Beschlagnahme von Vermögenswerten und Herausgabe | Zwangsmassnahmen/übrige Zwangsmassnahmen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 3. Oktober 2022BEK 2022 92-96MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ undRechtsanwältin C.________,gegenStaatsanwaltschaft,3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt D.________,betreffendBeschlagnahme von Vermögenswerten und Herausgabe(Beschwerde gegen fünf Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 25. und 31. Mai sowie 2. Juni 2022, SU 2020 804);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Am 2. November 2020 erstattete H.________ gegen A.________ Strafanzeige wegen Verdachts des Pfändungsbetrugs (U-act. 8.1.001).a)Die Staatsanwaltschaft ersuchte beim Betreibungsamt Höfe am 22. April 2021 um Zustellung des Protokolls der fraglichen Pfändung vom 2. Juli 2020. Laut Akten des Betreibungsamtes wurden in der Betreibung Nr. xx über die Forderung von Fr. 314‘214.00 des Strafanzeigeerstatters das Existenzminimum von Fr. 7‘021.85 übersteigende Einkünfte des Nettolohns (Fr. 7‘317.92) gepfändet und bestätigte der Beschuldigte unterschriftlich, alle Vermögenswerte angegeben zu haben. Das Betreibungsamt stellte die als provisorischen Verlustschein geltende Pfändungsurkunde aus (U-act. 14.1.002 ff.).b)Am 29. September 2021 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen A.________ eine Strafuntersuchung (U-act. 9.1.001). Gleichentags ersuchte sie die Steuerverwaltung um Zustellung der vollständigen Steuererklärung des Beschuldigten für das Jahr 2020, eventualiter 2019 (U-act. 14.2.00). Die Steuererklärung für das Jahr 2020 erhielt die Staatsanwaltschaft nach einem weiteren Ersuchen am 9. Februar 2022 (U-act. 14.2.006 f.). Darin deklarierte der Beschuldigte ein mutmasslich höheres Einkommen als beim Betreibungsamt und verschiedene Bankkonten, die er bei der amtlichen Pfändung (vgl. lit. a) nicht offenlegte.c)Mit Verfügungen 25. Mai 2022 beschlagnahmte bzw. sperrte die Staatsanwaltschaft Bankkonten unter Angabe der in der Steuererklärung 2020 deklarierten Saldi bei der E.________ (Bank I) (Fr. 1‘209.00 bzw. Fr. 776.00;BEK 2022 92), der I.________ (Bank II) (Fr. 83‘776.00;BEK 2022 93) sowie der J.________ (Bank III) (Fr. 15‘359.00, Fr. 126.00, Fr. 5.00, Fr. 180.00 bzw. Fr. 1.00;BEK 2022 94) mit dem Hinweis auf
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ undRechtsanwältin C.________,gegenStaatsanwaltschaft,3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt D.________,
betreffend
Beschlagnahme von Vermögenswerten und Herausgabe