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BEK 2023 122

definitive Rechtsöffnung

Schwyz · 2024-01-30 · Deutsch SZ
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definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 a) Der Beschwerdegegner beantragte bei der Vorinstanz mit Eingabe vom

21. Juni 2023, in der Betreibung Nr. XX des Betreibungsamts Einsiedeln sei ge- stützt auf Art. 80 SchKG definitive Rechtsöffnung zu erteilen für den Betrag von Fr. 1’125.00 nebst 5 % Zins seit dem 1. Mai 2020 sowie für den Betrag von Fr. 1’125.00 nebst 5 % Zins seit dem 3. November 2020, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei (Vi-act. 1). Die Vorinstanz erteilte in genannten Betreibung die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 2’250.00 nebst Zins zu 4 % seit dem 30. März 2023, wies das Rechtsöffnungsbegehren im Mehrbetrag ab, auferlegte dem Beschwerde- führer die Spruchgebühr von Fr. 200.00 und verpflichtete diesen, dem Be- schwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 50.00 zu bezahlen (angef. Verfügung, Dispositivziffern 1-3).

b) Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

18. September 2023 (Postaufgabe) Beschwerde beim Kantonsgericht ein und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch des Beschwerdegegners sei abzuweisen (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 20. September 2023 wurde vom Beschwerdeführer ein Kos- tenvorschuss von Fr. 450.00 bis zum 9. Oktober 2023 verlangt (KG-act. 3). Der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2023, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers (KG-act. 7). Mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege und die Entbindung von der Kostenvorschusspflicht (KG-act. 13).

E. 2 a) Den Nichteintretensantrag begründet der Beschwerdegegner damit, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist allenfalls nicht eingehalten

Kantonsgericht Schwyz 3 habe (KG-act. 7, N 3). Gemäss Zustellnachweis der Post wurde die angefoch- tene Verfügung dem Beschwerdeführer am 8. September 2023 zugestellt. Die Einreichung der Beschwerde am 18. September 2023 (KG-act. 1) erfolgte somit innert der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Auf die Be- schwerde ist daher unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung einzu- treten.

b) Der Beschwerdegegner macht ferner geltend, es handle sich beim Ein- wand des Beschwerdeführers, die Musikschulrechnung gründe auf Privatrecht bzw. Obligationenrecht, um ein unzulässiges Novum, weil der Beschwerdefüh- rer dies im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht habe (KG-act. 7, N 5). Mit am 21. August 2023 bei der Vorinstanz eingegangener Eingabe erklärte der Beschwerdeführer, auf den ausbleibenden Musikunterricht finde auch das Ob- ligationenrecht Anwendung, wonach „der Kunde generell Anspruch auf Rekla- mation“ habe (Vi-act. 12). Damit setzte sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung denn auch zumindest kurz auseinander (angef. Verfügung, E. 5 f.). Bei diesem Einwand handelt es sich mithin um kein unzulässiges Novum.

E. 3 a) Der Beschwerdeführer rügt, die angefochtene Verfügung sei gesetzes- widrig, weil sie trotz rechtzeitiger Einreichung einer negativen Feststellungs- klage gegen die gegenständliche Forderung und seiner Schreiben zu den un- rechtmässigen Kostenvorschüssen sowie der Beantragung vorsorglicher Mass- nahmen erlassen worden sei (KG-act. 1, S. 1). Angesichts der diesbezüglich eingereichten Beilagen (KG-act. 1/2 bis 1/4) bezieht sich der Beschwerdeführer offenbar auf eine beim Bezirksgericht Einsiedeln eingereichte negative Feststel- lungsklage i.S.v. Art. 85a SchKG und eine in diesem Zusammenhang bean- tragte vorläufige Einstellung der Betreibung. Im Gegensatz zur Aberkennungs- klage nach erteilter provisorischer Rechtsöffnung (vgl. Art. 83 Abs. 2 SchKG) führt die Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG nicht ohne Weiteres zur Ein- stellung der Betreibung (Bangert, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 85a SchKG N 8).

