SchKG-Beschwerde | Schwyz unt. SchKG Aufsicht
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Konkursamt Schwyz, Postfach 364, Strehlgasse 11, 6431 Schwyz, Beschwerdegegner,
E. 2 B.________, Beschwerdegegnerin,
E. 3 Soweit der Beschwerdeführer den zur Eröffnung eines Nachlassverfah- rens angesetzten Kostenvorschuss namentlich angesichts der belastenden
Kantonsgericht Schwyz 3 Coronasituation als „prohibitiv“ viel zu hoch bezeichnet, ist nicht ersichtlich, inwiefern seine Beschwerde etwas mit dem angefochtenen Entscheid zu tun hat. Ohnehin war auch auf diese Rügen im gleichzeitig separat erledigten Be- schwerdeverfahren mangels Auseinandersetzung mit der entsprechenden Begründung des vorinstanzlichen Beschwerdeentscheids nicht weiter einzu- gehen (vgl. BEK 2022 48). Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, für seine vom Konkursamt durch einen vereinbarten Freihandverkauf verwertete Lie- genschaft könne ein höherer Verkaufspreis erzielt werden und es sei beim Ausschreiben der Liegenschaft zu Fehlern gekommen. Dabei handelt es sich um unzulässige Noven (vgl. Vi-act. 1). Daran ändert im Ergebnis nichts, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Parallelverfahren in seiner Be- schwerde vom 5. Januar 2022 entsprechende Behauptungen aufstellte (vgl. APD 2022 1 Vi-act. 1), weil diese erst nach Ablauf der nach der Anzeige des Freihandverkaufs (vgl. APD 2021 26 Vi-act. BB 10/3) laufenden Beschwerde- frist bei der Vorinstanz verspätet deponiert wurden (ebd. Vi-act. BB 10/2). Ab- gesehen davon setzt sich der Beschwerdeführer mit der einlässlichen Be- gründung der angefochtenen Verfügung argumentativ nicht auseinander, na- mentlich nicht damit, dass keine ausreichenden Garantien für den Abschluss des Nachlassvertrags und damit für einen Aufschub des Freihandverkaufs vorlägen. Somit ist wegen unzulässiger Noven sowie auch mangels Ausein- andersetzung mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auf die Be- schwerde präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), das Konkursamt Schwyz (1/R), die Beschwerdegegner 2 und 3 (1/R) und die Vorinstanz (1/A) so- wie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 13. Mai 2022 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verüfgung vom 13. Mai 2022 BEK 2022 49 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen
1. Konkursamt Schwyz, Postfach 364, Strehlgasse 11, 6431 Schwyz, Beschwerdegegner,
2. B.________, Beschwerdegegnerin,
3. C.________, Beschwerdegegner, betreffend SchKG-Beschwerde (Beschwerde gegen die Verfügung der Vizegerichtspräsidentin des Bezirksge- richts Schwyz vom 8. März 2022, APD 2021 26);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin als Vizepräsidentin der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bung und Konkurs (Beschwerdekammer),
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 8. März 2022 wies die untere Aufsichtsbehörde eine Beschwerde des konkursiten Schuldners zwecks Aufschubs des zwischen dem Konkur- samt Schwyz und den Beschwerdegegnern 2 und 3 vereinbarten Freihand- verkaufs seiner Liegenschaft (Vi-act. BB 5/1) ab, soweit darauf einzutreten war. Der Schuldner erhob rechtzeitig Beschwerde. Er moniert den zur Eröff- nung eines von ihm beantragten Nachlassverfahrens angesetzten Kostenvor- schuss und verlangt, weitere Verwertungshandlungen auszusetzen.
2. Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere Auf- sichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 SchKG), wobei sich Weiterzugs- und Novenrecht nach kantonalem Recht richten (Art. 20a SchKG; Kren- Kostkiewicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 18 SchKG N 13 f. und Art. 20a SchKG N 26 ff.). Nach § 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG ist schweizerisches Zivilpro- zessrecht anwendbar. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Mit der Be- schwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und b ZPO). Begründen bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Ent- scheid als fehlerhaft erachtet wird bzw. inwiefern sich die vorinstanzlichen Erwägungen respektive Überlegungen nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BEK 2021 147 vom 19. November 2021 E. 2 m.H.). Neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3. Soweit der Beschwerdeführer den zur Eröffnung eines Nachlassverfah- rens angesetzten Kostenvorschuss namentlich angesichts der belastenden
Kantonsgericht Schwyz 3 Coronasituation als „prohibitiv“ viel zu hoch bezeichnet, ist nicht ersichtlich, inwiefern seine Beschwerde etwas mit dem angefochtenen Entscheid zu tun hat. Ohnehin war auch auf diese Rügen im gleichzeitig separat erledigten Be- schwerdeverfahren mangels Auseinandersetzung mit der entsprechenden Begründung des vorinstanzlichen Beschwerdeentscheids nicht weiter einzu- gehen (vgl. BEK 2022 48). Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, für seine vom Konkursamt durch einen vereinbarten Freihandverkauf verwertete Lie- genschaft könne ein höherer Verkaufspreis erzielt werden und es sei beim Ausschreiben der Liegenschaft zu Fehlern gekommen. Dabei handelt es sich um unzulässige Noven (vgl. Vi-act. 1). Daran ändert im Ergebnis nichts, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Parallelverfahren in seiner Be- schwerde vom 5. Januar 2022 entsprechende Behauptungen aufstellte (vgl. APD 2022 1 Vi-act. 1), weil diese erst nach Ablauf der nach der Anzeige des Freihandverkaufs (vgl. APD 2021 26 Vi-act. BB 10/3) laufenden Beschwerde- frist bei der Vorinstanz verspätet deponiert wurden (ebd. Vi-act. BB 10/2). Ab- gesehen davon setzt sich der Beschwerdeführer mit der einlässlichen Be- gründung der angefochtenen Verfügung argumentativ nicht auseinander, na- mentlich nicht damit, dass keine ausreichenden Garantien für den Abschluss des Nachlassvertrags und damit für einen Aufschub des Freihandverkaufs vorlägen. Somit ist wegen unzulässiger Noven sowie auch mangels Ausein- andersetzung mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auf die Be- schwerde präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), das Konkursamt Schwyz (1/R), die Beschwerdegegner 2 und 3 (1/R) und die Vorinstanz (1/A) so- wie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 13. Mai 2022 rfl