provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe erteilte dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe vom 17. März 2023 proviso- rische Rechtsöffnung für Fr. 84’537.10 und auferlegte die bevorschussten Kosten von Fr. 500.00 der Gesuchsgegnerin, welche er zu Gerichtskostener- satz an den Gesuchsteller in dieser Höhe verpflichtete (angef. Verfügung, Dispositivziff. 2-4). Auf das einer materiellen Klage gleichkommende erste Rechtsöffnungsbegehren trat er nicht ein (Dispositivziff. 1). Mit rechtzeitiger Beschwerde beantragt die Gesuchsgegnerin, Dispositivziffern 2-4 der ange- fochtenen Verfügung aufzuheben und unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zu Lasten des Gesuchstellers keine Rechtsöffnung zu erteilen. Der Ge- suchsteller liess sich nicht vernehmen.
E. 2 Soweit die Beschwerdeführerin die Währungsidentität bestreitet, ist sie auf Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG zu verweisen.
E. 3 Ein provisorischer Rechtsöffnungstitel nach Art. 82 Abs. 1 SchKG be- steht entweder in einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder in einer vom Schuldner eigenhändig unterzeichneten Schuldanerkennung. Die Schuld- anerkennung kann sich zwar auch aus einer Gesamtheit von Urkunden erge- ben, jedoch muss die eigentliche Anerkennungserklärung unterzeichnet bzw. beurkundet sein, und die unterzeichnete Urkunde muss auf die Schrift- stücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bzw. verweisen (BEK 2021 189 vom 1. Juni 2022 E. 2.b/cc m.H.; BGE 136 III 627 E. 2 und 3.3; vgl. auch Kren Kostkiewicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 82 SchKG N 10 f. m.H.). Die Forderungssumme muss zum Zeit- punkt der Unterzeichnung der Schuldanerkennung bestimmbar sein (Staehe- lin, BSK, 3. A. 2021, Art. 82 SchKG N 26 m.H.). Das Vorliegen eines hinrei- chenden provisorischen Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG ist im Unterschied zu Einwendungen, die nach Art. 82 Abs. 2 SchKG
Kantonsgericht Schwyz 3 sofort glaubhaft zu machen sind, von Amtes wegen zu prüfen (Kren Kostkiew- cz, ebd. N 37 m.H.; zum Ganzen vgl. auch BEK 2023 55 vom 18. Juli 2023 E. 2).
a) Vorliegend stellte der Vorderrichter fest, dass die Parteien im Bera- tungsvertrag bzw. Annex 1 eine Entschädigung vereinbart hätten, deren Bezif- ferung einer jährlichen Neuberechnung bzw. Schätzung vorbehalten blieb (KB 1 S. 3 f.) und mit Schreiben vom 11. Januar 2023 (KB 2) für das Jahr 2022 auf EUR 84’817 festgelegt wurde (angef. Verfügung E. 7.c S. 4 unten und S. 5 vor lit. d). Indes ist damit offensichtlich, dass die betriebene Forderungssumme zum Zeitpunkt des Beratungsvertrags weder bekannt noch leicht bestimmbar war (Staehelin, ebd. N 21; Kren-Kostkiewicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 82 SchKG N 10), weshalb der Beratungsvertrag keine leicht bestimmbare Schuld aner- kennt.