Kantonsgericht Schwyz 4 Vielmehr stellt das Gericht die Betreibung nach Eingang der Feststellungsklage gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG vorläufig ein, falls es diese als sehr wahrschein- lich begründet erachtet. Heisst es die Klage gut, hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein (Art. 85a Abs. 3 SchKG). Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass die Betreibung vorläufig eingestellt oder die Feststellungsklage gutgeheis- sen wurde. Die blosse Einreichung einer solchen Klage sowie die Beantragung vorsorglicher Massnahmen in diesem Zusammenhang standen der angefoch- tenen Verfügung nicht entgegen. Dasselbe gilt für die genannten Schreiben be- treffend Kostenvorschüsse in diesen separaten Verfahren (vgl. KG-act. 1/4). Damit erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet.

b) Weiter ist der Beschwerdeführer der Auffassung, in Bezug auf den der Forderung des Beschwerdegegners zugrundeliegenden Musikunterricht sei nicht das Verwaltungsrecht, sondern das Obligationenrecht anzuwenden, das „dem Kunden ein unveräusserliches Recht auf Reklamation“ einräume (KG- act. 1, S. 1). aa) Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags, sog. definitive Rechtsöffnung, verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Gerichtlichen Ent- scheiden gleichgestellt sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehör- den (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Unter solche Verfügungen fällt jeder Verwal- tungsakt, durch den dem Pflichtigen in verbindlicher Weise eine Geldleistung an den Staat oder einen anderen öffentlichen Verband auferlegt wird (BGE 143 III 162 = Pra 107 (2018) Nr. 116, E. 2.2.1; BGer Urteil 5A_760/2018 vom

18. März 2019, E. 3.4.1). Im Rechtsöffnungsverfahren wird nur über die Voll- streckbarkeit der betriebenen Forderung befunden (Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A. 2014, Art. 84 SchKG N 1). Der materiellrechtliche Bestand und der Umfang der Forderung kann nicht erneut geprüft werden (Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 37; Vock, in: Hun- keler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A. 2014,

Kantonsgericht Schwyz 5 Art. 84 SchKG N 1; vgl. BGE 148 III 30, E. 2.2; BGE 136 III 566, E. 3.3), weil dies bereits im entsprechenden Entscheid rechtskräftig beurteilt wurde (Kan- tonsgericht Schwyz, Beschluss BEK 2023 90 vom 11. Dezember 2023, E. 3d). Mängel, die nur zur Anfechtbarkeit einer Verfügung, die als Rechtsöffnungstitel dient, führen, können im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr geprüft werden. Hingegen ist die Nichtigkeit einer Verfügung von Amtes wegen zu beachten (Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbe- treibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 80 SchKG N 128). Nichtig ist eine Ver- fügung, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offen- sichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicher- heit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 138 II 501, E. 3.1; Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 80 SchKG N 128). bb) Der Beschwerdegegner stützt seine Forderung auf den Beschluss des Schulrats, Ressort Musikschule, vom 11. Dezember 2020 (Vi-act. 9/2). Dieser verpflichtet u.a. den Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit zur Be- zahlung von Fr. 2’250.00 an den Beschwerdegegner, mithin an ein Gemeinwe- sen. Es handelt sich somit um eine Verfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Diese erwuchs unbestrittenermassen nach diversen vom Beschwerde- führer eingeleiteten Rechtsmittelverfahren in Rechtskraft und ist daher voll- streckbar (angef. Verfügung, E. 3). Allfällige Mängel der Verfügung hätte der Beschwerdeführer mit den entsprechenden Rechtsmitteln gegen diese, d.h. ge- gen den Beschluss des Schulrats, Ressort Musikschule, vom 11. Dezember 2020 (Vi-act. 9/2), anfechten müssen. Diese, namentlich der Einwand der An- wendbarkeit des Obligationenrechts bzw. des Privatrechts, können im Rechtsöffnungsverfahren unter Vorbehalt der Nichtigkeit (dazu sogleich E. 3b/cc) nicht mehr geltend gemacht werden.

Kantonsgericht Schwyz 6 cc) Das vom Bezirk Einsiedeln erlassene Musikschulreglement vom 30. Au- gust 2007 (SRE 3.100 resp. SRE 320.100) verpflichtet diesen, unter dem Na- men „Musikschule Einsiedeln“ eine Musikschule zu führen (Art. 1 Abs. 1), deren Aufgabe es ist, Kindern und Jugendlichen in Ergänzung zum Bildungsauftrag der öffentlichen Schulen nach zeitgemässen pädagogischen Grundsätzen mu- sikalische Bildung zu vermitteln (Art. 1 Abs. 2). Es handelt sich mithin um eine öffentliche Aufgabe (vgl. Rütsche, Was sind öffentliche Aufgaben?, in: recht 2013, S. 153 ff., S. 157 ff.). Das Schulgeld wird nach Art. 18 Abs. 1 der Musik- schulordnung vom 25. November 2007 des Bezirks Einsiedeln (nachfolgend Musikschulordnung; SRE 1.311 resp. SRE 320.210) jeweils im März und Sep- tember für das laufende Semester in Rechnung gestellt. Es ist nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung nicht unüblich, dass ein Gemeinwesen zunächst eine Rechnung stellt und erst im Fall der unterbliebenen Zahlung eine Verfü- gung erlässt (BGer Urteil 2C_144/2015 vom 4. November 2015, E. 3.2.3 m.w.H.). Ferner kommen dem Schulrat und dem Ressort Musikschule hoheitli- che Befugnisse zu (vgl. Art. 18 Abs. 2, Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Musikschul- ordnung). Entscheide des Schulrats sowie des Ressorts Musikschule sind über- dies auf dem öffentlich-rechtlichen Weg beim Bezirksrat Einsiedeln anzufechten (Art. 6 Abs. 2 Musikschulordnung; § 45 Abs. 1 lit. a VRP; § 95 Abs. 1 GOG). In Anbetracht all dessen ist weder offensichtlich noch leicht erkennbar, dass auf die Forderung des Beschwerdegegners in Form der Schulgelder Privatrecht resp. Obligationenrecht Anwendung finden und die entsprechende Verfügung (Vi-act. 9/2) einen schweren Mangel aufweisen soll. Anderweitige Nichtigkeits- gründe sind ebenso wenig aus den Akten ersichtlich. Von Nichtigkeit kann da- her nicht ausgegangen werden.

E. 4 Der Beschwerdeführer beantragte ferner die unentgeltliche Rechtspflege (KG-act. 13).

a) Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos

Kantonsgericht Schwyz 7 erscheint (Art. 117 lit. a und lit. b ZPO). Als aussichtslos erscheinen Rechtsbe- gehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Ver- lustgefahren und daher nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Da- gegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel ver- fügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; denn eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 138 III 217, E. 2.2.4; BGE 133 III 614, E. 5). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten gegeben sind, beurteilt sich nach den Verhältnissen und der Prozesslage bei Einreichung des Gesuchs (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Ten- chio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,

