliche Rechtssystem werde nicht anerkannt, Gewal- tentrennung sei nicht vorhanden, Beamtete gebe es seit ca. 15 Jahren nicht mehr und jegliche Unterstützung krimineller Organisationen sei verboten. So- dann erklärte er, die Frist von zehn Tagen sei viel zu kurz und massiv diskri- minierend und müsse auf 30 Tage erstreckt werden. Ausserdem sei die um- fangreiche angebliche Verfügung vom 7. November 2023 an seine Eltern ge- sandt worden und habe erst gestern Abend von ihm konsultiert werden kön- nen. Zum Schluss wies er darauf hin, dass er lediglich Post entgegennehme und öffnen dürfe, die mit dem korrekten amtlichen Namen und geschlechts- neutral angeschrieben sowie mit der ordentlichen Briefkastenanschrift über- einstimme (KG-act. 1).
c) Die angefochtene Verfügung wurde gemäss Sendungsnachweis der Post am 8. November 2023 an der Adresse seiner Eltern zugestellt. Nachdem der Beschwerdeführer im Briefkopf seiner Beschwerde an das Bezirksgericht Schwyz erklärte: „Post kann ohne Garantie möglicherweise über Eltern em- pfangen werden C.________strasse xx“ (Vi-act. 1), und es sich dabei um die einzige Adresse handelte, die der Beschwerdeführer nannte, ist die Zustellung an diese Adresse nicht zu beanstanden. Die Frist zur Einreichung der Be- schwerde ans Kantonsgericht begann somit am Folgetag zu laufen (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 ZPO) und endete unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO am Montag, 20. November 2023. Weil gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO), kann dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Erstreckung der Beschwer- deschrift nicht entsprochen werden. Sodann ersuchte der Beschwerdeführer nicht um Wiederherstellung der Frist (vgl. Art. 33 Abs. 4 SchKG). Die Be- schwerde enthält keine expliziten Anträge und es lässt sich ihr auch nicht sinngemäss entnehmen, welche Dispositivziffern der angefochtenen Verfü- gung inwiefern zu ändern sein sollen. Sodann geht der Beschwerdeführer
Kantonsgericht Schwyz 5 nicht auf den angefochtenen Entscheid ein und legt nicht dar, inwiefern er diesen als fehlerhaft erachtet oder sich die vorinstanzlichen Überlegungen nicht aufrechterhalten lassen. Er nimmt keinen Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen und setzt sich mit diesen auch nicht argumentativ auseinander, weshalb unklar bleibt, welche Erwägungen er anficht. Soweit der Beschwerde- führer vorbringt, das Rechtssystem sei kriminell, die Gewaltentrennung sei nicht vorhanden oder „Beamtete“ gebe es seit ca. 15 Jahren nicht mehr, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, worauf sich der Beschwerdeführer genau stützt und inwiefern dies die angefochtene Verfügung betrifft. Ange- sichts dessen ist auf die Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Anträge und wegen Fehlens einer Begründung nicht einzutreten.
E. 3 Über Nichteintreten kann präsidial entschieden werden (§ 40 Abs. 2 JG). Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG);-
Kantonsgericht Schwyz 6 verfügt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
- Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/ES, inkl. KG-act. 4 z.K.), den Beschwerdegegner (1/R, inkl. KG-act. 4 z.K.) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 30. November 2023 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 30. November 2023 BEK 2023 151 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Patrick Neidhart. In Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungsamt Sattel, Postfach 23, Herrengasse 23, 6431 Schwyz, Beschwerdegegner, betreffend SchKG-Beschwerde (Beschwerde gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht Schwyz vom 7. November 2023, APD 2023 7);- hat der Kantonsgerichtspräsident als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Verfügung vom 7. November 2023 wies der Gerichtspräsident am Bezirksgericht Schwyz als untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen die vom Beschwerdeführer am 11. August 2023 gegen eine Pfändung durch das Be- treibungsamt Sattel eingereichte Beschwerde ab (Dispositivziffer 1). Am
17. November 2023 überbrachte der Beschwerdeführer eine mit „An- trag/Verfügung um Fristerstreckung Beschwerde gegen Raub angebl. Pfän- dung Verfügung vom 7. November Bezirksgericht Schwyz Proz. APD 2023 7“ betitelte Eingabe dem Kantonsgericht (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 17. No- vember 2023 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass eine Rechtsmittelschrift mit den erforderlichen Rechtsbegehren und einer rechts- genügenden Begründung einzureichen ist, und dass gesetzliche Fristen grundsätzlich nicht erstreckbar sind. Zudem wurde ihm Gelegenheit gegeben, innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist seine Beschwerde zu verbes- sern (KG-act. 2). Am 22. November 2023 überwies die Vorinstanz die Akten (KG-act. 4). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet.
2. Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere Auf- sichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 SchKG); Weiterzugs- und Novenrecht richten sich nach kantonalem Recht (Art. 20a SchKG; Kren Kost- kiewicz, Kommentar SchKG, 20. A. 2020, Art. 18 SchKG N 13 f. und Art. 20a SchKG N 26 ff.). Laut § 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG ist die Schweizerische Zivilprozessordnung anwendbar. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Be- schwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und lit. b ZPO). Aus der allgemeinen Substanzierungspflicht der Parteien ergibt sich, dass die Rechtsmittelschrift einen Antrag enthalten muss. Der Antrag ist genau zu substanzieren und es muss klar ersichtlich sein, wel- che Ziffern des vorinstanzlichen Dispositivs und inwiefern sie zu ändern sind
Kantonsgericht Schwyz 3 (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweize- rische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 311 ZPO N 12; vgl. auch Reetz/ Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 34 ff., und Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 14 f.). Begründen bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Ent- scheid als fehlerhaft erachtet wird bzw. inwiefern sich die vorinstanzlichen Überlegungen nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ aus- einandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BEK 2021 147 vom 19. November 2021 E. 2 m.H.).
a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Beschwerdeführer be- schwere sich gegen die am 3. April 2023 erfolgte Pfändung des Betrags von Fr. 800.00 (angefochtene Verfügung E. 2.2). Der Umstand, dass der Be- schwerdeführer im Zeitraum von Anfang Juni 2022 bis Ende März 2023 min- destens Fr. 8’504.55 habe ansparen können, zeige, dass er die Sozialhilfe- leistungen oder vielmehr die IV-Rente nicht vollständig für die Finanzierung seiner unumgänglichen monatlichen Ausgaben aufgebraucht oder benötigt habe. Aufgrund dessen könne nicht von einem Kontosaldo ohne Vermögens- charakter ausgegangen werden. Entsprechend habe auch der Beschwerde- gegner geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe ihm gegenüber geäus- sert, er habe das Geld angespart, um ins Ausland auswandern zu können, was der Beschwerdeführer nicht bestritten habe. Der Kontosaldo von Fr. 8’504.55 stelle demnach ein Sparguthaben des Beschwerdeführers dar und sei entsprechend pfändbar gewesen, weshalb die Pfändung von Fr. 800.00 rechtmässig gewesen sei, zumal der Betrag weit unter dem Spar- anteil des sich auf dem Konto befindenden Betrags zu liegen komme. Die Be- schwerde sei daher abzuweisen (angefochtene Verfügung E. 3.3).
Kantonsgericht Schwyz 4
b) Der Beschwerdeführer führte in seiner als Beschwerde entgegen- genommenen Eingabe vom 17. November 2023 einleitend aus, das offen- sichtlich kriminelle, angebliche Rechtssystem werde nicht anerkannt, Gewal- tentrennung sei nicht vorhanden, Beamtete gebe es seit ca. 15 Jahren nicht mehr und jegliche Unterstützung krimineller Organisationen sei verboten. So- dann erklärte er, die Frist von zehn Tagen sei viel zu kurz und massiv diskri- minierend und müsse auf 30 Tage erstreckt werden. Ausserdem sei die um- fangreiche angebliche Verfügung vom 7. November 2023 an seine Eltern ge- sandt worden und habe erst gestern Abend von ihm konsultiert werden kön- nen. Zum Schluss wies er darauf hin, dass er lediglich Post entgegennehme und öffnen dürfe, die mit dem korrekten amtlichen Namen und geschlechts- neutral angeschrieben sowie mit der ordentlichen Briefkastenanschrift über- einstimme (KG-act. 1).
c) Die angefochtene Verfügung wurde gemäss Sendungsnachweis der Post am 8. November 2023 an der Adresse seiner Eltern zugestellt. Nachdem der Beschwerdeführer im Briefkopf seiner Beschwerde an das Bezirksgericht Schwyz erklärte: „Post kann ohne Garantie möglicherweise über Eltern em- pfangen werden C.________strasse xx“ (Vi-act. 1), und es sich dabei um die einzige Adresse handelte, die der Beschwerdeführer nannte, ist die Zustellung an diese Adresse nicht zu beanstanden. Die Frist zur Einreichung der Be- schwerde ans Kantonsgericht begann somit am Folgetag zu laufen (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 ZPO) und endete unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO am Montag, 20. November 2023. Weil gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO), kann dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Erstreckung der Beschwer- deschrift nicht entsprochen werden. Sodann ersuchte der Beschwerdeführer nicht um Wiederherstellung der Frist (vgl. Art. 33 Abs. 4 SchKG). Die Be- schwerde enthält keine expliziten Anträge und es lässt sich ihr auch nicht sinngemäss entnehmen, welche Dispositivziffern der angefochtenen Verfü- gung inwiefern zu ändern sein sollen. Sodann geht der Beschwerdeführer
Kantonsgericht Schwyz 5 nicht auf den angefochtenen Entscheid ein und legt nicht dar, inwiefern er diesen als fehlerhaft erachtet oder sich die vorinstanzlichen Überlegungen nicht aufrechterhalten lassen. Er nimmt keinen Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen und setzt sich mit diesen auch nicht argumentativ auseinander, weshalb unklar bleibt, welche Erwägungen er anficht. Soweit der Beschwerde- führer vorbringt, das Rechtssystem sei kriminell, die Gewaltentrennung sei nicht vorhanden oder „Beamtete“ gebe es seit ca. 15 Jahren nicht mehr, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, worauf sich der Beschwerdeführer genau stützt und inwiefern dies die angefochtene Verfügung betrifft. Ange- sichts dessen ist auf die Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Anträge und wegen Fehlens einer Begründung nicht einzutreten.
3. Über Nichteintreten kann präsidial entschieden werden (§ 40 Abs. 2 JG). Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG);-
Kantonsgericht Schwyz 6 verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/ES, inkl. KG-act. 4 z.K.), den Beschwerdegegner (1/R, inkl. KG-act. 4 z.K.) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 30. November 2023 amu