Entschädigung amtliche Verteidigung | UP/amtliche Verteidigung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 2. März 2022 entschädigte die Staatsanwaltschaft den per 16. Juli 2021 entlassenen amtlichen Verteidiger der Beschuldigten für seine Aufwendungen in der Strafuntersuchung mit Fr. 1‘597.40 (KG-act. 2/1). Gegen diese Entschädigung erhob die Beschuldigte mit durch den Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartementes dem Kantonsgericht überwiesenen Eingabe vom 30. Mai 2022 Beschwerde (KG-act. 1). Sie macht geltend, ihr Rechtsanwalt müsse ihr die Rechnung direkt schicken. Im Weite- ren rügt sie, dass der Staatsanwalt in allen Sachen, die er von ihr erhalte, nichts mache, namentlich keine von ihr beantragten Einvernahmen durchfüh- re; sie verlangt, dessen Tätigkeiten zu überprüfen (KG-act. 2).
E. 2 Die Beschwerde gegen schriftlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Ta- gen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss postalischem Sendungsverlauf erhielt die Beschwerdeführerin die angefoch- tene Verfügung am 29. März 2022 zugestellt (KG-act. 3), womit die nicht er- streckbare Rechtsmittelfrist bezüglich der mit der Beschwerde aufgeworfenen Entschädigungsfrage am folgenden Tag zu laufen begann (Art. 89 f. und Art. 384 lit. b StPO). Die Eingabe vom 30. Mai 2022 erweist sich mithin offen- sichtlich als verspätet und auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Abgesehen davon ist Auftraggeber amtlicher Verteidigungen der Staat und die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern für diese Tätigkeiten der Anwalt nicht hätte der Staatsanwaltschaft Rechnung stellen und diese ihn im verfüg- ten Umfang nicht hätte entschädigen dürfen. Mit den Gründen der angefoch- tenen Entschädigungsverfügung setzt sich die Beschwerdeführerin somit frei- willig konkret nicht auseinander, weshalb auf ihre Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten ist (Art. 385 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO). Schliesslich hat die Beschwerdeführerin mangels förmlicher Verurteilung zu den Verfahrenskosten mit Rückzahlungsvorbehalt kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhe-
Kantonsgericht Schwyz 3 bung des Entschädigungsentscheids, weshalb sie schon gar nicht beschwer- debefugt wäre (Art. 382 Abs. 1 StPO).
E. 3 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass der Staatsanwalt nichts ma- che, ist sie zwar an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Indes geht es dabei nur um pauschale Rügen, die keinen konkreten Angelegenheiten zugeordnet werden können, weshalb darauf weder im Rahmen einer Be- schwerde noch mangels glaubhaft gemachter Ausstandsgründe (Art. 58 StPO) eines Ausstandsgesuches einzutreten ist. Im Übrigen wurde die Be- schwerdeführerin schon mehrfach darauf hingewiesen, dass pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt keine Strafanzeigen im Sinne von Art. 301 StPO sind, welche die Staatsanwaltschaft förmlich zu behandeln verpflichtet ist (BEK 2021 182 vom 1. Dezember 2021; BEK 2021 124 und 125 vom 19. November 2021 E. 2.b). Schliesslich ist die Beschwerdeinstanz keine „oberste Strafverfolgungsbehörde“, welche die Führung von Strafuntersuchungen durch die Staatsanwaltschaft allgemein zu beaufsichtigen hätte (dazu etwa BEK 2017 198 vom 12. März 2018 E. 2 m.H.).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den amtlichen Verteidiger (1/A) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 27. Juni 2022 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 27. Juni 2022 BEK 2022 84 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschuldigte und Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, betreffend Entschädigung amtliche Verteidigung (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. März 2022, SU 2021 2859);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Verfügung vom 2. März 2022 entschädigte die Staatsanwaltschaft den per 16. Juli 2021 entlassenen amtlichen Verteidiger der Beschuldigten für seine Aufwendungen in der Strafuntersuchung mit Fr. 1‘597.40 (KG-act. 2/1). Gegen diese Entschädigung erhob die Beschuldigte mit durch den Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartementes dem Kantonsgericht überwiesenen Eingabe vom 30. Mai 2022 Beschwerde (KG-act. 1). Sie macht geltend, ihr Rechtsanwalt müsse ihr die Rechnung direkt schicken. Im Weite- ren rügt sie, dass der Staatsanwalt in allen Sachen, die er von ihr erhalte, nichts mache, namentlich keine von ihr beantragten Einvernahmen durchfüh- re; sie verlangt, dessen Tätigkeiten zu überprüfen (KG-act. 2).
2. Die Beschwerde gegen schriftlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Ta- gen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss postalischem Sendungsverlauf erhielt die Beschwerdeführerin die angefoch- tene Verfügung am 29. März 2022 zugestellt (KG-act. 3), womit die nicht er- streckbare Rechtsmittelfrist bezüglich der mit der Beschwerde aufgeworfenen Entschädigungsfrage am folgenden Tag zu laufen begann (Art. 89 f. und Art. 384 lit. b StPO). Die Eingabe vom 30. Mai 2022 erweist sich mithin offen- sichtlich als verspätet und auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Abgesehen davon ist Auftraggeber amtlicher Verteidigungen der Staat und die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern für diese Tätigkeiten der Anwalt nicht hätte der Staatsanwaltschaft Rechnung stellen und diese ihn im verfüg- ten Umfang nicht hätte entschädigen dürfen. Mit den Gründen der angefoch- tenen Entschädigungsverfügung setzt sich die Beschwerdeführerin somit frei- willig konkret nicht auseinander, weshalb auf ihre Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten ist (Art. 385 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO). Schliesslich hat die Beschwerdeführerin mangels förmlicher Verurteilung zu den Verfahrenskosten mit Rückzahlungsvorbehalt kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhe-
Kantonsgericht Schwyz 3 bung des Entschädigungsentscheids, weshalb sie schon gar nicht beschwer- debefugt wäre (Art. 382 Abs. 1 StPO).
3. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass der Staatsanwalt nichts ma- che, ist sie zwar an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Indes geht es dabei nur um pauschale Rügen, die keinen konkreten Angelegenheiten zugeordnet werden können, weshalb darauf weder im Rahmen einer Be- schwerde noch mangels glaubhaft gemachter Ausstandsgründe (Art. 58 StPO) eines Ausstandsgesuches einzutreten ist. Im Übrigen wurde die Be- schwerdeführerin schon mehrfach darauf hingewiesen, dass pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt keine Strafanzeigen im Sinne von Art. 301 StPO sind, welche die Staatsanwaltschaft förmlich zu behandeln verpflichtet ist (BEK 2021 182 vom 1. Dezember 2021; BEK 2021 124 und 125 vom 19. November 2021 E. 2.b). Schliesslich ist die Beschwerdeinstanz keine „oberste Strafverfolgungsbehörde“, welche die Führung von Strafuntersuchungen durch die Staatsanwaltschaft allgemein zu beaufsichtigen hätte (dazu etwa BEK 2017 198 vom 12. März 2018 E. 2 m.H.).
4. Aus diesen Gründen ist auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde gegen die Entschädigungsverfügung der Staatsanwaltschaft ohne Einholung von Stellungnahmen (Art. 397 Abs. 1 i.V.m. Art. 390 Abs. 2 StPO) präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Wegen der nicht nachweis- lich mitgeteilten Überweisung der Eingabe der Beschwerdeführerin bleibt un- klar, ob sie tatsächlich Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO beim Kantonsge- richt erheben wollte und mit dieser als unterliegend zu betrachten ist, so dass ausnahmsweise von der Erhebung von Kosten abzusehen ist;-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den amtlichen Verteidiger (1/A) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 27. Juni 2022 kau