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BEK 2023 108

Konkurseröffnung

Schwyz · 2023-09-14 · Deutsch SZ
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Konkurseröffnung | March ER SchKG/Liq.-Sachen

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Gesuchstellerin reichte bei der Vorinstanz am 1. Juni 2023 das Kon- kursbegehren ohne vorgängige Betreibung zufolge Zahlungseinstellung gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ein (Vi-act. 1). Der Einzelrichter setzte der Gesuchsgegnerin eine Frist von zehn Tagen an, um eine Stellungnahme zum Konkursbegehren einzureichen oder den Zahlungsnachweis für den To- talbetrag von einstweilen Fr. 34’000.00 vorzuweisen oder mit der Gesuchstel- lerin eine einvernehmliche Lösung oder den Rückzug des Konkursbegehrens zu erwirken (Vi-act. 4). Die Gesuchsgegnerin liess sich innert Frist nicht ver- nehmen (Vi-act. 7, E. 1). Der Einzelrichter eröffnete am 2. August 2023 den Konkurs (Vi-act. 7, Dispositivziffer 1). Er erhob die Gerichtskosten von Fr. 200.00 von der Gesuchstellerin, die jedoch zulasten der Gesuchsgegnerin gingen (Dispositivziffer 2). Der Gesuchsgegnerin wurde die angefochtene Ver- fügung via Konkursamt am 11. August 2023 zugestellt (vgl. Vi-act. 8, S. 2; KG- act. 3).

E. 2 Die Gesuchsgegnerin erhob am 13. August 2023 (Postaufgabe) Be- schwerde mit den sinngemässen Anträgen, die Konkurseröffnung sei aufzu- heben und ihr sei eine Frist von zehn Tagen für die Begründung der Be- schwerde zu gewähren (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 16. August 2023 wur- de die Gesuchsgegnerin darauf hingewiesen, dass sie innert der gesetzlichen, nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, zu tilgen, oder den geschuldeten Betrag beim Kantonsgericht zu hin- terlegen habe und innert derselben Frist ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen hätte, insbesondere durch den Nachweis, dass allfällige weitere Be- treibungsforderungen mit Konkursandrohung bezahlt oder zumindest gedeckt seien, etwa durch einen Zwischenabschluss mit Aktiven und Passiven samt Bankauszügen. Zudem wurde die Gesuchsgegnerin aufgefordert, innert nicht erstreckbarer Frist von zehn Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 zu bezahlen (KG-act. 2). Die Beschwerdefrist lief am Montag, 21. August 2023 ab

Kantonsgericht Schwyz 3 (Art. 174 Abs. 1 SchKG und Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 1 ZPO). Innert dieser Frist liess sich die Gesuchsgegnerin nicht vernehmen (die Verfügung vom 16. August 2023 [KG-act. 2] wurde der Ge- suchsgegnerin am 18. August 2023 via Konkursamt zugestellt). Am 20. Au- gust 2023 (Postaufgabe: 25. August 2023) ersuchte die Gesuchsgegnerin erneut um Fristerstreckung (KG-act. 5), woraufhin ihr aufgrund der besonde- ren Umstände eine letzte Nachfrist von zehn Tagen seit Zugang dieses Schreibens gewährt wurde, um den Verfügungen des Kantonsgerichts vom

16. und 21. August 2023 nachzukommen (KG-act. 6). Das Schreiben holte die Gesuchsgegnerin am 30. August 2023 ab, sodass die Nachfrist am Montag

11. September 2023 ablief. Auch innert dieser Nachfrist liess sich die Ge- suchsgegnerin nicht vernehmen.

E. 3 Die Gesuchsgegnerin beantragte in der Beschwerde einen zehntägigen Aufschub für die ausführliche Stellungnahme, weil der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer (vgl. Vi-act. 1/3, Handelsregisterauszug) erst „heute“ (Da- tum Schreiben 11. August 2023, Postaufgabe 13. August 2023) aus den Feri- en zurückgekommen und einiges abzuklären sei (KG-act. 1). Die Beschwerde- frist von zehn Tagen (Art. 174 Abs. 1 SchKG und Art. 321 Abs. 2 ZPO) ist eine gesetzliche Frist (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 321 ZPO N 3), die nicht erstreckt werden kann (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Eine Fristerstreckung zur Einreichung der Beschwerdebegründung ist demzufolge nicht zulässig. Einer Partei kann jedoch auf Gesuch hin eine Nachfrist im Sinne der Wieder- herstellung gewährt werden, wenn sie glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO), was auch für Rechtsmit- telfristen möglich ist (Hoffmann-Nowotny/Brunner, in: Oberham- mer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. A. 2021, Art. 148 ZPO N 2). Die Gesuchsgegnerin gibt zwar weder an, in welchem Zeitraum ihr Geschäftsführer abwesend war, noch belegt sie die entsprechende Behauptung. Mangels anderweitiger Angaben ist nicht

Kantonsgericht Schwyz 4 glaubhaft, dass der Geschäftsführer während des gesamten Zeitraums der Beschwerdefrist abwesend war und selbst an seinem Aufenthaltsort keinerlei Möglichkeit hatte, die Beschwerde zu begründen. Zudem hatte die Gesuchs- gegnerin Kenntnis vom Konkursverfahren (vgl. Vi-act. 6). Weiss eine Partei von einem laufenden Verfahren, so muss sie mit Zustellungen des Gerichts rechnen und ist deshalb verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, dass trotz ihrer Abwesenheit eine Zustellung vollzogen und allfällige Fristen oder Termine eingehalten werden können (Gozzi, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 148 ZPO N 23). Die Gesuchsgegnerin hätte deshalb mit der Zustellung der ange- fochtenen Verfügung rechnen und Vorkehrungen treffen müssen, um die Be- schwerdefrist einhalten zu können. Die Säumnis zufolge Ferienabwesenheit kann insbesondere angesichts der Wichtigkeit des laufenden Konkursverfah- rens und der alleinverantwortlichen Stellung des einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers nicht als leichtes Verschulden bezeichnet werden. Gemäss Betreffzeile der Beschwerde erhielt die Gesuchsgegnerin die ange- fochtene Verfügung bereits am 4. August 2023 per E-Mail (KG-act. 1). Aller- dings bestand gemäss Sendungsverfolgung der Post eine Postumleitung an das Konkursamt March, dem die angefochtene Verfügung am 11. August 2023 zugestellt wurde (vgl. Sendungsnachweis). Laut Auskunft wurden auch die Schreiben des Kantonsgerichtspräsidenten vom 16. und 21. August 2023 per Post/per E-Mail weitergeleitet. Aufgrund dieser besonderen Umstände wurde der Gesuchsgegnerin ausnahmsweise eine letzte Nachfrist von zehn Tagen gewährt (KG-act. 6). Wie bereits erwähnt, kam die Gesuchsgegnerin auch dieser Nachfrist nicht nach.

E. 4 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Im Konkursverfahren kann die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung auch dann aufheben, wenn die Schuldnerin ers-

Kantonsgericht Schwyz 5 tens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3), und wenn die Schuldnerin zweitens ihre Zah- lungsfähigkeit glaubhaft macht. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist darzu- legen, worauf die beschwerdeführende Person ihre Legitimation stützt, inwie- weit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und welche Mängel des angefochtenen Entscheides sie rügt (Freiburg- haus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 15). Die beschwerdeführende Person hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn sie ihre Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt respektive lediglich auf diese verweist oder den an- gefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, Bearbei- ter, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 321 ZPO N 5 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2). Die Gesuchsgegnerin begründet die Beschwerdeanträge, abgesehen von der erwähnten Fristerstreckung, mit keinem Wort. Die Beschwerdebegründung ist nicht bloss mangelhaft – was kein verbesserlicher Fehler im Sinne von Art. 132 ZPO wäre (vgl. Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 132 ZPO N 18) –, sondern inexistent. Folglich ist auf die Beschwerde wegen feh- lender Begründung nicht einzutreten (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 311 ZPO N 18 i.V.m. Art. 321 N 7). Im Übrigen leistete die Gesuchsgegnerin auch den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren nicht rechtzeitig. Die zehntägige Frist für die Leistung

Kantonsgericht Schwyz 6 des Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren (KG-act. 2, Ziffer 1) lief am 28. August 2023 ab, die ausnahmsweise gewährte Nachfrist (KG-act. 6) endete am 11. September 2023. Bis dahin gingen keine Zahlungen ein.

