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BEK 2022 44

Nichtanhandnahme Strafverfahren

Schwyz · 2022-04-26 · Deutsch SZ
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Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 200.00 werden den Beschwerde- führern unter solidarischer Haftung auferlegt und aus der geleisteten Si- cherheit von Fr. 1‘500.00 (je Fr. 750.00) bezogen. Der Restbetrag von Fr. 1‘300.00 (je Fr. 650.00) wird den Beschwerdeführern aus der Kan- tonsgerichtskasse zurückerstattet.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (3/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung, inkl. Kopie des Beschwerderückzugs vom
  5. April 2022 sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Ak- ten an die 2. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dis- positiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 26. April 2022 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 26. April 2022 BEK 2022 44 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber. In Sachen 1. A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,

2. B.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________, gegen

1. Staatsanwaltschaft,

2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt D.________,

2. unbekannte Täterschaft, betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. März 2022, SU 2022 779);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft am 7. März 2022 verfügte, es werde keine Stra- funtersuchung gegen unbekannte Täterschaft betreffend Amtsmissbrauch und ungetreue Amtsführung durchgeführt;

- die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und beantrag- ten, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben (KG-act. 1);

- die nachträglich anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. April 2022 den Rückzug ihrer Beschwerde erklärten (KG-act. 9);

- das Verfahren zufolge Beschwerderückzugs präsidial nach §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG abzuschreiben ist;

- die infolge Beschwerderückzugs reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeinstanz zulasten der Beschwerdeführer gehen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 200.00 werden den Beschwerde- führern unter solidarischer Haftung auferlegt und aus der geleisteten Si- cherheit von Fr. 1‘500.00 (je Fr. 750.00) bezogen. Der Restbetrag von Fr. 1‘300.00 (je Fr. 650.00) wird den Beschwerdeführern aus der Kan- tonsgerichtskasse zurückerstattet.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (3/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung, inkl. Kopie des Beschwerderückzugs vom

13. April 2022 sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Ak- ten an die 2. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dis- positiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 26. April 2022 kau