definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe erteilte dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe am 15. September 2023 die definitive Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 2’275.30 (angefochtene Ver- fügung Dispositivziffer 1). Am 20. September 2023 erhob die Beschwerdefüh- rerin Beschwerde (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 21. September 2023 wurde die Beschwerdeführerin auf die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Be- schwerde hingewiesen und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, innert allen- falls noch laufender Rechtsmittelfrist eine Verbesserung einzureichen (KG-act. 2). Gleichentags wurde ihr bezüglich ihres sinngemäss gestellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Frist angesetzt, um das Formular „Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege“ auszufüllen (KG-act. 3). Am 25. September 2023 überwies die Vorinstanz die Akten (KG-act. 5). Weitere Eingaben erfolgten nicht.
E. 2 a) Gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei der Begründung handelt es sich um eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässig- keitsvoraussetzung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Be- schwerde nicht ein. Daher muss der Beschwerdeführer im Einzelnen unter Bezugnahme auf die jeweiligen Erwägungen des angefochtenen Entscheides dartun, weshalb der angefochtene Entscheid tatsächlich oder rechtlich falsch ist und geändert werden muss (vgl. BEK 2014 218 vom 13. Mai 2015 E. 2 mit Hinweisen), wobei bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen, eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Be- schwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (vgl. BEK 2017 153 vom 8. Novem- ber 2017 sowie BEK 2017 100 vom 22. Juni 2017 mit Hinweisen). Aus der
Kantonsgericht Schwyz 3 allgemeinen Substantiierungspflicht der Parteien ergibt sich zudem, dass die Rechtsmittelschrift einen Antrag enthalten muss. Der Antrag ist genau zu sub- stantiieren und es muss klar ersichtlich sein, welche Ziffern des vor- instanzlichen Dispositivs und inwiefern sie zu ändern sind (Spühler, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 3. A. 2017, Art. 311 ZPO N 12; vgl. auch Reetz/Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 34 ff. und Freiburg- haus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 14 f.).
b) Der Einzelrichter erwog im Wesentlichen, die in Betreibung gesetzte Forderung beschlage eine ausstehende Ordnungsbusse. Im Recht liege die „Ordnungsbussenverfügung Staat (Steuererklärung) der Steuerverwaltung Schwyz vom 28. Oktober 2022“, die gemäss Vollstreckbarkeitserklärung vom
13. Juli 2023 rechtskräftig und somit vollstreckbar sei. Die Ordnungsbussen- verfügung stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Gemäss Gesuch habe die Beschwerdeführerin per Valutadatum 3. Juli 2023 Fr. 300.00 und gemäss Schreiben vom 1. September 2023 per Valutadatum 31. August 2023 Fr. 140.00 bezahlt. Von diesen Zahlungen seien gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG vorab die Betreibungskosten von Fr. 65.30 zu beziehen. Über Fr. 2’275.30 sei daher die Forderung noch nicht getilgt, weshalb darüber die definitive Rechtsöffnung zu gewähren sei (angefochtene Verfügung E. 4).
c) Die Beschwerdeführerin stellt keine Anträge und legt nicht dar, welche Ziffern der angefochtenen Verfügung inwiefern zu ändern sind. Sodann be- schränken sich ihre Vorbringen im Wesentlichen darauf, dass sie geltend macht, es sei ihr nur möglich die definitiven Steuern in Raten zu bezahlen und sie könne keine weiteren Kosten bezahlen. Damit setzt sie sich nicht mit der Begründung des Vorderrichters auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern der vorderrichterlichen Schlussfolgerung, es liege ein definitiver Rechtsöffnungsti-
Kantonsgericht Schwyz 4 tel vor, nicht gefolgt werden kann. Auch wenn bei Laienbeschwerden etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden, nimmt die Beschwerdeführe- rin in ihrer Beschwerde nicht ansatzweise Bezug zur angefochtenen Verfü- gung, sondern macht bezogen auf die von ihr angefochtene Erteilung der de- finitiven Rechtsöffnung lediglich unerhebliche Ausführungen zu ihrer finanziel- len Situation.
E. 3 Auf die Beschwerde ist daher mangels Anträge und Begründung präsi- dial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die infolge Nichteintretens reduzierten Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.00 festzusetzen. Eine Entschädigung entfällt mangels Einholung einer Beschwerdeantwort.
E. 4 Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die für die Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Als aussichtslos gelten Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen ist ein Begehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen, wenn sich Gewinnaussichten und Ver- lustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1). Weil auf die Beschwerde mangels Anträge und Begründung nicht einzutreten ist (vgl. E. 2), erweist sie sich bereits aus die- sem Grund als aussichtslos. Daher ist das Gesuch um unentgeltliche Prozess- führung unabhängig von der Frage der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen;-
Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 150.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 2’275.30.
- Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Beschwerdegegner (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 28. Dezember 2023 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 28. Dezember 2023 BEK 2023 125 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Gerichtsschreiber Patrick Neidhart. In Sachen A.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen Kanton Schwyz, 6430 Schwyz, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Amt für Finanzen, Postfach 1231, Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz, betreffend definitive Rechtsöffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 15. September 2023, ZES 2023 451);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe erteilte dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe am 15. September 2023 die definitive Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 2’275.30 (angefochtene Ver- fügung Dispositivziffer 1). Am 20. September 2023 erhob die Beschwerdefüh- rerin Beschwerde (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 21. September 2023 wurde die Beschwerdeführerin auf die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Be- schwerde hingewiesen und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, innert allen- falls noch laufender Rechtsmittelfrist eine Verbesserung einzureichen (KG-act. 2). Gleichentags wurde ihr bezüglich ihres sinngemäss gestellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Frist angesetzt, um das Formular „Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege“ auszufüllen (KG-act. 3). Am 25. September 2023 überwies die Vorinstanz die Akten (KG-act. 5). Weitere Eingaben erfolgten nicht.
2. a) Gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei der Begründung handelt es sich um eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässig- keitsvoraussetzung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Be- schwerde nicht ein. Daher muss der Beschwerdeführer im Einzelnen unter Bezugnahme auf die jeweiligen Erwägungen des angefochtenen Entscheides dartun, weshalb der angefochtene Entscheid tatsächlich oder rechtlich falsch ist und geändert werden muss (vgl. BEK 2014 218 vom 13. Mai 2015 E. 2 mit Hinweisen), wobei bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen, eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Be- schwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (vgl. BEK 2017 153 vom 8. Novem- ber 2017 sowie BEK 2017 100 vom 22. Juni 2017 mit Hinweisen). Aus der
Kantonsgericht Schwyz 3 allgemeinen Substantiierungspflicht der Parteien ergibt sich zudem, dass die Rechtsmittelschrift einen Antrag enthalten muss. Der Antrag ist genau zu sub- stantiieren und es muss klar ersichtlich sein, welche Ziffern des vor- instanzlichen Dispositivs und inwiefern sie zu ändern sind (Spühler, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 3. A. 2017, Art. 311 ZPO N 12; vgl. auch Reetz/Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 34 ff. und Freiburg- haus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 14 f.).
b) Der Einzelrichter erwog im Wesentlichen, die in Betreibung gesetzte Forderung beschlage eine ausstehende Ordnungsbusse. Im Recht liege die „Ordnungsbussenverfügung Staat (Steuererklärung) der Steuerverwaltung Schwyz vom 28. Oktober 2022“, die gemäss Vollstreckbarkeitserklärung vom
13. Juli 2023 rechtskräftig und somit vollstreckbar sei. Die Ordnungsbussen- verfügung stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Gemäss Gesuch habe die Beschwerdeführerin per Valutadatum 3. Juli 2023 Fr. 300.00 und gemäss Schreiben vom 1. September 2023 per Valutadatum 31. August 2023 Fr. 140.00 bezahlt. Von diesen Zahlungen seien gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG vorab die Betreibungskosten von Fr. 65.30 zu beziehen. Über Fr. 2’275.30 sei daher die Forderung noch nicht getilgt, weshalb darüber die definitive Rechtsöffnung zu gewähren sei (angefochtene Verfügung E. 4).
c) Die Beschwerdeführerin stellt keine Anträge und legt nicht dar, welche Ziffern der angefochtenen Verfügung inwiefern zu ändern sind. Sodann be- schränken sich ihre Vorbringen im Wesentlichen darauf, dass sie geltend macht, es sei ihr nur möglich die definitiven Steuern in Raten zu bezahlen und sie könne keine weiteren Kosten bezahlen. Damit setzt sie sich nicht mit der Begründung des Vorderrichters auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern der vorderrichterlichen Schlussfolgerung, es liege ein definitiver Rechtsöffnungsti-
Kantonsgericht Schwyz 4 tel vor, nicht gefolgt werden kann. Auch wenn bei Laienbeschwerden etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden, nimmt die Beschwerdeführe- rin in ihrer Beschwerde nicht ansatzweise Bezug zur angefochtenen Verfü- gung, sondern macht bezogen auf die von ihr angefochtene Erteilung der de- finitiven Rechtsöffnung lediglich unerhebliche Ausführungen zu ihrer finanziel- len Situation.
3. Auf die Beschwerde ist daher mangels Anträge und Begründung präsi- dial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die infolge Nichteintretens reduzierten Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.00 festzusetzen. Eine Entschädigung entfällt mangels Einholung einer Beschwerdeantwort.
4. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die für die Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Als aussichtslos gelten Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen ist ein Begehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen, wenn sich Gewinnaussichten und Ver- lustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1). Weil auf die Beschwerde mangels Anträge und Begründung nicht einzutreten ist (vgl. E. 2), erweist sie sich bereits aus die- sem Grund als aussichtslos. Daher ist das Gesuch um unentgeltliche Prozess- führung unabhängig von der Frage der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen;-
Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 150.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 2’275.30.
5. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Beschwerdegegner (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 28. Dezember 2023 amu