opencaselaw.ch

BEK 2023 113

Nichtanhandnahme Strafverfahren

Schwyz · 2024-01-22 · Deutsch SZ
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 22. Januar 2024BEK 2023 113MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.In SachenA.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,gegen1.B.________,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,2.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,betreffendNichtanhandnahme Strafverfahren(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. August 2023, SU 2022 6445);-hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Am 4. August 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft betreffend den Strafantrag von A.________ vom 24. Juni 2022 keine Strafuntersuchung durchzuführen. Der Antragsteller beschuldigte seine Exfrau, am 19. Dezember 2017 ein Bankkonto der gemeinsamen, damals noch minderjährigen Tochter aufgelöst und das Geld auf ihr eigenes Privatkonto überwiesen zu haben. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme damit, der Antragsteller sei nicht strafantragsberechtigt. Die inzwischen volljährig gewordene Tochter habe keinen Strafantrag gestellt und der Polizei bestätigt, das Geld von ihrer Mutter bei Erreichen der Volljährigkeit erhalten zu haben, womit ein Prozesshindernis vorliege. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert sich der Antragssteller am 22. August 2023 beim Kantonsgericht. Er beantragt, es sei eine Strafuntersuchung gegen die Mutter und mögliche Mittäter durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft ersucht um kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 4). Die Beschuldigte verlangt, die Beschwerde sei abzulehnen (KG-act. 6). Der Beschwerdeführer teilte seine Zustelladresse in der Schweiz mit (KG-act. 20). Mehrfach aufgefordert zur Sicherheitsleistung stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (KG-act. 27). Zur Stellungnahme zu den Beschwerdeant­worten ersucht er mehrmals mit nicht direkt unterzeichneten Eingaben um Fristverlängerungen (KG-act. 26 und 28 ff.).2.Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,gegen1.B.________,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,2.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren