Gerichtsstand | Übriges Strafprozessrecht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 27. Januar 2023BEK 2022 77MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.In SachenStaatsanwaltschaft,2. Abteilung,Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdeführerin,vertreten durch Staatsanwältin A.________,gegen1.B.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,vertreten durch Rechtsanwältin C.________,2.Schweizerische Bundesbahnen SBB,vertreten durch Herr D.________,Privatklägerin und Beschwerdegegnerin,betreffendGerichtsstand(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 6. Mai 2022, SEO 2021 31);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Der Beschuldigte erhob am 31. März 2021 Einsprache gegen den berichtigten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 30. März 2021 (U-act. 12.1.05 f.), worauf Letztere den Beschuldigten am 21. September 2021 einvernahm (U-act. 10.0.01). Aufgrund der Erkenntnisse aus der Einvernahme stellte die Staatsanwaltschaft am 28. September 2021 eine Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, die mit Antwort vom 6. Oktober 2021 keine Zuständigkeit mit dem Hinweis anerkannte, dass ein abschliessender Meinungsaustausch mit dem Leitenden Oberstaatsanwalt bzw. dem Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zu führen wäre (U-act. 13.0.01 f.).In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz am 19. Oktober 2021 einen erneut berichtigten Strafbefehl (U-act. 0.0.02 und 12.2.01; Vi-act. 2), wogegen der Beschuldigte am 27. Oktober 2021 Einsprache erhob (U-act. 12.2.03). Am 23. November 2021 hielt die Staatsanwaltschaft am berichtigten Strafbefehl vom 19. Oktober 2021 fest und überwies diesen als Anklageschrift zusammen mit den Akten dem Bezirksgericht Schwyz zur Beurteilung (U-act. 0.0.01; Vi-act. 1). Mit als Anklageschrift geltendem Strafbefehl vom 23. November 2021 wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am 26. Februar 2020 um 19:35 Uhr mit dem Zug der SBB von Zug nach Zürich HB gefahren zu sein, ohne vorgängig einen gültigen Fahrausweis gelöst zu haben. Bei der Fahrausweiskontrolle durch die Zugbegleiterin habe der Beschuldigte das Generalabonnement seines Vaters vorgewiesen. Dadurch habe der Beschuldigte in der Absicht, sich das Fortkommen zu erleichtern, echte, für ihn nicht bestimmte Ausweisschriften zur Täuschung missbraucht sowie sich eine geringfügige Leistung zum Nachteil der SBB erschlichen. Überdies sei der Beschuldigte gleichentags um 20:20 Uhr mit einem weiteren Zug der SBB auf der Strecke von Zürich HB nach H.________ ZH gefahren, ohne im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein, da er das E-Ticket für diese Fahrt erst nach Abfahrt des Zuges und kurz vor der Fahrausweiskontrolle gelöst habe. Dadurch habe der Beschuldigte vorsätzlich ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung ein Fahrzeug benützt und vorsätzlich gegen das Personenbeförderungsgesetz zuwidergehandelt (U-act. 0.0.02 und 12.2.01; Vi-act. 2).Am 11. März 2022 zitierte die Vorinstanz die auf den 16. März 2022 anberaumte Hauptverhandlung ab und beschränkte das Verfahren auf die Frage der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft (Vi-act. 11-14). Mit Verfügung vom 6. Mai 2022 trat die Vorinstanz auf die Anklage vom 23. November 2021 nicht ein, wies das Verfahren zur weiteren Behandlung an die Staatsanwaltschaft zurück, verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten und entschädigte den Beschuldigten für seine Aufwendungen aus der Gerichtskasse mit Fr. 300.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).Gegen diese Verfügung erhob die Staatsanwaltschaft am 18. Mai 2022 fristgerecht Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und Zurückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung des Hauptverfahrens unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (KG-act. 1). Die Gegenparteien reichten innert Frist keine Beschwerdeantwort ein.2.Die Vorinstanz führt zur Begründung der Unzuständigkeit im Wesentlichen aus, der Beschuldigte habe sich im relevanten Tatzeitraum nie auf dem Gebiet des Kantons Schwyz befunden, weshalb die Berufung der Staatsanwaltschaft auf die Gerichtsstandsempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (Ziff. 16) unbehelflich sei. Weder ein Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit noch die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (Wohnort im Raum F.________ TI, Arbeitsort in G.________ ZG oder evtl. in Zürich) könnten einen Anknüpfungspunkt zum Kanton Schwyz und somit einen abweichenden Gerichtsstand im Kanton Schwyz begründen. Ein solcher Anknüpfungspunkt sei aber zwingend für jede Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand bzw. um die Zuständigkeit desjenigen Kantons, der über keinen gesetzlichen Gerichtsstand verfüge, nach
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
In Sachen
Staatsanwaltschaft,2. Abteilung,Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdeführerin,vertreten durch Staatsanwältin A.________,gegen1.B.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,vertreten durch Rechtsanwältin C.________,2.Schweizerische Bundesbahnen SBB,vertreten durch Herr D.________,Privatklägerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Gerichtsstand