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BEK 2022 34

Konkurseröffnung (ohne vorgängige Betreibung)

Schwyz · 2022-05-09 · Deutsch SZ
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Konkurseröffnung (ohne vorgängige Betreibung) | Konkurseröffnung

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 9. Mai 2022BEK 2022 34MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________,Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.C.________ AG,2.D.________ AG,Gesuchstellerinnen und Beschwerdegegnerinnen,vertreten durch Rechtsanwältin E.________,betreffendKonkurseröffnung (ohne vorgängige Betreibung)(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 4. März 2022, ZES 2021 646);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Die Gesuchsteller ersuchten am 1. Dezember 2021 um Eröffnung des Konkurses über die als Aktiengesellschaft der Konkursbetreibung unterliegenden Gesuchsgegnerin ohne vorgängige Betreibung. Am 4. März 2022 eröffnete die Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe den Konkurs per 7. März, 11.00 Uhr (Disp.-Ziff. 1). Sie beauftragte das Konkursamt Höfe mit der Durchführung desselben (Disp.-Ziff. 2). Die Gesuchsgegnerin liess am 7. März, 08.50 Uhr, dem Kantonsgericht eine Beschwerde überbringen, mit den Anträgen:1.Das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 4. März 2022 (Geschäfts-Nr. ZES 2021 646) sei mit sofortiger Wirkung aufzuheben und es sei die Beschwerdeführerin in die Verfügung über ihr Vermögen wiedereinzusetzen.2.Es sei superprovisorisch der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen unter Mitteilung an das zuständige Konkursamt und das Handelsregisteramt Schwyz im Sinne einer einstweiligen Verfügung, dass keine Handlungen vorgenommen werden dürfen.3.Es seien die eingereichten Beilagen nicht an die Beschwerdegegnerinnen herauszugeben, eventualiter sei die Weitergabe an Dritte gerichtlich zu untersagen.4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen.a)Noch am selben Tag erkannte die Vizepräsidentin der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. Ferner ordnete sie an, dass noch nicht erfolgte Konkurspublikationen zu unterbleiben haben bzw. wies das Handelsregister andernfalls an, die aufschiebende Wirkung unverzüglich im Handelsregister und im SHAB zu publizieren. Im Übrigen gingen weitere prozessleitende Anordnungen an das Konkursamt und die Parteien (KG-act. 2).b)Die Beschwerdegegnerinnen äusserten sich in der Folge verschie­dent­lich in prozessleitender Hinsicht, ohne direkt zur superprovisorisch erteilten aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen respektive das Superprovisorium an sich in Frage zu stellen (KG-act. 3 ff und 11). Das zur Stellungnahme von Schutzmassnahmen im Sinne von

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.C.________ AG,2.D.________ AG,Gesuchstellerinnen und Beschwerdegegnerinnen,vertreten durch Rechtsanwältin E.________,

betreffend

Konkurseröffnung (ohne vorgängige Betreibung)