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BEK 2022 79

unentgeltliche Rechtsverbeiständung

Schwyz · 2022-10-17 · Deutsch SZ
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unentgeltliche Rechtsverbeiständung | UP/amtliche Verteidigung

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 17. Oktober 2022BEK 2022 79MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.In SachenA.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenStaatsanwaltschaft,1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,betreffendunentgeltliche Rechtsverbeiständung(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Mai 2022, SU 2022 3076);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 23. März 2022 eine Strafuntersuchung gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin, E.________ (U-act. 1.1.001), wegen Nötigung, Tätlichkeiten und Sachbeschädigung begangen am ehelichen Wohnort zum Nachteil der Beschwerdeführerin (U-act. 9.1.001). Die Beschwerdeführerin konstituierte sich am 4. April 2022 als Straf- und Zivilklägerin (U-act. 3.1.006) und beantragte am 8. April 2022 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Einsetzung Rechts­anwalts B.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistands (U-act. 3.1.009). Mit Verfügung vom 6. Mai 2022 bewilligte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab 22. März 2022 (Dispositiv-Ziffer 1) und wies das Gesuch um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab (Dispositiv-Ziffer 2). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 23. Mai 2022 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht mit den Anträgen, Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, es sei ihr ab dem 22. März 2022 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und Rechtsanwalt B.________ sei als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Staatsanwaltschaft zur neuen Entscheidung zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatsanwaltschaft resp. des Staates. Es seien die Strafakten beizuziehen. Zudem sei ihr im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie \u2011verbeiständung zu gewähren und der genannte Rechtsanwalt sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen (KG-act. 1, S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin (KG-act. 3).2.Gemäss

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.

In Sachen

A.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenStaatsanwaltschaft,1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

unentgeltliche Rechtsverbeiständung