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BEK 2022 55

Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

Schwyz · 2022-04-26 · Deutsch SZ
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Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit | Zwangsmassnahmen/übrige Zwangsmassnahmen

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden der Beschwerde- führerin auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung, inkl. Kopie des Beschwerderückzugs vom
  5. April 2022 sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R an die 4. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 26. April 2022 pku
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 26. April 2022 BEK 2022 55 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber. In Sachen A.________, Beschuldigte und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. März 2022, SU 2022 3030);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft am 21. März 2022 in Bestätigung ihrer mündli- chen Anordnung vom 20. März 2022 u.a. verfügte, es werde gegenüber der Beschwerdeführerin eine Untersuchung des körperlichen und geistigen Zu- stands zur Abklärung der Fahrfähigkeit und damit verbunden eine Blut- und Urinentnahme angeordnet und die Proben seien zu asservieren und auf Stoffe zu analysieren, welche die Fahrfähigkeit beeinträchtigen (KG-act. 1/3);

- die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und von einer Feststel- lung der Fahrunfähigkeit sei Umgang zu nehmen (KG-act. 1);

- die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. April 2022 den Rückzug ihrer Beschwerde erklärte (KG-act. 3);

- das Verfahren zufolge Beschwerderückzugs präsidial nach §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG abzuschreiben ist;

- die infolge Beschwerderückzugs reduzierten Gerichtskosten der Be- schwerdeinstanz zulasten der Beschwerdeführerin gehen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden der Beschwerde- führerin auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung, inkl. Kopie des Beschwerderückzugs vom

12. April 2022 sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R an die 4. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 26. April 2022 pku