March ER SchKG/Liq.-Sachen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 13. Dezember 2022BEK 2022 62MitwirkendKantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann, LL.M.In SachenA.________,Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenC.________,Gesuchsteller und Beschwerdegegner,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,betreffendArrest(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 1. April 2022, ZES 2021 83);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.a) Mit Gesuch vom 5. Februar 2021 bzw. 16. Februar 2021 beantragte C.________ dem Einzelrichter am Bezirksgericht March, es sei das im Eigentum der A.________ stehende Grundstück Kat.-Nr. zz, Blatt-Nr. yy, zu arrestieren, dies bis zur Deckung der Arrestforderungen der Gesuchstellerin von Fr. 548’800.00 und Fr. 320’000.00, jeweils zzgl. Zins zu 5 % p.a. seit dem 1. Januar 2015 (Vi-act. 1 und 3). Mit Arrestbefehl vom 18. Februar 2021 belegte der Einzelrichter das Grundstück für die Forderungssumme von Fr. 548’800.00 und Fr. 320’000.00, jeweils zzgl. Zins zu 5 % p.a. seit dem 1. Januar 2015, mit Arrest (Vi-act. 4). Die Gesuchsgegnerin erhob am 10. Juni 2021 Arresteinsprache und beantragte, der Arrest gemäss Arrestbefehl vom 18. Februar 2021 sei vollumfänglich aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (Vi-act. 9). Mit Stellungnahme vom 12. April 2021 verlangte der Gesuchsteller die Abweisung der Arresteinsprache (Vi-act. 11). Dazu nahm die Gesuchsgegnerin am 27. August 2021 Stellung (Vi-act. 19), zu der sich die Gesuchstellerin am 15. November 2021 vernehmen liess (Vi-act. 24). In der Folge reichten die Gesuchgegnerin am 6. Dezember 2021 (Vi-act. 28), der Gesuchsteller am 10. Januar 2022 (Vi-act. 32), wiederum die Gesuchsgegnerin am 1. Februar 2022 (Vi-act. 36), der Gesuchsteller am 24. Februar 2022 (Vi-act. 41) und schliesslich die Gesuchsgegnerin am 22. März 2022 (Vi-act. 45) weitere Eingaben ein. Mit Verfügung vom 1. April 2022 bestätigte der Einzelrichter den Arrestbefehl unter Abweisung der Einsprache, auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.00 der Gesuchsgegnerin und verpflichtete diese, dem Gesuchsteller eine Entschädigung von Fr. 5’169.60 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.b)Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin am 14. April 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung und der Arrestbefehl seien aufzuheben, eventualiter sei das Verfahren zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers (KG-act. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2022 beantragte der Gesuchsteller die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin (KG-act. 7). Dazu nahm die Gesuchsgegnerin am 31. Mai 2022 im Rahmen des Replikrechts Stellung (KG-act. 11). Weitere Stellungnahmen der Parteien datieren vom 15. August 2022 und vom 14. September 2022 (KG-act. 24 und 28).2.a) Die Gesuchsgegnerin, die A.________, ist ein fremder Staat. Die Prozessvoraussetzung der schweizerischen Zivilgerichtsbarkeit, also die Frage der Immunität und das Erfordernis der Binnenbeziehung, ist von Amtes wegen zu prüfen (BGE 144 III 411E. 6.3.3). Es geht um Fälle, in denen der fremde Staat im Rechtsverhältnis, das der Arrestforderung zugrunde liegt, nicht hoheitlich („iure imperii“) handelte (und schon deswegen Immunität geniesst), sondern als Träger privater Rechte („iure gestionis“) auftrat. In diesen Fällen setzt eine Zwangsvollstreckungsmassnahme voraus, dass das besagte Rechtsverhältnis eine hinreichende Binnenbeziehung zum schweizerischen Staatsgebiet aufweist. Es müssen Umstände vorliegen, die das Rechtsverhältnis so sehr an die Schweiz binden, dass es sich rechtfertigt, den fremden Staat vor schweizerischen Behörden zur Verantwortung zu ziehen. Diese Voraussetzung ist insbesondere dann erfüllt, wenn das Schuldverhältnis, aus dem die streitigen Arrestforderungen hergeleitet werden, in der Schweiz begründet wurde oder wenn es hier zu erfüllen ist oder wenn der fremde Staat in der Schweiz zumindest Handlungen vornahm, mit