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BEK 2022 45

Beschlagnahme von Vermögenswerten

Schwyz · 2022-09-28 · Deutsch SZ
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Beschlagnahme von Vermögenswerten | Zwangsmassnahmen/Beschlagnahme

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 28. September 2022BEK 2022 45MitwirkendKantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.In SachenA.________,Beschwerdeführerin,gegen1.Staatsanwaltschaft,3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt B.________,2.C.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,betreffendBeschlagnahme von Vermögenswerten(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Februar 2022, SU 2021 10121);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Am 16. Februar 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft in der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten die Beschlagnahme sämtlicher bei der G.________AG (Bank I) unter den nachfolgend angeführten Geschäftsbeziehungen befindlichen Vermögenswerte des Beschuldigten oder mit ihm verbundener natürlicher oder juristischer Personen (familiäre Beziehung, wirtschaftliche Berechtigung):-GBZ zz, lautend auf C.________-GBZ yy, lautend auf C.________-GBZ xx, lautend auf I.________-GBZ ww, lautend auf J.________ AG-GBZ vv, lautend auf J.________ AG-GBZ uu, lautend auf J.________ AG-GBZ tt, lautend auf K.________ AG-GBZ ss, lautend auf A.________Die Staatsanwaltschaft verfügte des Weiteren u.a., dass die beschlagnahmten Vermögenswerte anzulegen seien, und auferlegte der G.________AG (Bank I) sowie deren mit dem Vollzug der Verfügung betrauten Organen, Mitarbeitern und Hilfspersonen ein einstweiliges Mitteilungsverbot. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 21. März 2022 fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1):1.Die Vermögenswerte bei der G.________AG (Bank I) unter der Geschäftsbeziehung (GBZ) ss, lautend auf A.________, seien aus der Beschlagnahme zu entlassen.2.Eventuell seien die Vermögenswerte bei der G.________AG (Bank I) unter der GBZ ss, lautend auf A.________, die in der wirtschaftlichen Berechtigung von A.________ stehen, aus der Beschlagnahme zu entlassen. Die Entlassung aus der Beschlagnahme habe insbesondere für an A.________ persönlich gerichtete, bereits erfolgte sowie zukünftige Zahlungen auf die GBZ ss wie Lohnzahlungen, Rentenzahlungen u. dgl. zu erfolgen.3.Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.Mit Beschwerdevernehmlassung vom 23. März 2022 übermittelte die Staatsanwaltschaft die Untersuchungsakten und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zudem sei die Akteneinsicht der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten auf die für das Beschwerdeverfahren nötigen Untersuchungsakten einzuschränken (namentlich auf U-act. 6.1.006–6.1.011 und 6.1.047–6.1.054). Eventualiter sei jedenfalls der Ermittlungsauftrag vom 18. März 2022 (U-act. 9.1.003) von der Akteneinsicht auszunehmen (KG-act. 3).2.Die Beschwerdeführerin beanstandet im Beschwerdeverfahren einzig die Beschlagnahme der bei der G.________AG (Bank I) unter der Geschäftsbeziehung ss befindlichen Vermögenswerte. Somit blieben die Beschlagnahmen der bei der G.________AG (Bank I) befindlichen Vermögenswerte des Beschuldigten oder mit ihm verbundener natürlicher oder juristischer Personen unter den folgenden Geschäftsbeziehungen unangefochten (

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.

In Sachen

A.________,Beschwerdeführerin,gegen1.Staatsanwaltschaft,3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt B.________,2.C.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Beschlagnahme von Vermögenswerten