Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 21. November 2022BEK 2022 64-66MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.C.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,2.D.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,3.E.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner4.Staatsanwaltschaft,3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt F.________,betreffendNichtanhandnahme Strafverfahren(Beschwerden gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 4. April 2022, SU 2021 9526, 10126 und 10127);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.D.________, E.________ und C.________ unterzeichneten die Strafanzeige vom 27. März 2019 des Verbands der G.________ gegen A.________ wegen diverser Vermögensdelikte (U-act. 8.1.002). Der Verzeigte seinerseits erstattete im Herbst 2021 gegen diese drei unterzeichnenden Personen eine rudimentäre Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung (U-act. 8.2.001 f.). Mit separaten Verfügungen vom 4. April 2019 entschied die Staatsanwaltschaft, keine Strafuntersuchungen gegen die drei betreffend falsche Anschuldigung beschuldigten Personen durchzuführen, weil davon auszugehen sei, dass sie damals im Glauben um deren Wahrheit, mindestens aber nicht in positiver Kenntnis der Unwahrheit die Strafanzeige unterzeichnet hätten. Gegen diese Verfügungen erhob A.________ drei deckungsgleiche separate Beschwerden, mit den Begehren, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und die Strafverfahren wegen falscher Anschuldigungen durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft übermittelte die Akten mit den jeweils identisch begründeten Anträgen, die Beschwerden kostenfällig abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, weil der Beschwerdeführer nicht darlege, inwiefern in den angefochtenen Verfügungen falsche Schlussfolgerungen aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 136 IV 170E. 2.1) gezogen worden seien, und weil der Tatbestand der falschen Anschuldigung eindeutig nicht erfüllt sei (je KG-act. 4). Die Beschuldigten haben sich nicht vernehmen lassen.2.Vorliegend werden die inhaltlich übereinstimmenden Beschwerden gegen die drei des gleichen Tatvorgehens beschuldigten Personen in einem Verfahren vereint behandelt (
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.C.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,2.D.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,3.E.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner4.Staatsanwaltschaft,3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt F.________,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren