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BEK 2022 52

Beschlagnahme von Vermögenswerten

Schwyz · 2022-09-28 · Deutsch SZ
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Beschlagnahme von Vermögenswerten | Zwangsmassnahmen/Beschlagnahme

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 28. September 2022BEK 2022 52MitwirkendKantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.In SachenA.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft,3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,2.D.________,betreffendBeschlagnahme von Vermögenswerten(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. März 2022, SU 2021 10121);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Am 7. März 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft in der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten die Beschlagnahme sämtlicher bei der G.________ AG (Bank I) unter den nachfolgend angeführten Geschäftsbeziehungen befindlichen Vermögenswerte des Beschuldigten oder mit ihm verbundener natürlicher oder juristischer Personen (familiäre Beziehung, direkte oder indirekte wirtschaftliche Berechtigung):-Stammnummer zz, lautend auf A.________ und/\u200Coder D.________;-Stammnummer yy, lautend auf A.________;-Stammnummer xx, lautend auf A.________;-Stammnummer ww, lautend auf H.________ GmbH.Die Staatsanwaltschaft verfügte des Weiteren u.a., dass die beschlagnahmten Vermögenswerte anzulegen seien, und auferlegte der G.________ AG (Bank I) sowie deren mit dem Vollzug der Verfügung betrauten Organen, Mitarbeitern und Hilfspersonen ein einstweiliges Mitteilungsverbot. Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte am 28. März 2022 fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1):1.Es seien die Vermögenswerte bei der G.________ AG (Bank I) unter der Stammnummer vv [recte: Stammnummer zz], lautend auf A.________ und/\u200Coder auf D.________ aus der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Kanton Schwyz, 3. Abt., vom 7. März 2022 angeordneten Beschlagnahme zu entlassen.2.Eventuell sei die Hälfte der Vermögenswerte bei der G.________ AG (Bank I) unter der Stammnummer vv [recte: Stammnummer zz], lautend auf A.________ und/\u200Coder auf D.________ aus der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Kanton Schwyz, 3. Abt., vom 7. März 2022 angeordneten Beschlagnahme zu entlassen.3.Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.Mit Beschwerdevernehmlassung vom 1. April 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei hinsichtlich Antragsziffer 1 kostenpflichtig abzuweisen und auf Antragsziffer 2 sei kostenpflichtig nicht einzutreten. Die Akten­einsicht des Beschuldigten und von D.________ sei auf die für das Beschwerdeverfahren nötigen Untersuchungsakten (namentlich auf U-act. 6.1.006–6.1.011, 6.2.003–6.2.006 und 6.2.007–6.2.009) zu beschränken. Eventualiter sei jedenfalls der Ermittlungsauftrag vom 18. März 2022 (U-act. 9.1.003) von der Akteneinsicht auszunehmen (KG-act. 3).2.Der Beschuldigte beanstandet im Beschwerdeverfahren einzig die Beschlagnahme der bei der G.________ AG (Bank I) unter der Stammnummer zz befindlichen Vermögenswerte. Somit blieben die Beschlagnahmen der bei der G.________ AG (Bank I) unter den Stammnummern yy, lautend auf A.________, xx, lautend auf A.________, und ww, lautend auf H.________ GmbH, befindlichen Vermögenswerte des Beschuldigten oder mit ihm verbundener natürlicher oder juristischer Personen unangefochten (

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.

In Sachen

A.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft,3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,2.D.________,

betreffend

Beschlagnahme von Vermögenswerten