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BEK 2022 69

Einstellung Strafverfahren

Schwyz · 2022-12-16 · Deutsch SZ
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Einstellung Strafverfahren | Strafgesetzbuch

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 16. Dezember 2022BEK 2022 69MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.C.________,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin D.________,2.Staatsanwaltschaft,4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt E.________,betreffendEinstellung Strafverfahren(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. April 2022, SU 2020 227);-hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.A.________ ersteigerte am 6. Dezember 2013 in einer betreibungsrechtlichen Grundpfandverwertung die Liegenschaft G.________strasse xx in Galgenen. Im Lastenverzeichnis war die Zusatzvereinbarung vom 1. Dezember 2012 zum Mietvertrag vom 25. März 2011 aufgeführt, wonach die Mieterin C.________ in die Liegenschaft Fr. 29’300.00 investierte. C.________ klagte gegen A.________ Fr. 27’100.00 zuzüglich Zinsen ein (vgl. zusammenfassend E. 1 der angef. Verfügung). A.________ zeigte I.________ und C.________ wegen Urkundenfälschung, evtl. Betrugs am 4. Juni 2019 bei der Staatsanwaltschaft an. Sie behauptet, I.________ habe die Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag ohne Vollmacht seines Sohnes und Voreigentümers der Liegenschaft abgeschlossen bzw. die entsprechende Vollmacht vom 27. März 2011 sei nicht gültig (ebd. E. 2). Zudem sei ausgeschlossen, dass ein Betrag in der geltend gemachten Höhe in das Mietobjekt investiert worden sei (ebd. E. 3). Nach Einvernahmen des früheren Eigentümers der Liegenschaft (dazu ebd. E. 4), dessen Vaters (E. 5) und der Beschuldigten (E. 6) stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Letztere im Zusammenhang mit der Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag mit Verfügung vom 6. April 2022 ein. Dagegen beschwert sich die Strafanzeigeerstatterin rechtzeitig beim Kantonsgericht. Sie beantragt, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren fortzuführen. Die Beschuldigte verlangt mit Antwort vom 29. April 2022 die vollumfängliche Beschwerdeabweisung (KG-act. 5). Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten am 12. Mai 2022 vernehmlassend mit dem Antrag der kostenpflichtigen Abweisung der Beschwerde (KG-act. 7).2.Die Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft ist grundsätzlich zulässig (

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.C.________,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin D.________,2.Staatsanwaltschaft,4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt E.________,

betreffend

Einstellung Strafverfahren