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BEK 2023 117

Einstellung Strafverfahren

Schwyz · 2024-01-17 · Deutsch SZ
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Einstellung Strafverfahren | Staatsanwaltschaft

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 17. Januar 2024BEK 2023 117MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.In Sachen1.A.________,2.B.________,3.C.________,4.D.________,5.E.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwältin F.________,gegenStaatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt G.________,betreffendEinstellung Strafverfahren(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. August 2023, SU 2021 6577);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Am I.________ verstarb H.________ im Raucherzimmer des Alterszentrums J.________. Die Staatsanwaltschaft stellte den zunächst als aussergewöhnlichen Tod behandelten Fall am 9. August 2022 ein. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2022 hob die Beschwerdekammer diese Verfügung in Gutheissung der Beschwerde der Privatkläger wegen widersprüchlichen Angaben zum Todeszeitpunkt und nicht ohne Weiteres nachvollziehbaren ärztlichen Angaben bei der Todesfeststellung auf (BEK 2022 127). Die Staatsanwaltschaft liess daraufhin den Leichnam exhumieren und durch das IRM Zürich mit dem Ergebnis obduzieren, dass H.________ sel. eines natürlichen Todes durch Verbluten im Verdauungstrakt starb. Sie stellte das Verfahren nach weiteren Einvernahmen der in den Todesfall involvierten Ärzte und des amTodestag ausgerückten Polizisten als Zeugen am 18. August 2023 erneut ein. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 31. August 2023 beantragen die Privatkläger, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache zwecks Fortführung des Strafverfahrens und Abnahme weiterer Beweisanträge zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit dem Antrag der kostenfälligen Beschwerdeabweisung und verzichtete auf Gegenbemerkungen (KG-act. 4).2.Die Staatsanwaltschaft erwägt in der angefochtenen Verfügung, dass H.________ sel. aufgrund gutachterlich festgestellten, indes zur ihren Lebzeiten weder dem Hausarzt, dem Pflegeheimpersonal noch den Angehörigen bekannten und ohne spezielle Untersuchungen nicht erkennbaren Beschwerden im Verdauungstrakt eines natürlichen Todes gestorben sei. Die Belegschaft des Alterszentrums habe die Verstorbene nicht rund um die Uhr bezüglich ihres Wohlbefindens betreuen müssen (angef. Verfügung E. 5 ff.). Die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass nach dem Mittagessen sich niemand um die Verstorbene gekümmert habe, bis sie durch ihren Ehemann um ca. 15.30 Uhr im Raucherzimmer gefunden worden sei. Daher habe niemand ihre Beschwerden erkannt, die hätten entdeckt werden müssen.a)Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hatten die Obduktionsgutachter namentlich die Frage zu beant­worten, ob der Tod der Verstorbenen durch die pflegeverant­wortlichen Personen vermeidbar gewesen sei(U-act. 1.1.014 S. 2). Sie stellten jedoch als Todesursache ein Verbluten nach innen fest und schlossen einen Tod durch Verschlucken, mithin eine mangelhafte Betreuung aus (U-act. 11.1.028 S. 1 und 4 f.). Abgesehen von der hier nicht relevanten allfälligen Erkennbarkeit im Stuhl sind laut dem Ergänzungsgutachten innere Blutungen ohne spezielle Untersuchungstechniken nicht zu erkennen (U-act. 11.1.035 S. 3 Ziff. 5). Es ist daher rechtsmedizinisch erstellt, dass das Pflegepersonal am Todestag die Beschwerden der Verstorbenen weder erkennen noch diesen hätte rechtzeitig begegnen können.b)Es ist nach wie vor unklar, wann die Verstorbene ins Raucherzimmer ging und ob das für die Betreuung und Pflege verant­wortliche Personal am Nachmittag des Todestages nach ihr schaute. Sie konnte sich selbständig mit dem Rollstuhl in das Raucherzimmer begeben und sass dort an einem Tisch mit gemäss Angaben des Polizisten und eines Pflegers erreichbaren Notfallknopf (U-act. 10.1.010 Rz 132 ff., Rz 146 ff. und 166 ff.; vgl. auchU-act. 10.1.002 Fragen 11 ff. und 30 ff.). Zwar ist mit den Beschwerdeführern die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass sie Übelkeit, Völlegefühl und Magenschmerzen hätte mitteilen können, falls jemand von der Pflege sie nach dem Mittagessen im Raucherzimmer aufgesucht hätte. Indes hätten diese Symptome ohne zusätzliche Untersuchungen nicht erkennen lassen, dass sie innerlich verbluten würde (vgl. oben lit. a). Dass sie sich erbrach, liess sich nicht feststellen. Vom zu Mittag servierten Lachs wurde ein kleines Stückchen auf ihrem Schoss gefunden. Ihre Hose wies jedoch nur einen dem Essensrest entsprechenden Flecken auf (ebd. Rz 132-158). Auch der Amtsarzt, der die Legalinspektion durchführte, berichtete zwar von einem angebissenen Brotstück, stellte jedoch kein Erbrechen fest (U-act. 10.1.003 Rz 92 und 164).3.Das Vorverfahren, welches nach der Terminologie der Strafprozessordnung aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft besteht (

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

1.A.________,2.B.________,3.C.________,4.D.________,5.E.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwältin F.________,gegenStaatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt G.________,

betreffend

Einstellung Strafverfahren