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BEK 2023 107

Nichtanhandnahme Strafverfahren

Schwyz · 2023-12-14 · Deutsch SZ
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Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 14. Dezember 2023BEK 2023 107MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.In SachenA.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwältin B.________,gegen1.C.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,2.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt D.________,betreffendNichtanhandnahme Strafverfahren(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Juli 2023, SU 2023 4802);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.A.________ erstattete am 26. Mai 2023 Strafanzeige gegen seinen vormaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt C.________, wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses durch Auskünfte an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich betreffend eine von dieser als zu hoch befundenen Kostennote. Die Staatsanwaltschaft nahm mit am 7. August 2023 dem Strafanzeigeerstatter zugestellter Verfügung vom 28. Juli 2023 keine Strafuntersuchung anhand. Am 9. August 2023 beschwert sich dieser gegen die Nichtanhandnahmeverfügung beim Kantonsgericht. Verfahrensleitend wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. August 2023 mangels Beschwerdeantrags Gelegenheit zur Verbesserung der Beschwerde innert noch laufender Rechtsmittelfrist gegeben (KG-act. 2) und gleichzeitig Frist zur Sicherheitsleistung bis am Montag, den 28. August 2023 angesetzt (KG-act. 3). Mit Eingabe vom 21. August 2023 geht die durch den Beschwerdeführer neu bevollmächtigte Rechtsvertreterin davon aus, dass letztere Frist auch für die Verbesserung der Rechtsmitteleingabe gelten würde (KG-act. 4) und reichte am 28. August 2023 eine verbesserte Beschwerde ein (KG-act. 5). Der Beschuldigte verzichtet auf eine Beschwerdeant­wort (KG-act. 7). Die Staatsanwaltschaft beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde unter Verzicht auf Gegenbemerkungen und Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung (KG-act. 9).2.Es ist auch für einen juristischen Laien, der sich selbst als Privatkläger zu konstituieren vermag (vgl. U-act. 8.1.001 S. 2) und damit beschwerdelegitimiert ist (vgl.

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwältin B.________,gegen1.C.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,2.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt D.________,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren