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BEK 2022 40

definitive Rechtsöffnung

Schwyz · 2022-05-06 · Deutsch SZ
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definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive

Erwägungen (1 Absätze)

E. 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;- verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 225.00 werden der Beschwerde- führerin auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfas- sungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einle- gung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 547.10.
  4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 6. Mai 2022 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 6. Mai 2022 BEK 2022 40 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber. In Sachen A.________ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, betreffend definitive Rechtsöffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 3. März 2022, ZES 2022 70);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. März 2022 der Beschwerdegegne- rin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe definitive Rechtsöff- nung erteilte für Fr. 547.10 nebst Zins zu 5 % seit 4. Dezember 2021;

- die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 11. März 2022 diesen Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe beim Kantonsgericht an- focht;

- das Kantonsgericht mit Verfügung vom 16. März 2022 der Beschwerde- führerin Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 225.00 bis spätes- tens 4. April 2022 setzte;

- die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlte, weshalb ihr mit Verfügung vom 12. April 2022 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO unter Androhung des Nichteintretens eine Nachfrist bis zum 25. April 2022 zur Zahlung des Kostenvorschusses gesetzt wurde;

- die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innert der angesetz- ten Nachfrist nicht bezahlte, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind;

- der Beschwerdegegnerin durch das Beschwerdeverfahren keine we- sentlichen Kosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung zuzuspre- chen ist;

Kantonsgericht Schwyz 3

- über Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;- verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 225.00 werden der Beschwerde- führerin auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfas- sungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einle- gung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 547.10.

4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 6. Mai 2022 kau