3. A. 2017, Art. 117 ZPO N 18).

b) Dass die blosse Einreichung einer negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG oder die Beantragung damit im Zusammenhang stehender vor- sorglicher Massnahmen eine Betreibung nicht ohne Weiteres einstellt, ergibt sich unmissverständlich aus dem Gesetz (vgl. Art. 85a SchKG). Was der Be- schwerdeführer daraus abzuleiten versuchte, begründete er ohnehin nicht wei- ter. Darüber hinaus legte bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung dar, dass im vorliegenden, definitiven Rechtsöffnungsverfahren die materiell- rechtlichen Grundlagen der in Betreibung gesetzten Forderung nicht mehr zu prüfen sind und welche beschränkten Einwendungen dem Beschwerdeführer im Wesentlichen offenstanden (angef. Verfügung, E. 2 und 4). Zudem führte sie nachvollziehbar aus, dass der Musikunterricht von einer öffentlich-rechtlichen Behörde angeboten werde, mithin der öffentlichen Hand unterstehe und die Zahlung der Schulgelder mittels Individualverfügung angeordnet werde sowie dass keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, welche die Verfügung als nichtig qualifizieren würden (angef. Verfügung, E. 6). Der Beschwerdeführer be- schränkte sich trotz dieser Umstände auf eine bloss oberflächliche Darlegung

Kantonsgericht Schwyz 8 seiner Auffassung, ohne seine Standpunkte näher zu substanziieren. Die Ge- winnaussichten des Beschwerdeführers waren daher von vornherein beträcht- lich geringer als die Verlustgefahren und eine Partei mit notwendigen Mitteln hätte sich bei vernünftiger Überlegung klarerweise nicht für das vorliegende Rechtsmittelverfahren entschieden, weshalb das Gesuch des Beschwerdefüh- rers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.

E. 5 Zusammenfassend sind die Beschwerde sowie das Gesuch des Be- schwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Ausgangs- gemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 450.00 (vgl. Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Aufgrund der kurzen Be- schwerdeantwort und des entsprechend geringen Aufwands sowie mangels An- trags (KG-act. 7) ist dem Beschwerdegegner keine Umtriebsentschädigung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO zuzusprechen;- beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 450.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt Kantonsgericht Schwyz 9 die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzurei- chen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 2’250.00.
  5. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Landschreiber des Be- zirks Einsiedeln (2/R, inkl. KG-act. 13) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 7. Februar 2024 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 30. Januar 2024 BEK 2023 122 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer, Gerichtsschreiber Alen Draganovic. In Sachen A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen Bezirk Einsiedeln, Postfach 161, Hauptstrasse 78, 8840 Einsiedeln, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, betreffend definitive Rechtsöffnung (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Ein- siedeln vom 31. August 2023, ZES 2023 85);- hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. a) Der Beschwerdegegner beantragte bei der Vorinstanz mit Eingabe vom

21. Juni 2023, in der Betreibung Nr. XX des Betreibungsamts Einsiedeln sei ge- stützt auf Art. 80 SchKG definitive Rechtsöffnung zu erteilen für den Betrag von Fr. 1’125.00 nebst 5 % Zins seit dem 1. Mai 2020 sowie für den Betrag von Fr. 1’125.00 nebst 5 % Zins seit dem 3. November 2020, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei (Vi-act. 1). Die Vorinstanz erteilte in genannten Betreibung die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 2’250.00 nebst Zins zu 4 % seit dem 30. März 2023, wies das Rechtsöffnungsbegehren im Mehrbetrag ab, auferlegte dem Beschwerde- führer die Spruchgebühr von Fr. 200.00 und verpflichtete diesen, dem Be- schwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 50.00 zu bezahlen (angef. Verfügung, Dispositivziffern 1-3).

b) Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

18. September 2023 (Postaufgabe) Beschwerde beim Kantonsgericht ein und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch des Beschwerdegegners sei abzuweisen (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 20. September 2023 wurde vom Beschwerdeführer ein Kos- tenvorschuss von Fr. 450.00 bis zum 9. Oktober 2023 verlangt (KG-act. 3). Der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2023, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers (KG-act. 7). Mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege und die Entbindung von der Kostenvorschusspflicht (KG-act. 13).

2. a) Den Nichteintretensantrag begründet der Beschwerdegegner damit, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist allenfalls nicht eingehalten

Kantonsgericht Schwyz 3 habe (KG-act. 7, N 3). Gemäss Zustellnachweis der Post wurde die angefoch- tene Verfügung dem Beschwerdeführer am 8. September 2023 zugestellt. Die Einreichung der Beschwerde am 18. September 2023 (KG-act. 1) erfolgte somit innert der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Auf die Be- schwerde ist daher unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung einzu- treten.

b) Der Beschwerdegegner macht ferner geltend, es handle sich beim Ein- wand des Beschwerdeführers, die Musikschulrechnung gründe auf Privatrecht bzw. Obligationenrecht, um ein unzulässiges Novum, weil der Beschwerdefüh- rer dies im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht habe (KG-act. 7, N 5). Mit am 21. August 2023 bei der Vorinstanz eingegangener Eingabe erklärte der Beschwerdeführer, auf den ausbleibenden Musikunterricht finde auch das Ob- ligationenrecht Anwendung, wonach „der Kunde generell Anspruch auf Rekla- mation“ habe (Vi-act. 12). Damit setzte sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung denn auch zumindest kurz auseinander (angef. Verfügung, E. 5 f.). Bei diesem Einwand handelt es sich mithin um kein unzulässiges Novum.

3. a) Der Beschwerdeführer rügt, die angefochtene Verfügung sei gesetzes- widrig, weil sie trotz rechtzeitiger Einreichung einer negativen Feststellungs- klage gegen die gegenständliche Forderung und seiner Schreiben zu den un- rechtmässigen Kostenvorschüssen sowie der Beantragung vorsorglicher Mass- nahmen erlassen worden sei (KG-act. 1, S. 1). Angesichts der diesbezüglich eingereichten Beilagen (KG-act. 1/2 bis 1/4) bezieht sich der Beschwerdeführer offenbar auf eine beim Bezirksgericht Einsiedeln eingereichte negative Feststel- lungsklage i.S.v. Art. 85a SchKG und eine in diesem Zusammenhang bean- tragte vorläufige Einstellung der Betreibung. Im Gegensatz zur Aberkennungs- klage nach erteilter provisorischer Rechtsöffnung (vgl. Art. 83 Abs. 2 SchKG) führt die Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG nicht ohne Weiteres zur Ein- stellung der Betreibung (Bangert, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 85a SchKG N 8).

Kantonsgericht Schwyz 4 Vielmehr stellt das Gericht die Betreibung nach Eingang der Feststellungsklage gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG vorläufig ein, falls es diese als sehr wahrschein- lich begründet erachtet. Heisst es die Klage gut, hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein (Art. 85a Abs. 3 SchKG). Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass die Betreibung vorläufig eingestellt oder die Feststellungsklage gutgeheis- sen wurde. Die blosse Einreichung einer solchen Klage sowie die Beantragung vorsorglicher Massnahmen in diesem Zusammenhang standen der angefoch- tenen Verfügung nicht entgegen. Dasselbe gilt für die genannten Schreiben be- treffend Kostenvorschüsse in diesen separaten Verfahren (vgl. KG-act. 1/4). Damit erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet.

b) Weiter ist der Beschwerdeführer der Auffassung, in Bezug auf den der Forderung des Beschwerdegegners zugrundeliegenden Musikunterricht sei nicht das Verwaltungsrecht, sondern das Obligationenrecht anzuwenden, das „dem Kunden ein unveräusserliches Recht auf Reklamation“ einräume (KG- act. 1, S. 1). aa) Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags, sog. definitive Rechtsöffnung, verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Gerichtlichen Ent- scheiden gleichgestellt sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehör- den (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Unter solche Verfügungen fällt jeder Verwal- tungsakt, durch den dem Pflichtigen in verbindlicher Weise eine Geldleistung an den Staat oder einen anderen öffentlichen Verband auferlegt wird (BGE 143 III 162 = Pra 107 (2018) Nr. 116, E. 2.2.1; BGer Urteil 5A_760/2018 vom