b) Für sich selbst genommen kann das Schreiben vom 11. Januar 2023 mangels gültiger Unterzeichnung (dazu vgl. auch BEK 2023 vom 18. Juli 2023 E. 2.a) ebenso wenig wie der Beratungsvertrag eine Schuldanerkennung dar- stellen. Gründe dafür, dass er sich trotz der Unterzeichnung durch nicht im Handelsregister eingetragene Personen ausnahmsweise auf Grund des Ver- haltens der Gesuchsgegnerin nach Treu und Glauben im Sinne einer An- scheinsvollmacht auf die Gültigkeit des Schreibens verlassen durfte, legte der Gesuchsteller dem Rechtsöffnungsrichter unbestrittenermassen nicht dar. Das Schreiben vom 11. Januar 2023 kann mithin nicht als selbständiger Rechtsöffnungstitel gelten. Auch in Verknüpfung mit dem Beratungsvertrag ist nicht leicht ein bedingungsloser Wille der Schuldnerin nachzuweisen, dem Gläubiger die betriebene Forderungssumme zu bezahlen. Wie der Vorderrich- ter selbst festhielt (angef. Verfügung S. 5 vorletzter Absatz), wäre Grundlage für die Berechnung der angeblich geschuldeten Entschädigung ein entspre- chender Jahresabschluss, der indes, wie die Beschwerdeführerin im Be- schwerdeverfahren unbestrittenermassen geltend macht, nicht vorlag. Blosse
Kantonsgericht Schwyz 4 Schätzungen können das Erfordernis der leicht bestimmbaren Forderungs- summe nicht erfüllen.
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 2-4 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und wird das Rechtsöffnungsge- such abgewiesen.
- Die erstinstanzlichen Kosten von Fr. 500.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt und durch den Vorschuss gedeckt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden dem Ge- suchsteller auferlegt und aus dem von der Gesuchsgegnerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen. Der Gesuchsteller wird ver- pflichtet, der Gesuchsgegnerin unter dem Titel Gerichtskostenersatz den Betrag von Fr. 750.00 zurückzuerstatten.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, die Gesuchsgegnerin für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren mit je Fr. 500.00 (je inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Kantonsgericht Schwyz 5
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 84’537.10.
- Zufertigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (je 2/R), den Beschwerdegegner (1/AR) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definiti- ver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantons- gerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 27. Oktober 2023 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 24. Oktober 2023 BEK 2023 116 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, betreffend provisorische Rechtsöffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 14. August 2023, ZES 2023 234);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe erteilte dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe vom 17. März 2023 proviso- rische Rechtsöffnung für Fr. 84’537.10 und auferlegte die bevorschussten Kosten von Fr. 500.00 der Gesuchsgegnerin, welche er zu Gerichtskostener- satz an den Gesuchsteller in dieser Höhe verpflichtete (angef. Verfügung, Dispositivziff. 2-4). Auf das einer materiellen Klage gleichkommende erste Rechtsöffnungsbegehren trat er nicht ein (Dispositivziff. 1). Mit rechtzeitiger Beschwerde beantragt die Gesuchsgegnerin, Dispositivziffern 2-4 der ange- fochtenen Verfügung aufzuheben und unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zu Lasten des Gesuchstellers keine Rechtsöffnung zu erteilen. Der Ge- suchsteller liess sich nicht vernehmen.
2. Soweit die Beschwerdeführerin die Währungsidentität bestreitet, ist sie auf Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG zu verweisen.
3. Ein provisorischer Rechtsöffnungstitel nach Art. 82 Abs. 1 SchKG be- steht entweder in einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder in einer vom Schuldner eigenhändig unterzeichneten Schuldanerkennung. Die Schuld- anerkennung kann sich zwar auch aus einer Gesamtheit von Urkunden erge- ben, jedoch muss die eigentliche Anerkennungserklärung unterzeichnet bzw. beurkundet sein, und die unterzeichnete Urkunde muss auf die Schrift- stücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bzw. verweisen (BEK 2021 189 vom 1. Juni 2022 E. 2.b/cc m.H.; BGE 136 III 627 E. 2 und 3.3; vgl. auch Kren Kostkiewicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 82 SchKG N 10 f. m.H.). Die Forderungssumme muss zum Zeit- punkt der Unterzeichnung der Schuldanerkennung bestimmbar sein (Staehe- lin, BSK, 3. A. 2021, Art. 82 SchKG N 26 m.H.). Das Vorliegen eines hinrei- chenden provisorischen Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG ist im Unterschied zu Einwendungen, die nach Art. 82 Abs. 2 SchKG
Kantonsgericht Schwyz 3 sofort glaubhaft zu machen sind, von Amtes wegen zu prüfen (Kren Kostkiew- cz, ebd. N 37 m.H.; zum Ganzen vgl. auch BEK 2023 55 vom 18. Juli 2023 E. 2).