E. 5 Auf die Beschwerde ist präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Die wegen des Nichteintretens reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Mangels Beteiligung der Gesuchstellerin am Beschwerdeverfah- ren entstand ihr kein Aufwand, sodass keine Entschädigung anfällt;-

Kantonsgericht Schwyz 7 verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Ge- suchsgegnerin auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R), das Konkursamt March (1/R), das Betreibungsamt Tuggen (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die Vorinstanz (1/A mit dem Hinweis, dass sich die Akten derzeit bei der SUVA befinden, vgl. Vi-act. 10, KG-act. 4) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R, allenfalls unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 14. September 2023 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 14. September 2023 BEK 2023 108 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Noah Thurnherr. In Sachen A.________ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Ma- rch vom 2. August 2023, ZES 2023 243);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Die Gesuchstellerin reichte bei der Vorinstanz am 1. Juni 2023 das Kon- kursbegehren ohne vorgängige Betreibung zufolge Zahlungseinstellung gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ein (Vi-act. 1). Der Einzelrichter setzte der Gesuchsgegnerin eine Frist von zehn Tagen an, um eine Stellungnahme zum Konkursbegehren einzureichen oder den Zahlungsnachweis für den To- talbetrag von einstweilen Fr. 34’000.00 vorzuweisen oder mit der Gesuchstel- lerin eine einvernehmliche Lösung oder den Rückzug des Konkursbegehrens zu erwirken (Vi-act. 4). Die Gesuchsgegnerin liess sich innert Frist nicht ver- nehmen (Vi-act. 7, E. 1). Der Einzelrichter eröffnete am 2. August 2023 den Konkurs (Vi-act. 7, Dispositivziffer 1). Er erhob die Gerichtskosten von Fr. 200.00 von der Gesuchstellerin, die jedoch zulasten der Gesuchsgegnerin gingen (Dispositivziffer 2). Der Gesuchsgegnerin wurde die angefochtene Ver- fügung via Konkursamt am 11. August 2023 zugestellt (vgl. Vi-act. 8, S. 2; KG- act. 3).

2. Die Gesuchsgegnerin erhob am 13. August 2023 (Postaufgabe) Be- schwerde mit den sinngemässen Anträgen, die Konkurseröffnung sei aufzu- heben und ihr sei eine Frist von zehn Tagen für die Begründung der Be- schwerde zu gewähren (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 16. August 2023 wur- de die Gesuchsgegnerin darauf hingewiesen, dass sie innert der gesetzlichen, nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, zu tilgen, oder den geschuldeten Betrag beim Kantonsgericht zu hin- terlegen habe und innert derselben Frist ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen hätte, insbesondere durch den Nachweis, dass allfällige weitere Be- treibungsforderungen mit Konkursandrohung bezahlt oder zumindest gedeckt seien, etwa durch einen Zwischenabschluss mit Aktiven und Passiven samt Bankauszügen. Zudem wurde die Gesuchsgegnerin aufgefordert, innert nicht erstreckbarer Frist von zehn Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 zu bezahlen (KG-act. 2). Die Beschwerdefrist lief am Montag, 21. August 2023 ab

Kantonsgericht Schwyz 3 (Art. 174 Abs. 1 SchKG und Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 1 ZPO). Innert dieser Frist liess sich die Gesuchsgegnerin nicht vernehmen (die Verfügung vom 16. August 2023 [KG-act. 2] wurde der Ge- suchsgegnerin am 18. August 2023 via Konkursamt zugestellt). Am 20. Au- gust 2023 (Postaufgabe: 25. August 2023) ersuchte die Gesuchsgegnerin erneut um Fristerstreckung (KG-act. 5), woraufhin ihr aufgrund der besonde- ren Umstände eine letzte Nachfrist von zehn Tagen seit Zugang dieses Schreibens gewährt wurde, um den Verfügungen des Kantonsgerichts vom

16. und 21. August 2023 nachzukommen (KG-act. 6). Das Schreiben holte die Gesuchsgegnerin am 30. August 2023 ab, sodass die Nachfrist am Montag

11. September 2023 ablief. Auch innert dieser Nachfrist liess sich die Ge- suchsgegnerin nicht vernehmen.

3. Die Gesuchsgegnerin beantragte in der Beschwerde einen zehntägigen Aufschub für die ausführliche Stellungnahme, weil der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer (vgl. Vi-act. 1/3, Handelsregisterauszug) erst „heute“ (Da- tum Schreiben 11. August 2023, Postaufgabe 13. August 2023) aus den Feri- en zurückgekommen und einiges abzuklären sei (KG-act. 1). Die Beschwerde- frist von zehn Tagen (Art. 174 Abs. 1 SchKG und Art. 321 Abs. 2 ZPO) ist eine gesetzliche Frist (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 321 ZPO N 3), die nicht erstreckt werden kann (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Eine Fristerstreckung zur Einreichung der Beschwerdebegründung ist demzufolge nicht zulässig. Einer Partei kann jedoch auf Gesuch hin eine Nachfrist im Sinne der Wieder- herstellung gewährt werden, wenn sie glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO), was auch für Rechtsmit- telfristen möglich ist (Hoffmann-Nowotny/Brunner, in: Oberham- mer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. A. 2021, Art. 148 ZPO N 2). Die Gesuchsgegnerin gibt zwar weder an, in welchem Zeitraum ihr Geschäftsführer abwesend war, noch belegt sie die entsprechende Behauptung. Mangels anderweitiger Angaben ist nicht

