Verletzung der Verkehrsregeln | Strassenverkehrsrecht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 27. Dezember 2022BEK 2022 32MitwirkendKantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichter Clara Betschart und Dr. Stephan Zurfluh,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________,Beschuldigter und Berufungsführer,vertreten durch B.________,vertreten durch Rechtsanwältin C.________,gegenStaatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,vertreten durch Staatsanwältin D.________,betreffendVerletzung der Verkehrsregeln(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 12. Januar 2022, SEO 2021 1);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Mit Urteil vom 12. Januar 2022 sprach der Einzelrichter am Bezirksgericht March den Beschuldigten der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts, begangen am 9. Mai 2020 und 4. August 2020, schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 160.00 unter Auflage der Verfahrenskosten von Fr. 2’000.00 (inkl. Untersuchungskosten von Fr. 666.00). Gegen dieses Urteil erklärte der Beschuldigte rechtzeitig Berufung und beantragte, dieses vollumfänglich aufzuheben sowie ihn freizusprechen (KG-act. 3). Im Berufungsverfahren teilte nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens und Fristansetzung zur Berufungsbegründung (KG-act. 9) die durch die Ehefrau des Beschuldigten bevollmächtigte Rechtsanwältin mit, dass der Beschuldigte schwer verunfallt sei und ersuchte zunächst um die Sistierung des Verfahrens. Nach weiteren Eingaben musste die Rechtsanwältin dem Gericht mitteilen, dass der Beschuldigte ärztlich attestiert dauerhaft urteilsunfähig sei (KG-act. 22). Für diesen Fall beantragte sie schon zuvor, das Verfahren sei gestützt auf
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichter Clara Betschart und Dr. Stephan Zurfluh,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,Beschuldigter und Berufungsführer,vertreten durch B.________,vertreten durch Rechtsanwältin C.________,gegenStaatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,vertreten durch Staatsanwältin D.________,
betreffend
Verletzung der Verkehrsregeln