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BEK 2023 103

Zulassung als Privatklägerin

Schwyz · 2023-12-04 · Deutsch SZ
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Zulassung als Privatklägerin | Übriges Strafprozessrecht

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,

E. 2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das erforderliche Interesse ergibt sich daraus, dass die betref- fende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rech- ten betroffen respektive beschwert ist (BEK 2021 185 vom 19. Januar 2022 E. 6, BEK 2016 144 vom 6. Februar 2017 E. 2.a, BEK 2014 147 vom 18. No- vember 2017 E. 3; BGE 143 IV 475 E. 2.9, BGer 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1; Lieber, SK-Kommentar, 3. A. 2020, Art. 382 StPO N 7). Faktische Nachteile oder blosse Reflexwirkungen begründen kein rechtlich geschütztes

Kantonsgericht Schwyz 3 Interesse (Lieber, ebd. N 7). Ist die Beschwerdelegitimation nicht offensichtlich gegeben, ist sie darzulegen (Lieber, ebd. N 7c; Bähler, BSK, 3. A. 2023, Art. 382 N 4; BEK 2016 144 vom 6. Februar 2017 E. 2.b; BGer 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; BGer 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1).

a) Die Beschwerdeführerin übersieht zunächst, dass die Strafverfolgungs- behörde die Konstitutionserklärung von Amtes wegen überprüfen und allen- falls die beschwerdefähige Nichtzulassung verfügen muss bzw. kann (Maz- zucchelli/Postizzi, BSK 3. A. 2023, Art. 118 StPO N 12b m.H.). Mithin kann entgegen ihrer Auffassung vor dem Endentscheid über ihre Stellung als Pri- vatklägerin entschieden werden.

b) Setzt die Beschwerdelegitimation voraus, dass die Rechte einer ge- schädigten Person unmittelbar betroffen sind (so auch ebd. N 12c m.H.), muss die Beschwerdeführerin nicht nur darlegen, dass sie in ihren Rechten durch die angefochtene Verfügung, sondern auch inwiefern sie durch die Straftat unmittelbar betroffen sein soll (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin beschränkt die Begründung ihrer Legitimation auf die Darlegung ihrer Be- schwer durch die angefochtene Verfügung, der zufolge es ihr unmöglich sei, von den Beweggründen für die in Aussicht gestellte Einstellung Kenntnis zu erhalten, Akteneinsicht zu verlangen oder gegen die Einstellung ein Rechts- mittel zu ergreifen. Dabei handelt es sich indes um blosse prozessuale Folgen der Aberkennung der Parteistellung, die keine Legitimation in der Sache (dazu ergänzend unten E. 3) begründen. Da es nicht ausreicht, sich auf gesetzliche Bestimmungen oder Argumente in der Sache zu berufen, um die Legitimation zur Anfechtung der angefochtenen Nichtzulassung als Privatklägerin zu be- gründen (BGer 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.2 m.H.), ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin mangels Darlegung ihres Geschädigt- seins nicht einzutreten (vgl. auch BEK 2023 42 vom 9. November 2023 E. 2).