Kantonsgericht Schwyz 4 glaubhaft, dass der Geschäftsführer während des gesamten Zeitraums der Beschwerdefrist abwesend war und selbst an seinem Aufenthaltsort keinerlei Möglichkeit hatte, die Beschwerde zu begründen. Zudem hatte die Gesuchs- gegnerin Kenntnis vom Konkursverfahren (vgl. Vi-act. 6). Weiss eine Partei von einem laufenden Verfahren, so muss sie mit Zustellungen des Gerichts rechnen und ist deshalb verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, dass trotz ihrer Abwesenheit eine Zustellung vollzogen und allfällige Fristen oder Termine eingehalten werden können (Gozzi, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 148 ZPO N 23). Die Gesuchsgegnerin hätte deshalb mit der Zustellung der ange- fochtenen Verfügung rechnen und Vorkehrungen treffen müssen, um die Be- schwerdefrist einhalten zu können. Die Säumnis zufolge Ferienabwesenheit kann insbesondere angesichts der Wichtigkeit des laufenden Konkursverfah- rens und der alleinverantwortlichen Stellung des einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers nicht als leichtes Verschulden bezeichnet werden. Gemäss Betreffzeile der Beschwerde erhielt die Gesuchsgegnerin die ange- fochtene Verfügung bereits am 4. August 2023 per E-Mail (KG-act. 1). Aller- dings bestand gemäss Sendungsverfolgung der Post eine Postumleitung an das Konkursamt March, dem die angefochtene Verfügung am 11. August 2023 zugestellt wurde (vgl. Sendungsnachweis). Laut Auskunft wurden auch die Schreiben des Kantonsgerichtspräsidenten vom 16. und 21. August 2023 per Post/per E-Mail weitergeleitet. Aufgrund dieser besonderen Umstände wurde der Gesuchsgegnerin ausnahmsweise eine letzte Nachfrist von zehn Tagen gewährt (KG-act. 6). Wie bereits erwähnt, kam die Gesuchsgegnerin auch dieser Nachfrist nicht nach.

4. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Im Konkursverfahren kann die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung auch dann aufheben, wenn die Schuldnerin ers-

Kantonsgericht Schwyz 5 tens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3), und wenn die Schuldnerin zweitens ihre Zah- lungsfähigkeit glaubhaft macht. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist darzu- legen, worauf die beschwerdeführende Person ihre Legitimation stützt, inwie- weit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und welche Mängel des angefochtenen Entscheides sie rügt (Freiburg- haus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 15). Die beschwerdeführende Person hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn sie ihre Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt respektive lediglich auf diese verweist oder den an- gefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, Bearbei- ter, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 321 ZPO N 5 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2). Die Gesuchsgegnerin begründet die Beschwerdeanträge, abgesehen von der erwähnten Fristerstreckung, mit keinem Wort. Die Beschwerdebegründung ist nicht bloss mangelhaft – was kein verbesserlicher Fehler im Sinne von Art. 132 ZPO wäre (vgl. Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 132 ZPO N 18) –, sondern inexistent. Folglich ist auf die Beschwerde wegen feh- lender Begründung nicht einzutreten (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 311 ZPO N 18 i.V.m. Art. 321 N 7). Im Übrigen leistete die Gesuchsgegnerin auch den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren nicht rechtzeitig. Die zehntägige Frist für die Leistung

Kantonsgericht Schwyz 6 des Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren (KG-act. 2, Ziffer 1) lief am 28. August 2023 ab, die ausnahmsweise gewährte Nachfrist (KG-act. 6) endete am 11. September 2023. Bis dahin gingen keine Zahlungen ein.

5. Auf die Beschwerde ist präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Die wegen des Nichteintretens reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Mangels Beteiligung der Gesuchstellerin am Beschwerdeverfah- ren entstand ihr kein Aufwand, sodass keine Entschädigung anfällt;-

Kantonsgericht Schwyz 7 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Ge- suchsgegnerin auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R), das Konkursamt March (1/R), das Betreibungsamt Tuggen (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die Vorinstanz (1/A mit dem Hinweis, dass sich die Akten derzeit bei der SUVA befinden, vgl. Vi-act. 10, KG-act. 4) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R, allenfalls unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 14. September 2023 rfl