definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 8. Juli 2022BEK 2022 58MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.In SachenA.________,Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,gegenSchweizerische Eidgenossenschaft,Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,vertr. durch Amt für Finanzen, Postfach 1231, Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz,betreffenddefinitive Rechtsöffnung(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 22. März 2022, ZES 2022 47);-hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,nachdem sich ergeben und in Erwägung:a) Am 1. Februar 2022 ersuchte die Beschwerdegegnerin um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf Lachen gegen den Beschwerdeführer für die in Betreibung gesetzten Forderungen von Fr. 409.50 nebst 3 % Zins seit 3. November 2021, Fr. 6.75 aufgelaufenen Zins bis zum 2. November 2021 sowie Fr. 48.30 Betreibungskosten (Vi-act. 1). Mit Eingabe vom 23. Februar 2022 beantragte der Beschwerdeführer die Abweisung des Begehrens (Vi-act. 3). Am 22. März 2022 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht March was folgt (Vi-act. 5):Der Gesuchstellerin wird in der Betr.Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen SZ vom 03.11.2021 definitive Rechtsöffnung erteilt für:Fr.409.50nebst 3 % Zins seit 03.11.2021Fr.6.75aufgelaufener Zins bis 02.11.2021Die übrigen Anträge des Gesuchsgegners werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.Die Gerichtskosten (Rechtsöffnungskosten) von Fr. 140.00 werden von der Gesuchstellerin erhoben und sind ihr vom Gesuchsgegner zu ersetzen.Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 20.00 zu bezahlen.[Rechtsmittel].[Zufertigung].b)Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2022 (Postaufgabe: 4. April 2022) Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):Die Verfügung des Bezirksgericht March vom [22.März 2022] ist aufzuheben.Das Amt für Finanzen, das Bezirksgericht March sowie das Betreibungsamt Lachen sind anzuweisen – sofern auf eine Bezahlung der Forderungen bestanden wird – ihre jeweiligen hoheitlichen Befugnisse zu beweisen.Das Amt für Finanzen ist anzuweisen, sollte der Beweis für die rechtmässige Legitimation nicht erbracht werden, sämtliche Zahlungen der letzten 10 Jahre, d.h. ab 2012, mit Zins und Zinseszins zurückzuzahlen. Der Zinssatz richtet sich nach
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________,Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,gegenSchweizerische Eidgenossenschaft,Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,vertr. durch Amt für Finanzen, Postfach 1231, Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
a) Am 1. Februar 2022 ersuchte die Beschwerdegegnerin um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf Lachen gegen den Beschwerdeführer für die in Betreibung gesetzten Forderungen von Fr. 409.50 nebst 3 % Zins seit 3. November 2021, Fr. 6.75 aufgelaufenen Zins bis zum 2. November 2021 sowie Fr. 48.30 Betreibungskosten (Vi-act. 1). Mit Eingabe vom 23. Februar 2022 beantragte der Beschwerdeführer die Abweisung des Begehrens (Vi-act. 3). Am 22. März 2022 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht March was folgt (Vi-act. 5):Der Gesuchstellerin wird in der Betr.Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen SZ vom 03.11.2021 definitive Rechtsöffnung erteilt für:
Der Gesuchstellerin wird in der Betr.Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen SZ vom 03.11.2021 definitive Rechtsöffnung erteilt für:
Die übrigen Anträge des Gesuchsgegners werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
Die Gerichtskosten (Rechtsöffnungskosten) von Fr. 140.00 werden von der Gesuchstellerin erhoben und sind ihr vom Gesuchsgegner zu ersetzen.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 20.00 zu bezahlen.
[Rechtsmittel].
[Zufertigung].
Die Verfügung des Bezirksgericht March vom [22.März 2022] ist aufzuheben.
Das Amt für Finanzen, das Bezirksgericht March sowie das Betreibungsamt Lachen sind anzuweisen – sofern auf eine Bezahlung der Forderungen bestanden wird – ihre jeweiligen hoheitlichen Befugnisse zu beweisen.
Das Amt für Finanzen ist anzuweisen, sollte der Beweis für die rechtmässige Legitimation nicht erbracht werden, sämtliche Zahlungen der letzten 10 Jahre, d.h. ab 2012, mit Zins und Zinseszins zurückzuzahlen. Der Zinssatz richtet sich nach