Kantonsgericht Schwyz 4

E. 3 Abgesehen davon soll laut der Strafanzeige und der Beschwerde der Beschuldigte durch von der Beschwerdeführerin beauftragte Bauunternehmen als Sicherheitswärter/Sicherheitschef im Gleisbereich der SBB AG eingesetzt worden sein. Die Staatsanwaltschaft macht zutreffend geltend, es sei daher nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin dem durch die Bauunterneh- men über ein Temporärbüro angestellten Beschuldigten einen Lohn bezahlte und insofern geschädigt worden wäre. Es mag sein, dass der Beschuldigte, wie in der Beschwerde vorgebracht, aufgrund vorgetäuschter Qualifikationen einen höheren Lohn erhielt. Indes wird weder behauptet noch belegt, dass die Beschwerdeführerin diesen Lohn selbst dem Beschuldigten entrichtet hätte und dadurch direkt geschädigt worden wäre. Inwiefern es in der konkreten Folge zu einem Sachschaden gekommen wäre, wodurch sie wie eine private Person verletzt worden wäre (dazu Mazzucchelli/Postizzi, ebd. N 39), legt die Beschwerdeführerin in Bezug auf den erforderlichen unmittelbaren Zusam- menhang mit den untersuchten Straftaten in der Beschwerde nicht näher dar. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die Täuschung über die Zulassung Bestandteil eines unmittelbar die Geschäftsinteressen der Be- schwerdeführerin schädigenden Vermögensdeliktes ist (ebd. N 73 m.H.). Soweit dem Beschuldigten vorgeworfen wird, in ihrem Bahnbetriebsgebiet tätig gewesen zu sein, ist die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht als Geschä- digte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzuerkennen (BGE 145 IV 491 zu- sammenfassend E. 2.4.13). Denn aufgrund der angezeigten Sachverhalte ist in Bezug auf beide angegebenen Straftatbestände nicht ersichtlich, dass indi- vidualrechtliche Interessen der Beschwerdeführerin und nicht nur öffentliche Sicherheitsinteressen unmittelbar betroffen wären.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/A an die Amtsleitung/zentraler Dienst), den Verteidiger (2/R) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abtei- lung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsge- richtskasse (1/ü im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 6. Dezember 2023 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 4. Dezember 2023 BEK 2023 103 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen Schweizerische Bundesbahnen (SBB AG), Hilfikerstrasse 1, 3000 Bern 65 vertreten durch Rechtsanwältin A.________, Beschwerdeführerin, gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,

2. C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, betreffend Zulassung als Privatklägerin (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Juli 2023, SU 2022 9593);- hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Die SBB AG erstattete am 1. November 2022 gegen den Beschuldigten Strafanzeige wegen Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB) und Ausübung einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit ohne Zulassung (Art. 87b Abs. 1 EBG). Sie wirft dem Beschuldigten vor, er habe mit einer ungültigen bzw. in ihrer Gültigkeit auf ein früheres Bauunternehmen beschränkten, mithin erloschenen Bescheinigung die von ihr mit dem Umbau des Bahnhof Schwyz resp. mit der Baustelle in Seon AG beauftragten Bauunternehmen getäuscht. Er sei in der Folge im Gleisbereich der SBB AG als Sicherheitswärter/Sicherheitschef ein- gesetzt worden und habe sicherheitsrelevante Tätigkeiten ausgeübt, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein (vgl. KG-act. 1 II/1 und U-act. 8.1.001). Die SBB AG konstituierte sich als Strafklägerin und machte eine Entschädigungs- forderung von Fr. 965.50 geltend (U-act. 8.1.001 S. 7). Die Staatsanwaltschaft liess die SBB AG mit Verfügung vom 17. Juli 2023 nicht als Privatklägerin zu. Mit rechtzeitiger Beschwerde beantragt die SBB AG dem Kantonsgericht, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und sie als Privatklägerin zuzulassen. Der Beschuldigte liess sich zur „juristisch zweifellos interessanten Frage“ antragslos nur kurz vernehmen (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit dem begründeten Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 4).

2. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das erforderliche Interesse ergibt sich daraus, dass die betref- fende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rech- ten betroffen respektive beschwert ist (BEK 2021 185 vom 19. Januar 2022 E. 6, BEK 2016 144 vom 6. Februar 2017 E. 2.a, BEK 2014 147 vom 18. No- vember 2017 E. 3; BGE 143 IV 475 E. 2.9, BGer 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1; Lieber, SK-Kommentar, 3. A. 2020, Art. 382 StPO N 7). Faktische Nachteile oder blosse Reflexwirkungen begründen kein rechtlich geschütztes

Kantonsgericht Schwyz 3 Interesse (Lieber, ebd. N 7). Ist die Beschwerdelegitimation nicht offensichtlich gegeben, ist sie darzulegen (Lieber, ebd. N 7c; Bähler, BSK, 3. A. 2023, Art. 382 N 4; BEK 2016 144 vom 6. Februar 2017 E. 2.b; BGer 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; BGer 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1).

a) Die Beschwerdeführerin übersieht zunächst, dass die Strafverfolgungs- behörde die Konstitutionserklärung von Amtes wegen überprüfen und allen- falls die beschwerdefähige Nichtzulassung verfügen muss bzw. kann (Maz- zucchelli/Postizzi, BSK 3. A. 2023, Art. 118 StPO N 12b m.H.). Mithin kann entgegen ihrer Auffassung vor dem Endentscheid über ihre Stellung als Pri- vatklägerin entschieden werden.

b) Setzt die Beschwerdelegitimation voraus, dass die Rechte einer ge- schädigten Person unmittelbar betroffen sind (so auch ebd. N 12c m.H.), muss die Beschwerdeführerin nicht nur darlegen, dass sie in ihren Rechten durch die angefochtene Verfügung, sondern auch inwiefern sie durch die Straftat unmittelbar betroffen sein soll (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin beschränkt die Begründung ihrer Legitimation auf die Darlegung ihrer Be- schwer durch die angefochtene Verfügung, der zufolge es ihr unmöglich sei, von den Beweggründen für die in Aussicht gestellte Einstellung Kenntnis zu erhalten, Akteneinsicht zu verlangen oder gegen die Einstellung ein Rechts- mittel zu ergreifen. Dabei handelt es sich indes um blosse prozessuale Folgen der Aberkennung der Parteistellung, die keine Legitimation in der Sache (dazu ergänzend unten E. 3) begründen. Da es nicht ausreicht, sich auf gesetzliche Bestimmungen oder Argumente in der Sache zu berufen, um die Legitimation zur Anfechtung der angefochtenen Nichtzulassung als Privatklägerin zu be- gründen (BGer 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.2 m.H.), ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin mangels Darlegung ihres Geschädigt- seins nicht einzutreten (vgl. auch BEK 2023 42 vom 9. November 2023 E. 2).

Kantonsgericht Schwyz 4

3. Abgesehen davon soll laut der Strafanzeige und der Beschwerde der Beschuldigte durch von der Beschwerdeführerin beauftragte Bauunternehmen als Sicherheitswärter/Sicherheitschef im Gleisbereich der SBB AG eingesetzt worden sein. Die Staatsanwaltschaft macht zutreffend geltend, es sei daher nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin dem durch die Bauunterneh- men über ein Temporärbüro angestellten Beschuldigten einen Lohn bezahlte und insofern geschädigt worden wäre. Es mag sein, dass der Beschuldigte, wie in der Beschwerde vorgebracht, aufgrund vorgetäuschter Qualifikationen einen höheren Lohn erhielt. Indes wird weder behauptet noch belegt, dass die Beschwerdeführerin diesen Lohn selbst dem Beschuldigten entrichtet hätte und dadurch direkt geschädigt worden wäre. Inwiefern es in der konkreten Folge zu einem Sachschaden gekommen wäre, wodurch sie wie eine private Person verletzt worden wäre (dazu Mazzucchelli/Postizzi, ebd. N 39), legt die Beschwerdeführerin in Bezug auf den erforderlichen unmittelbaren Zusam- menhang mit den untersuchten Straftaten in der Beschwerde nicht näher dar. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die Täuschung über die Zulassung Bestandteil eines unmittelbar die Geschäftsinteressen der Be- schwerdeführerin schädigenden Vermögensdeliktes ist (ebd. N 73 m.H.). Soweit dem Beschuldigten vorgeworfen wird, in ihrem Bahnbetriebsgebiet tätig gewesen zu sein, ist die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht als Geschä- digte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzuerkennen (BGE 145 IV 491 zu- sammenfassend E. 2.4.13). Denn aufgrund der angezeigten Sachverhalte ist in Bezug auf beide angegebenen Straftatbestände nicht ersichtlich, dass indi- vidualrechtliche Interessen der Beschwerdeführerin und nicht nur öffentliche Sicherheitsinteressen unmittelbar betroffen wären.

4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde, soweit auf sie überhaupt einzu- treten ist, abzuweisen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten zu Lasten der un- terliegenden Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 5 beschlossen:

1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/A an die Amtsleitung/zentraler Dienst), den Verteidiger (2/R) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abtei- lung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsge- richtskasse (1/ü im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 6. Dezember 2023 amu