18. März 2019, E. 3.4.1). Im Rechtsöffnungsverfahren wird nur über die Voll- streckbarkeit der betriebenen Forderung befunden (Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A. 2014, Art. 84 SchKG N 1). Der materiellrechtliche Bestand und der Umfang der Forderung kann nicht erneut geprüft werden (Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 37; Vock, in: Hun- keler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A. 2014,

Kantonsgericht Schwyz 5 Art. 84 SchKG N 1; vgl. BGE 148 III 30, E. 2.2; BGE 136 III 566, E. 3.3), weil dies bereits im entsprechenden Entscheid rechtskräftig beurteilt wurde (Kan- tonsgericht Schwyz, Beschluss BEK 2023 90 vom 11. Dezember 2023, E. 3d). Mängel, die nur zur Anfechtbarkeit einer Verfügung, die als Rechtsöffnungstitel dient, führen, können im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr geprüft werden. Hingegen ist die Nichtigkeit einer Verfügung von Amtes wegen zu beachten (Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbe- treibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 80 SchKG N 128). Nichtig ist eine Ver- fügung, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offen- sichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicher- heit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 138 II 501, E. 3.1; Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 80 SchKG N 128). bb) Der Beschwerdegegner stützt seine Forderung auf den Beschluss des Schulrats, Ressort Musikschule, vom 11. Dezember 2020 (Vi-act. 9/2). Dieser verpflichtet u.a. den Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit zur Be- zahlung von Fr. 2’250.00 an den Beschwerdegegner, mithin an ein Gemeinwe- sen. Es handelt sich somit um eine Verfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Diese erwuchs unbestrittenermassen nach diversen vom Beschwerde- führer eingeleiteten Rechtsmittelverfahren in Rechtskraft und ist daher voll- streckbar (angef. Verfügung, E. 3). Allfällige Mängel der Verfügung hätte der Beschwerdeführer mit den entsprechenden Rechtsmitteln gegen diese, d.h. ge- gen den Beschluss des Schulrats, Ressort Musikschule, vom 11. Dezember 2020 (Vi-act. 9/2), anfechten müssen. Diese, namentlich der Einwand der An- wendbarkeit des Obligationenrechts bzw. des Privatrechts, können im Rechtsöffnungsverfahren unter Vorbehalt der Nichtigkeit (dazu sogleich E. 3b/cc) nicht mehr geltend gemacht werden.

Kantonsgericht Schwyz 6 cc) Das vom Bezirk Einsiedeln erlassene Musikschulreglement vom 30. Au- gust 2007 (SRE 3.100 resp. SRE 320.100) verpflichtet diesen, unter dem Na- men „Musikschule Einsiedeln“ eine Musikschule zu führen (Art. 1 Abs. 1), deren Aufgabe es ist, Kindern und Jugendlichen in Ergänzung zum Bildungsauftrag der öffentlichen Schulen nach zeitgemässen pädagogischen Grundsätzen mu- sikalische Bildung zu vermitteln (Art. 1 Abs. 2). Es handelt sich mithin um eine öffentliche Aufgabe (vgl. Rütsche, Was sind öffentliche Aufgaben?, in: recht 2013, S. 153 ff., S. 157 ff.). Das Schulgeld wird nach Art. 18 Abs. 1 der Musik- schulordnung vom 25. November 2007 des Bezirks Einsiedeln (nachfolgend Musikschulordnung; SRE 1.311 resp. SRE 320.210) jeweils im März und Sep- tember für das laufende Semester in Rechnung gestellt. Es ist nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung nicht unüblich, dass ein Gemeinwesen zunächst eine Rechnung stellt und erst im Fall der unterbliebenen Zahlung eine Verfü- gung erlässt (BGer Urteil 2C_144/2015 vom 4. November 2015, E. 3.2.3 m.w.H.). Ferner kommen dem Schulrat und dem Ressort Musikschule hoheitli- che Befugnisse zu (vgl. Art. 18 Abs. 2, Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Musikschul- ordnung). Entscheide des Schulrats sowie des Ressorts Musikschule sind über- dies auf dem öffentlich-rechtlichen Weg beim Bezirksrat Einsiedeln anzufechten (Art. 6 Abs. 2 Musikschulordnung; § 45 Abs. 1 lit. a VRP; § 95 Abs. 1 GOG). In Anbetracht all dessen ist weder offensichtlich noch leicht erkennbar, dass auf die Forderung des Beschwerdegegners in Form der Schulgelder Privatrecht resp. Obligationenrecht Anwendung finden und die entsprechende Verfügung (Vi-act. 9/2) einen schweren Mangel aufweisen soll. Anderweitige Nichtigkeits- gründe sind ebenso wenig aus den Akten ersichtlich. Von Nichtigkeit kann da- her nicht ausgegangen werden.