a) Vorliegend stellte der Vorderrichter fest, dass die Parteien im Bera- tungsvertrag bzw. Annex 1 eine Entschädigung vereinbart hätten, deren Bezif- ferung einer jährlichen Neuberechnung bzw. Schätzung vorbehalten blieb (KB 1 S. 3 f.) und mit Schreiben vom 11. Januar 2023 (KB 2) für das Jahr 2022 auf EUR 84’817 festgelegt wurde (angef. Verfügung E. 7.c S. 4 unten und S. 5 vor lit. d). Indes ist damit offensichtlich, dass die betriebene Forderungssumme zum Zeitpunkt des Beratungsvertrags weder bekannt noch leicht bestimmbar war (Staehelin, ebd. N 21; Kren-Kostkiewicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 82 SchKG N 10), weshalb der Beratungsvertrag keine leicht bestimmbare Schuld aner- kennt.
b) Für sich selbst genommen kann das Schreiben vom 11. Januar 2023 mangels gültiger Unterzeichnung (dazu vgl. auch BEK 2023 vom 18. Juli 2023 E. 2.a) ebenso wenig wie der Beratungsvertrag eine Schuldanerkennung dar- stellen. Gründe dafür, dass er sich trotz der Unterzeichnung durch nicht im Handelsregister eingetragene Personen ausnahmsweise auf Grund des Ver- haltens der Gesuchsgegnerin nach Treu und Glauben im Sinne einer An- scheinsvollmacht auf die Gültigkeit des Schreibens verlassen durfte, legte der Gesuchsteller dem Rechtsöffnungsrichter unbestrittenermassen nicht dar. Das Schreiben vom 11. Januar 2023 kann mithin nicht als selbständiger Rechtsöffnungstitel gelten. Auch in Verknüpfung mit dem Beratungsvertrag ist nicht leicht ein bedingungsloser Wille der Schuldnerin nachzuweisen, dem Gläubiger die betriebene Forderungssumme zu bezahlen. Wie der Vorderrich- ter selbst festhielt (angef. Verfügung S. 5 vorletzter Absatz), wäre Grundlage für die Berechnung der angeblich geschuldeten Entschädigung ein entspre- chender Jahresabschluss, der indes, wie die Beschwerdeführerin im Be- schwerdeverfahren unbestrittenermassen geltend macht, nicht vorlag. Blosse
Kantonsgericht Schwyz 4 Schätzungen können das Erfordernis der leicht bestimmbaren Forderungs- summe nicht erfüllen.
3. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und das Rechtsöffnungsgesuch in Aufhebung der angefochtenen Verfügung abzuwei- sen. Ausgangsgemäss hat der unterliegende Gesuchsteller die Verfahrens- kosten vor beiden Instanzen zu tragen und die Gegenpartei angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO; §§ 10 und 12 Geb- TRA);- beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 2-4 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und wird das Rechtsöffnungsge- such abgewiesen.
2. Die erstinstanzlichen Kosten von Fr. 500.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt und durch den Vorschuss gedeckt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden dem Ge- suchsteller auferlegt und aus dem von der Gesuchsgegnerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen. Der Gesuchsteller wird ver- pflichtet, der Gesuchsgegnerin unter dem Titel Gerichtskostenersatz den Betrag von Fr. 750.00 zurückzuerstatten.
3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, die Gesuchsgegnerin für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren mit je Fr. 500.00 (je inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Kantonsgericht Schwyz 5
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 84’537.10.
5. Zufertigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (je 2/R), den Beschwerdegegner (1/AR) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definiti- ver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantons- gerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 27. Oktober 2023 amu