denen er in der Schweiz einen Erfüllungsort begründete. Hingegen genügt es nicht, dass Vermögenswerte des fremden Staats in der Schweiz gelegen sind oder dass ein Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz die Forderung zusprach (BGE 144 III 411E. 6.3.2 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Schliesslich dürfen die in der Schweiz von einem Vollstreckungsverfahren betroffenen Vermögenswerte nicht für Aufgaben verwendet werden, die dem Staat als Träger der öffentlichen Gewalt obliegen (BGE 134 II 122E. 5.2.3).b)Unbestritten ist, dass keine hoheitliche Handlung der Gesuchsgegnerin vorliegt. Ebenso unstrittig ist, dass das fragliche Grundstück nicht hoheitlichen Zwecken dient (angefocht. Verfügung E. 7.2; KG-act. 1 S. 17). Mithin steht die Staatenimmunität dem vorliegenden Arrestverfahren nicht entgegen. Zutreffend ist, dass allein der Umstand der Belegenheit von Vermögenswerten in der Schweiz bzw. von Grundeigentum grundsätzlich noch keine ausreichende Binnenbeziehung zu begründen vermag. Das behauptete Schuldverhältnis – „Darlehensvertrag und Handel Dienstleistungen“ vom 27. November 2004, die „Zusatzvereinbarung zum Darlehensvertrag und Handel Dienstleistungen vom 27. November 2004“ vom 8. Januar 2010 und die „Zusatzvereinbarung zum Darlehensvertrag und Handel Dienstleistungen vom 27. November 2004“ vom 4. Januar 2015 (Vi-KB 1/1-3; vgl. dazu nachstehend E. 4d/e) – wurde allerdings in der Schweiz begründet. Die Gesuchsgegnerin wendet diesbezüglich ein, wegen der behaupteten fehlenden Vertretungsmacht J.________ könne nicht von einem Geschäftsabschluss in der Schweiz ausgegangen werden, weshalb keine ausreichende Binnenbeziehung vorliege (KG-act. 1 S. 17). Dem ist aus den nachstehenden Gründen nicht zu folgen: Die vom Kläger behaupteten Tatsachen, die sowohl für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als auch die Begründetheit der Klage erheblich sind (doppelrelevante Tatsachen), sind für die Beurteilung der Zuständigkeit grundsätzlich als wahr zu unterstellen. Sie werden erst im Moment der materiellen Prüfung des eingeklagten Anspruchs untersucht; diesbezügliche Einwände der Gegenpartei sind im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung unbeachtlich. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass der klägerische Tatsachenvortrag auf Anhieb fadenscheinig oder inkohärent erscheint und durch die Klageantwort sowie die von der Gegenseite produzierten Dokumente unmittelbar und eindeutig widerlegt werden kann (BGE 137 III 32E. 2.3). Weil der Bestand des fraglichen Schuldverhältnisses („Darlehensvertrag und Handel Dienstleistungen“) sowohl für die Begründetheit des Gesuchs als auch für die Frage Zuständigkeit relevant ist, handelt es sich um eine solche doppelrelevante Tatsache. Die Darstellung des Gesuchstellers erscheint zumindest auf den ersten Blick nicht als zweifelhaft, zumal er schriftliche Vertragsdokumente vorlegt und eine Handlungsbevollmächtigung von J.________ aufgrund der „Power of Attorney“ (Vi-KB 2) zunächst anzunehmen ist (vgl. hierzu E. 4c). Demgegenüber legt die Gesuchsgegnerin keine direkten Beweise dahingehend auf, welche die Begründung des behaupteten Vertragsverhältnisses auf Anhieb widerlegen. Somit ist der Umstand, dass das Schuldverhältnis in der Schweiz begründet wurde, für die Zwecke der Zuständigkeitsprüfung als wahr anzusehen. Daraus folgt, dass das Erfordernis des ausreichenden Binnenbezugs zur Schweiz schon aus diesem Grund als erfüllt zu betrachten ist. Hinzu kommt, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Gesuchsteller als Gläubiger Wohnsitz in der Schweiz hat, wie nachfolgend auszuführen ist (vgl. E. 5). Eine ausreichende Binnenbeziehung und damit die Zuständigkeit sind gegeben.3.Arrestbewilligung und -einsprache erfolgen im summarischen Verfahren (
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann, LL.M.
In Sachen
A.________,Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenC.________,Gesuchsteller und Beschwerdegegner,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Arrest