4. Der Beschwerdeführer beantragte ferner die unentgeltliche Rechtspflege (KG-act. 13).

a) Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos

Kantonsgericht Schwyz 7 erscheint (Art. 117 lit. a und lit. b ZPO). Als aussichtslos erscheinen Rechtsbe- gehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Ver- lustgefahren und daher nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Da- gegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel ver- fügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; denn eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 138 III 217, E. 2.2.4; BGE 133 III 614, E. 5). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten gegeben sind, beurteilt sich nach den Verhältnissen und der Prozesslage bei Einreichung des Gesuchs (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Ten- chio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,

3. A. 2017, Art. 117 ZPO N 18).

b) Dass die blosse Einreichung einer negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG oder die Beantragung damit im Zusammenhang stehender vor- sorglicher Massnahmen eine Betreibung nicht ohne Weiteres einstellt, ergibt sich unmissverständlich aus dem Gesetz (vgl. Art. 85a SchKG). Was der Be- schwerdeführer daraus abzuleiten versuchte, begründete er ohnehin nicht wei- ter. Darüber hinaus legte bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung dar, dass im vorliegenden, definitiven Rechtsöffnungsverfahren die materiell- rechtlichen Grundlagen der in Betreibung gesetzten Forderung nicht mehr zu prüfen sind und welche beschränkten Einwendungen dem Beschwerdeführer im Wesentlichen offenstanden (angef. Verfügung, E. 2 und 4). Zudem führte sie nachvollziehbar aus, dass der Musikunterricht von einer öffentlich-rechtlichen Behörde angeboten werde, mithin der öffentlichen Hand unterstehe und die Zahlung der Schulgelder mittels Individualverfügung angeordnet werde sowie dass keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, welche die Verfügung als nichtig qualifizieren würden (angef. Verfügung, E. 6). Der Beschwerdeführer be- schränkte sich trotz dieser Umstände auf eine bloss oberflächliche Darlegung

Kantonsgericht Schwyz 8 seiner Auffassung, ohne seine Standpunkte näher zu substanziieren. Die Ge- winnaussichten des Beschwerdeführers waren daher von vornherein beträcht- lich geringer als die Verlustgefahren und eine Partei mit notwendigen Mitteln hätte sich bei vernünftiger Überlegung klarerweise nicht für das vorliegende Rechtsmittelverfahren entschieden, weshalb das Gesuch des Beschwerdefüh- rers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.

5. Zusammenfassend sind die Beschwerde sowie das Gesuch des Be- schwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Ausgangs- gemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 450.00 (vgl. Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Aufgrund der kurzen Be- schwerdeantwort und des entsprechend geringen Aufwands sowie mangels An- trags (KG-act. 7) ist dem Beschwerdegegner keine Umtriebsentschädigung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO zuzusprechen;- beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 450.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt

Kantonsgericht Schwyz 9 die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzurei- chen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 2’250.00.

5. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Landschreiber des Be- zirks Einsiedeln (2/R, inkl. KG-act. 13) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 7. Februar 2024 amu